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OLG München, Hinweisbeschluss vom 12.06.2018 – 8 U 3169/17

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256

Der Antrag festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei „Schadenersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs … durch die Beklagtenpartei resultieren“, ist auch mit dem Zusatz „in Form des Einbaus der illegalen Abschalteinrichtung in den Motor, Typ EA189“, des Fahrzeugs …., noch unbestimmt und damit unzulässig.

a)

Diesem Antrag fehlt es bereits an einer bestimmten Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses. Er lässt nicht erkennen, aufgrund welcher konkreten „Manipulation“ eine Schadensersatzpflicht festgestellt werden soll.

Dasselbe gilt für den Zusatz „Manipulation in Form des Einbaus der illegalen Abschalteinrichtung in den Motor, Typ EA 189“.

Denn es wäre Sache des Klägers gewesen, im Antrag selbst festzulegen, was er für „illegal“ hält.

b)

Es ist im Anwaltsprozess auch nicht Aufgabe des Gerichts, unbestimmte Anträge der Parteien so auszulegen, dass sie zulässig werden (Anschluss an (BGH, Urteil vom 10. Januar 1983 – VIII ZR 231/81 –, Rn. 39 ff.).

2.

Zum Vorrang der Leistungsklage in derartigen Fällen (hier im Einzelfall ebenfalls bejaht).

3.

Zu den Schlüssigkeitsvoraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Der Kläger erhält Gelegenheit, sich hierzu bis zum 13.07.2018 zu äußern.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.000.- € festzusetzen.

Entscheidungsgründe

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Entscheidung des Landgerichts erscheint offensichtlich zutreffend. Das Ersturteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Vielmehr rechtfertigen die Tatsachen, die der Senat im Rahmen des durch § 529 ZPO festgelegten Prüfungsumfangs der Beurteilung des Streitstoffs zugrunde zu legen hat, keine andere Entscheidung. Die Berufungsbegründung des Klägers vom 17.11.2017 (Bl. 439/463 d.A.) vermag dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen:

1. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des in Ziff. 1 erhobenen Feststellungsantrags zu Recht als unzulässig abgewiesen. Diese Feststellungsklage ist aus zwei Gründen unzulässig:

a) Auch eine Feststellungsklage muss den Anforderungen des § 253 ZPO genügen. Insbesondere muss der Klageantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt sein, denn der Umfang der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft muss feststehen. Die erforderliche Bestimmtheit verlangt, dass das festzustellende Rechtsverhältnis genau bezeichnet wird. Dazu genügt es, dass der Kläger die rechtsbegründenden Tatsachen näher angibt. Soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, ist eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses erforderlich (BGH, Urteil vom 10. Januar 1983 – VIII ZR 231/81 –, Rn. 39 ff. mwN, juris).

(1) Dies hat der BGH aaO z.B. verneint für einen Antrag festzustellen, dass ein Vertrag unwirksam sei und dass die Beklagten den Klägern gegenüber verpflichtet seien, alle Schäden zu ersetzen, die den Klägern daraus entstanden seien, dass die Beklagten die Erblasserin veranlasst hätten, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, die für die Erblasserin vermögensrechtlich nachteilig gewesen seien. Diesem Antrag fehle es bereits an einer bestimmten Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses durch die Kläger. Der Feststellungsantrag lasse nicht erkennen, aus welchen konkreten Erklärungen der Erblasserin den Klägern möglicherweise Schäden entstanden sein könnten. Auch die Klagebegründung enthalte insoweit keine nähere Kennzeichnung der festzustellenden Rechtsverhältnisse. Soweit die Revision meine, das Berufungsgericht hätte den Antrag in bestimmter Weise auslegen müssen, könne dem nicht gefolgt werden. Es erscheine bereits zweifelhaft, ob eine solche einschränkende Auslegung des Feststellungsantrages im Hinblick auf die weite Fassung der beantragten Feststellung hinsichtlich „nachteiliger Erklärungen“ der Erblasserin zulässig ist. Davon abgesehen sei es in einem Verfahren, in dem Anwaltszwang besteht, nicht Sache des Gerichts, unbestimmte Anträge der Parteien so auszulegen, dass sie zulässig werden. Das Gericht habe zwar im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) auf sachdienliche Anträge hinzuwirken und gegebenenfalls auch auf Bedenken gegen unbestimmte Anträge aufmerksam zu machen. Einen solchen Hinweis hätten die Kläger aber spätestens durch das erstinstanzliche Urteil erhalten, in dem ihr Feststellungsantrag bereits mangels Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen worden ist. Dennoch hätten sie ihre Anträge im Berufungsverfahren nicht geändert (BGH, Urteil vom 10. Januar 1983 – VIII ZR 231/81 –, Rn. 39 ff., juris).

