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OLG München, Beschluss vom 28.08.2018 – 31 Wx 61/17

AktG § 84 Abs. 3 S. 2, § 103 Abs. 3 S. 1, § 394

1. Die gerichtliche Abberufung ergänzt die in § 103 Abs. 1, 2 AktG und in den mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften geregelten Abberufungsrechte und versteht sich als ultima ratio.

2. Hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes ist entscheidend, dass das weitere Verbleiben des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds im Amt die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats nicht unerheblich beeinträchtigt oder eine sonstige Schädigung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
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erwarten lässt, mithin für die Gesellschaft unzumutbar ist. Entsprechend § 84 Abs. 3 S. 2 AktG und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles ist dies bei grober Pflichtverletzung des Aufsichtsratsmitglieds oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Wahrnehmung der Aufsichtsratsaufgaben regelmäßig zu bejahen.

3. Nach § 394 AktG unterliegen Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat entsandt oder gewählt worden sind, hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht, so dass eine entsprechende Informationsweitergabe keinen wichtigen Grund für eine Abberufung darstellen kann.

4. Das Fernbleiben von Aufsichtsratssitzungen kann erst dann einen wichtigen Grund zur Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds darstellen, wenn es auf eine Boykotthaltung des Aufsichtsratsmitglieds schließen lässt. Im Übrigen setzt eine als Boykott einzustufende Nichtteilnahme eines Aufsichtsratsmitglieds an einer Aufsichtsratssitzung voraus, dass das Aufsichtsratsmitglied rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen und über die einzelnen Tagesordnungspunkte vorab ausreichend, in der Regel durch Überlassung entsprechender schriftlicher Unterlagen, informiert wurde.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München, Registergericht vom 21.10.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat dem Beteiligten zu 2) – Gerhard Schöner – dessen notwendige außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, Zutreffend hat das Registergericht ausgeführt, dass ein wichtiger Grund, der allein zur Abberufung des Beteiligten zu .2) als Aufsichtsrat der K2. AG führen könnte, nicht vorliegt.

1. Nach § 103 Abs. 3 AktG kann das Gericht auf Antrag ein Aufsichtsratsmitglied abberufen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. Hiervon betroffen sind sämtliche Aufsichtsratsmitglieder, neben den gewählten Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern auch entsandte und gerichtlich besteilte Mitglieder. Die gerichtliche Abberufung ergänzt die in § 103 Abs. 1, 2.AktG und in den mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften geregelten Abberufungsrechte und versteht sich als ultima ratio (Habersack in: MüKo Aktiengesetz, 4. Auflage <2014>, § 103 Rn. 33). Der in § 103 III 1 AktG als Voraussetzung für die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds aufgeführte „wichtige Grund“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Dies bedeutet, dass die Tatbestandsmerkmaie der Norm auf Grund einer wertenden Beurteilung der vom Tatrichter festzustellenden Tatumstände auszufüllen sind. Bei Vorliegen eines unbestimmten Rechtsbegriffs hat also das Beschwerdegericht die Subsumtion der festgestellten Tatsachen unter das Gesetz nachzuprüfen, wobei die vom Regästergericht rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen bindend, ihre Bewertung im Hinblick auf die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs aber nachprüfbar ist. Es ist darauf abzustellen, ob der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ausgelegt, d.h. insbesondere, die dem Begriff zugrunde liegenden Bewertungsmaßstäbe erkannt hat, und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sind (OLG Stuttgart NZG 2007,72)

Hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes ist entscheidend, dass das weitere Verbleiben des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds im Amt die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats nicht unerheblich beeinträchtigt oder eine sonstige Schädigung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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erwarten lässt, mithin für die Gesellschaft unzumutbar ist. Entsprechend § 84 Abs. 3 S. 2 AktG und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles ist dies bei grober Pflichtverletzung des Aufsichtsratsmitglieds oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Wahrnehmung der Aufsichtsratsaufgaben regelmäßig zu bejahen (Habersack in: MüKo AktG a.a.O. Rn. 39). Ein wichtiger Grund kann gegeben sein, wenn das Aufsichtsratsmitglied die Zusammenarbeit im Aufsichtsrat behindert, durch sein intrigantes Verhalten das Vertrauensverhältnis zerstört oder wiederholt unentschuldigt den Aufsichtsratssitzungen fernbleibt (Habersack in. MüKo a.a.O. Rn 41). Darüber hinaus könnte ein wichtiger Grund auch dann vorliegen, wenn das Aufsichtsratsmitglied gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstößt.

