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OLG München, Beschluss vom 28.08.2018 – 31 Wx 135/18

AktG § 103Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 103
Abs. 3 Satz 1

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.03.2018, Az. HRB 40823 (Fall 49), wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat dem weiteren Beteiligten die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zutreffend ist das Registergericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds S. nicht vorliegen.

Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den umfangreich und sorgfältig begründeten Beschluss des Registergerichts vom 19.3.2018 sowie auf die Abhilfeentscheidung vom 17.4.2018.

Das weitere Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung, so dass eine Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds Schöner gemäß § 103 Abs. 3 S. 1 AktG nicht in Betracht kommt, da ein wichtiger Grund nicht vorliegt.

Ein wichtiger Grund kann angenommen werden, wenn dass das weitere Verbleiben im Amt die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats nicht unerheblich beeinträchtigt oder eine sonstige Schädigung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Schädigung der Gesellschaft
erwarten lässt, mithin für die Gesellschaft unzumutbar ist. Maßgeblich ist allein, ob hinreichend Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, die eine Abberufung des Aufsichtsrats rechtfertigen oder nicht. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles ist dies bei grober Pflichtverletzung des Aufsichtsratsmitglieds oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Wahrnehmung der Aufsichtsratsaufgaben regelmäßig zu bejahen {MüKoAktG/Habersack AktG 4. Auflage <2014> § 103 Rn. 39f).

Derartige Gründe sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zutage getreten.

1. Zunächst beinhaltet das Vorbringen im Beschwerdeverfahren pauschale Unterstellungen, denen keine verfahrensrechtliche Relevanz zukommt.

2. Soweit sich die Beschwerdeführerin für den Nachweis von Pflichtverletzungen des Aufsichtsratsmitglieds auf von ihr selbst verfasste Pressemitteilungen beruft, sind diese nach Auffassung des Senats von vornherein kein geeignetes Mittel zur Überzeugungsbildung durch den Senat. Dasselbe gilt für Schreiben, an die die Beschwerdeführerin rechtliche Folgerungen knüpft, hinsichtlich derer sie aber nur den Versand (postalisch oder per Email), nicht jedoch den Zugang unter Beweis zu steilen vermag.

3. Soweit in der Beschwerde die Verursachung eines Schadens in Höhe von 292,31 € durch das Aufsichtsratsmitglied angeführt wird, vermag der Senat schon keine durchgreifende Anspruchsgrundlage zu erkennen; abgesehen davon basiert auch dieser behauptete Anspruch auf einer vorherigen Information per Email, deren Zugang weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.

Hinsichtlich des Ortes der Aufsichtsratssitzungen verbleibt es dabei, dass dem Aufsichtsratsmitgüed eine teilnahme an Sitzungen in Heidenheim in Kanzleiräumen der Kanzlei, die die Beschwerdeführerin vertritt bzw. mit dieser zusammenarbeitet, nicht zumutbar ist. Die Ladung zu derartigen Aufsichtsratssitzungen stellt keine Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Sinne der von der Beschwerdeführerin zitierten Kommentarliteratur dar. Im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 31 Wx 61/17.

4. Soweit die Beschwerdeführerin dem Aufsichtsrat vorwirft, es läge eine Pflichtverletzung bezüglich „dem möglichen Verkauf von Grundstücken“ vor, fehlt dem Vortrag jede Substanz. Gleiches gilt für den Vorwurf, durch die Nichtteilnahme des Aufsichtsratsmitgliedes an einer Sitzung „konnte das Marketinggenie nicht als Vorstand gewonnen werden.“ Diese Angaben sind derart vage und unsubstantiiert, dass sie dem Senat selbst dann keinen Ansatz für weitere Ermittlungen böten, wenn die Einberufung der entsprechenden Sitzung ordnungsgemäß erfolgt wäre.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren auf § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG.

III.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Schlagworte: Abberufung Aufsichtsrat