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OLG München, Beschluss vom 30.11.2015 – 34 Wx 70/15

GBO §§ 39, 47; BGB § 899a

1. Ein identitätswahrender Formwechsel einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gesellschaft bürgerlichen Rechts
in eine GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
KG
hat nur eine Richtigstellung des Grundbuchs zur Folge. Der Voreintragung der GmbH als aufgenommener Gesellschafter bedarf es nicht (Anschluss an OLG SaarbrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Saarbrücken
vom 22. März 2010, 5 W 78/10, juris).

2. Kommt es bei einer GbR mit Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 1 Abs. 2 HGB) und der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung, dass ein(ige) Gesellschafter beschränkt und ein(ige) Gesellschafter unbeschränkt haften (vgl. MüKo/Grunewald HGB 3. Aufl. § 161 Rn. 15; von Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen HGB 3. Aufl. § 161 Rn. 12), zur Entstehung einer KG (§ 161 HGB), so ändert sich hierdurch die Identität der Gesellschaft nicht.

3. Die GbR war bereits Rechtsträgerin im Hinblick auf das Eigentum am Grundbesitz und ist dies als KG geblieben. Der Eintritt der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der KG hat hieran nichts geändert.

4. Dies hat zur Folge, dass keine Berichtigung, sondern eine bloße Richtigstellung des Grundbuchs erforderlich wird (vgl. KG Rpfleger 2009, 229/230; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
FGPrax 2008, 84/85; BayObLG Rpfleger 2002, 536/537; OLG SaarbrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Saarbrücken
vom 22.3.2010, 5 W 78/10, juris; KG RNotZ 2009, 239; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 995h; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 22 Rn. 88).

5. Einzutragen ist somit nun die KG mit ihrer Firma (vgl. § 124 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB, § 15 Abs. 1 Buchst. b GBV). Für eine solche Eintragung rein tatsächlicher Art gilt der Voreintragungsgrundsatz nicht (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 39 Rdn. 2); denn der Rechtsträger ist bei dem hier vorliegenden Formwechsel derselbe geblieben.

6. Ein identitätswahrender Formwechsel liegt nicht nur bei einer Umwandlung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 190 Abs. 1 UmwG vor. Ein solcher kann sich auch kraft gesetzlicher Vorschriften außerhalb des Umwandlungsgesetzes vollziehen (vgl. § 1 Abs. 2, § 190 Abs. 2 UmwG). Ohne dass es eines konstituierenden Rechtsakts durch Parteivereinbarung bedarf, wandelt sich etwa eine GbR durch die Aufnahme eines Gewerbes mit kaufmännischem Geschäftsbetrieb in eine OHG um (§ 105 Abs. 1, § 1 HGB; vgl. Roth in Baumbach/Hopt HGB 36. Aufl. Einl. vor § 105 Rn. 21; Palandt/Sprau BGB 74. Aufl. § 705 Rn. 6). Durch Beteiligungsumwandlung der Gesellschafter und Eintragung im Handelsregister kann kraft Gesetzes aus einer GbR eine KG werden, ohne dass es dazu einer besonderen Vereinbarung der Gesellschafter bedarf (vgl. Roth in Baumbach/Hopt vor § 105 Rn. 21, § 162 Rn. 11).

Schlagworte: Formwechsel, Grundbuchberichtigung, Identitätswahrender Formwechsel