2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze vermag auch der Senat – wie bereits das Registergericht – keinen wichtigen Grund für die Abberufung des Beteiligten zu 2) – des Antragsgegners -zu erkennen.

a) Soweit dem Antragsgegner von der Antragstellerin zur Last gelegt wird, er habe sich in der Presse herabwürdigend und herablassend über den Vorstand geäußert, teilt der Senat die Auffas sung des Registergerichts, dass sich aus den von der Antragstellern vorgelegten Presseartikeln kein herabwürdigenden Verhalten des Antragsgegners ableiten lässt. Sachliche Kritik – wie vorliegend – an Entscheidungen eines Vorstands einer Aktiengesellschaft ist auch Aufsichtsratsmitgliedern nicht verwehrt.

b) Soweit die Antragstellerin meint, ein wichtiger Grund liege schon darin, dass der Antragsgegner Informationen an den Markt Mittenwald weitergegeben habe, ergibt sich schon aus § 394 AktG, dass diese Auffassung unzutreffend ist. Denn nach § 394 AktG unterliegen Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat entsandt oder gewählt worden sind, hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Der Antragsgegner wurde satzungsgemäß vom Markt Mittenwald in den Aufsichtsrat der K2. AG entsandt und war daher gegenüber dem Markt Mittenwald berichtspflichtig. Dass der Antragsgegner über die ihn treffende Berichtspflicht hinaus vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft weitergegeben hätte, wird auch von der insoweit feststellungsbelasteten Antragstellerin nicht behauptet. Auch sein Abstimmungsverhalten‘ im Gemeinderat stellt keinen wichtigen, zur Abberufung ausreichenden Grund dar. Zutreffend hat das Registergericht insoweit ausgeführt, dass der Antragsgegner als gewähltes Mitglied des Marktgemeinderates den Interessen der Gemeinde verpflichtet ist und keine Verpflichtung besteht, im Gemeinderat die – mutmaßlichen – Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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wahrzunehmen. Auch eine Schädigung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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durch das Abstimmungsverhalten des Antragsgegners im Gemeinderat im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bebauungsplanes auch hinsichtlich im Eigentum der K2. AG stehender Grundstücke, ist nicht ersichtlich. Dass die Entscheidung des Gemeinderats, in welchem der Antragsgegner auch nur eine Stimme hat, der Antragstellerin nicht gefällt, stellt ebensowenig einen wichtigen Grund dar, wie der Umstand, dass der Antragsgegner Vorstand und Aufsichtsrat der K2. AG über die bevorstehende bauplanungsrechtliche Gemeinderatsentscheidung nicht informierte. Zu einer solchen Vorabinformation des Vorstands und Aufsichtsrats der K2. AG war der Antragsgegner nicht verpflichtet. Der Erstellung eines Bebauungsplans geht ein umfangreiches öffentliches Verwaltungsverfahren voraus, im Rahmen dessen es jedermann, jederzeit möglich war, sich über die Absichten der Gemeinde zu informieren.

c) Das Fernbleiben von Aufsichtsratssitzungen kann erst dann einen wichtigen Grund zur Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds darstellen, wenn es auf eine Boykotthaltung des Aufsichtsratsmitglieds schließen lässt. Eine solche Boykotthaltung des Antragsgegners ist aber für den Senat nicht erkennbar. Soweit der Antragsgegner berufs- oder urlaubsbedingt verhindert war, an den Aufsichtsratssitzungen teilzunehmen, lässt sich daraus eine Boykotthaltung des Antragsgegners nicht ableiten.