(2) Ebenso liegt es hier. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass sowohl der ursprüngliche (in der mündliche Verhandlung gestellte Antrag) als auch der in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 14.7.2017 (Bl. 409 d.A.) angekündigte konkretisierte Antrag, mit welchem die Feststellung begehrt werden sollte, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadenersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation „in Form des Einbaus der illegalen Abschalteinrichtung in den Motor, Typ EA189“, des Fahrzeugs durch die Beklagtenpartei resultieren, nicht bestimmt genug sind.

(a) Der ursprüngliche, in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag war gemessen an diesen Grundsätzen unbestimmt, weil er offen ließ, aufgrund welcher konkreten „Manipulation“ eine Schadensersatzpflicht festgestellt werden soll.

Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung geltend macht (BB S. 9), dass zu keinem Zeitpunkt Unklarheit darüber geherrscht habe, über welche Manipulation vorliegend gestritten werde, wie das Landgericht unzutreffend angenommen habe, trifft dies nicht zu. Das Landgericht hat nämlich auf S. 6 seines Urteils – für den Senat gem. § 314 ZPO bindend – festgestellt, das der Kläger „in vielfacher Hinsicht Manipulationen an dem Pkw behauptet“ habe. Davon abgesehen ist es in einem Verfahren wie hier, in dem Anwaltszwang besteht, nach der oben dargestellten Rspr. des BGH nicht Sache des Gerichts, unbestimmte Anträge der Parteien so auszulegen, dass sie zulässig werden.

(b) Auch der – aufgrund des vom Landgericht verspätet erst im Termin gegebenen Hinweises gem. § 139 ZPO – erst in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 14.7.17 angekündigte konkretisierte Antrag war noch zu unbestimmt, sodass das Landgericht zu Recht von einem Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung abgesehen hat.

Wie bereits das Landgericht auf S. 6 seines Urteils zutreffend ausgeführt hat, existieren durchaus auch zulässige Abschalteinrichtungen (z.B. zur Vermeidung von Motorschäden), weshalb auch der angekündigte Zusatz „Manipulation in Form des Einbaus der illegalen Abschalteinrichtung in den Motor, Typ EA 189“ noch zu unbestimmt gewesen wäre. Denn es wäre Sache des Klägers gewesen, im Antrag selbst festzulegen, was er für „illegal“ hält. Hier kann das aber im Ergebnis schon deshalb dahinstehen, weil der Kläger in der Berufungsbegründung nur seinen ursprünglichen Antrag oben (a) weiterverfolgt und deshalb der konkretisierte Antrag schon nicht zur Entscheidung des Senats steht.

b) Die Feststellungsklage ist ferner unabhängig davon auch deshalb unzulässig, weil der Kläger dasselbe Ziel mit einer – vorrangigen – Leistungsklage erreichen könnte:

(1) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn davon ausgegangen werden kann, dass eine Erledigung der Streitpunkte durch ein rechtskräftiges Feststellungsurteil zu erwarten ist (z.B. BGH NJW 1996, 2727; vgl. BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 256 Rn. 26-30.1, beck-online; wohl enger BGH, Urteil vom 24.1.2017 – XI ZR 183/15: Es müsse im konkreten Fall gesichert sein, dass auch ein bloßes Feststellungsurteil die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinige).

Dafür ist vorliegend schon deshalb nichts ersichtlich, weil der Kläger geltend macht, seinen Gesamtschaden noch nicht abschließend beziffern zu können, sodass auch nicht erwartet werden kann, dass die Streitpunkte durch ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erledigt werden. Hinzu kommt, dass im Streitfall das Vorbringen der Parteien nach den Feststellungen des Erstgerichts nahezu in jedem Punkt streitig ist (LGU S. 6), sodass auch deshalb nicht zu erwarten ist, dass die Beklagte auf ein Feststellungsurteil hin ihren – unterstellten – rechtlichen Verpflichtungen nachkommen würde.