aa) Im Übrigen setzt eine als Boykott einzustufende Nichtteilnahme eines Aufsichtsratsmitglieds an einer Aufsichtsratssitzung voraus, dass das Aufsichtsratsmitglied rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen und über die einzelnen Tagesordnungspunkte vorab ausreichend, in der Regel durch Überlassung entsprechender schriftlicher Unterlagen, informiert wurde. Dafür, dass die Ladung rechtzeitig erfolgte und mit den erforderlichen Informationen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten dem abzuberufenden Aufsichtsratsmitglied zuging, trägt Antragstellerin die Feststellungslast. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, Ladungen seien kurzfristig und in der Regel ohne Übersendung entsprechender Unterlagen einberufen worden, so dass er sich gehindert sah, an diesen Aufsichtsratssitzungen teilzunehmen. Diese nachvollziehbare Einlassung des Antragsgegners konnte die Antragstellern bislang nicht widerlegen. Insofern wäre erforderlich im einzelnen darzulegen, wann, weiche Ladung erfolgte und wann diese mit welchen Unterlagen und Informationen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten dem Antragsgegner zugegangen sind. Die Antragsteflerin trägt aber selbst vor, dass vorab keine Unterlagen an die Aufsichtsratsmitglieder versandt worden seien, so dass eine erforderliche Information des Beteiligten zu 2) über die abzuhandelnden Tagesordnungspunkte schon nach eigener Einlassung der Antragstellerin nicht erfolgte. Unter diesen Umständen war es dem Antragsgegner überhaupt nicht möglich, sich auf die jeweilige Aufsichtsratssitzung vorzubereiten, wozu er aber nicht nur verpflichtet, sondern auch berechtigt ist. Es ist daher nachvollziehbar, dass der Antragsgegner von der teilnahme an diesen Aufsichtsratssitzungen abgesehen hat. Das kann daher eine Boykotthaltung des Antragsgegners schon nicht begründen.

bb) Auch aus dem Umstand, dass der Antragsgegner nicht an Aufsichtsratssitzungen teilgenommen hat, die nicht am Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, sondern in Heidenheim stattgefunden haben, ergibt sich kein zur Abberufung des Antragsgegner als Aufsichtsrat führender wichtiger Grund.

Zwar enthält das AktG keine ausdrückliche Regelung darüber, an welchem Ort der Aufsichtsrat einer AG seine Sitzungen abzuhalten hat. Jedoch folgt daraus, entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht, dass der Aufsichtsratsvorsitzende nach eigenem Gutdünken einen Versammlungsort bestimmen kann. Vielmehr ist, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, der ordnungsgemäße Versammlungsort grundsätzlich entsprechend § 121 Abs. 5 AktG der Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, wobei die Räumlichkeiten der Gesellschaft im Fall ihrer Eignung als Versammlungslokal der wahl angesehen werden. Die Regelung hat den Zweck, auch Aufsichtsratsmitglieder vor einer willkürlichen wahl des Versammlungsortes und einer daraus folgenden Beeinträchtigung ihres Teilnahmerechts zu schützen. Dieser Gesetzeszweck ist bestimmend für die Frage, wann und in welchem Maße von der Soll-Vorschrift des § 121 Abs. 5 AktG abgewichen werden darf. Das wird immer dann der Fall sein, wenn am Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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kein geeignetes Versammlungslokal vorhanden ist – was hier jedoch nicht zutrifft – oder die Verkehrsverbindung dorthin gestört ist; ggfs. darf aber auch ein Ort gewählt werden, von dem von vornherein feststeht, dass er die teilnahme nicht erschwert, weil ihn alle Aufsichtsratsmitglieder leichter als den Sitz der.Gesellschaft erreichen können (BGH WM 1985, 567, 568 ZIP 2016, 817 <819>). Die Satzung der K2. AG sieht als Versammlungsorte für Hauptversammlungen Mittenwaid, den Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und München vor. In Anlehnung an diese Satzungsbestimmung käme daher neben Mittenwald allenfalls noch München als Versammlungsort des Aufsichtsrats in Betracht. Nur wenn alle Aufsichtsratsmitglieder einverstanden sind, könnte ausnahmsweise auch ein anderer Ort zur Abhaltung der Sitzungen des Aufsichtsrats gewählt werden. Vorliegend war der vom Aufsichtsratsvorsitzenden gewählte Versammlungsort Heidenheim, wohin fast alle Aufsichtsratssitzungen einberufen wurden, kein geeigneter Ort zur Abhaltung der Sitzungen des Aufsichtsrats, da es für den Antragsgegner, aber auch für die Arbeitnehmervertreter des Aufsichtsrats nicht zumutbar war, zur teilnahme an den Aufsichtsratssitzungen jedes Mal ca. 230 km anzureisen. Im übrigen war der Antragsgegner mit der Abhaltung von Aufsichtsratssitzungen in Heidenheim nicht einverstanden, was er auch mehrfach bekundet hat. Die Nichtteilnahme des Antragsgegners stellt daher unter diesen Umständen keine Boykotthandlung des Antragsgegners dar.

Unabhängig vom gewählten Sitzungsort Heidenheim ist auch zu beanstanden, dass sämtliche Aufsichtsratssitzungen mit Ausnahme der Sitzung vom 11.04.2017 in die Kanzlei des Aufsichtsratsvorsitzenden Reich einberufen wurden. Denn der Versammlungsort und das ausgewählte Versammlungslokal dürfen nicht für einen Teilnehmer unzumutbar sein (BGH WM 1985, 567, 568 ZIP 2016, 817 <819,820>).Zwischen den hier Beteiligten gibt es, wovon sich der Senat in der mündlichen Anhörung überzeugen konnte, seit langem offenbar unüberwindbare Streitigkeiten, die beidseits nicht nur zu kritischen Äußerungen in der örtlichen Presse, sondern auch zu einer größeren Anzahl von Gerichtsverfahren geführt haben. Die Beteiligten stehen sich unversöhnlich gegenüber und versuchen jede Gelegenheit zu nutzen, dem jeweils anderen rechtswidriges und für die Gesellschaft nachteiliges Verhalten zu unterstellen. Bei dieser Sachlage war die Auswahl des Versammlungsortes, nämlich die Kanzlei des auch mit dem Antragsgegner zerstrittenen Aufsichtsratsvorsitzenden Reich für den Antragsgegner eine unzumutbare Auswahl. Der Antragsgegner hätte sich von vornherein in einer Umgebung wiedergefunden, in der sich andere Aufsichtsratsmitglieder wie der Aufsichtsratsvorsitzende, im Gegensatz zu ihm, vertraut bewegen können (BGH ZIP 2016 <820>). Daher war die Kanzlei des Aufsichtsratsvorsitzenden, wohin ganz überwiegend die Aufsichtsratssitzungen einberufen wurden, ein für den Antragsgegner unzumutbarer Versammlungsort, so dass eineNichtteilnahme des Antragsgegners an den dorthin einberufenen Aufsichtsratssitzungen gerechtfertigt war.

d) Im übrigen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Beschluss Bezug. Auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin, das der Senat vollumfänglich in seine Erwägungen mit einbezogen hat, stellt keinen neuen Sachvortrag dar und gibt keinen Anlass für eine abweichende rechtliche Beurteilung.

II.

Die Beschwerdeführerin hat kraft Gesetzes die Gerichtskosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2) beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 67 Absatz 1 Nr. 1 GNotKG.

III.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Schlagworte: Abberufung, Abberufung Aufsichtsrat, Abberufung aus wichtigem Grund, Abberufung von Organmitgliedern, Aufsichtsratssitzung, Gerichtliche Abberufung, Pflichtverletzung, Registergericht, Schädigung der Gesellschaft, Versammlungsort, Verschwiegenheitspflicht