(2) Eine Feststellungsklage ist daneben zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann (BGH NJW 1984, 1552 (1554); für eine Freistellungsklage BGH BeckRS 2013, 11005 Rn. 14; NJW 1996, 2725 (2726)). Ist bereits ein Teil des Anspruchs bezifferbar, steht es dem Kläger frei, diesen Teil durch Leistungsklage und den Rest durch einen ergänzenden Feststellungsantrag geltend zu machen. Er darf stattdessen aber auch den gesamten Anspruch im Wege der Feststellungsklage einklagen (BGH NJW 1984, 1552 (1554); NJW-RR 1988, 445). Dies gilt auch dann, wenn der Schaden bereits eingetreten ist, aber noch nicht geklärt ist, auf welche Weise und mit welchen Kosten er behoben werden kann (BGH NJW-RR 2008, 1520; vgl. zum Ganzen BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 256 Rn. 26-30.1, beck-online).

Hier hat das Landgericht auf Bl. 6 des Urteils zutreffend herausgearbeitet, dass und warum der Kläger eine bezifferte Zahlungsklage hätte erheben können. Die Überlegungen, mit denen die Berufungsbegründung auf Bl. 10 ff diesen Ausführungen entgegen tritt, überzeugen nicht. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Auffassung, dass eine abschließende Bezifferung des Schadens nicht möglich sei, auf die Entscheidungen verschiedener Landgerichte verweist, sind die dort entschiedenen Sachverhalte – ohne dass weiter darauf einzugehen ist, dass eine bloße Bezugnahme eigenen Tatsachenvortrag nicht ersetzen kann – mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, da dort die Problematik des Ersatzes des negativen Interesses im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB thematisiert wird. Im Streitfall ist jedoch die Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises das vorrangig vom Kläger verfolgte Ziel (LGU S. 6), bei welcher die Leistungen Zug um Zug zurückzugewähren sind. Soweit der Kläger für die Zeit der Nutzungsdauer eine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat, hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass er diese schätzen oder durch einen Sachverständigen feststellen lassen kann.

Soweit der Kläger meint, dass er Anspruch auf Ersatz weiterer Schäden habe, die bis heute nicht bezifferbar seien, insbesondere drohende steuerliche Schäden, hat er – auch in der Berufungsbegründung – nicht schlüssig dargelegt, welche Steuernachforderungen in seinem Fall zu gewärtigen sind. Der bloße Verweis auf die Entscheidung des BGH AZ. VI ZR 506/14 (BB S. 12) ersetzt einen schlüssigen Vortrag zu behaupteten steuerlichen Schäden nicht. Soweit der Kläger rügt, dass das Erstgericht Klagevortrag zu dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom Erstgericht übergangen habe, und weiter pauschal vorträgt, dass vor dem Verwaltungsgericht Schleswig „offensichtlich weitere Verfahren auf Entzug der Typengenehmigung drohen“, genügt der Kläger auch mit diesem Vortrag in keiner Weise der ihm obliegenden Darlegungslast in Bezug auf konkrete Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH Urteil vom 19.5.2011, Az. VII ZR 24/08). Außerdem ist nicht ersichtlich, inwieweit dadurch im Rahmen der vom Kläger angestrebten Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises (s.o.) ein zusätzlicher ersatzfähiger Schaden entstehen können soll.

Da dem Kläger im Fall der Rückabwicklung des Kaufvertrages der Kaufpreis zurückzuerstatten ist, den er beziffern kann, sind die Ausführungen in der Berufungsbegründung zur Problematik der Vorteilsausgleichung bei deliktischen Ansprüchen nicht entscheidungserheblich, so dass Ausführungen hierzu nicht veranlasst sind; im übrigen wäre auch ein solcher Vorteil bereits heute bezifferbar. Da es bereits an schlüssigem Klagevortrag zu den einzelnen Schadensersatzpositionen fehlt, verhilft auch der Verweis auf die Entscheidung des BGH (Az. VI ZR 506/14) dem Rechtsmittel des Klägers nicht zum Erfolg. Da die Feststellungsklage bereits unzulässig ist, weil dem Kläger eine Bezifferung seines Schadens möglich und auch zumutbar ist, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob sich ein Feststellungsinteresse des Klägers aus den auf S. 13 f. der BB angestellten Erwägungen ergibt.

2. Der Kläger hat – unabhängig von der vom Landgericht abgelehnten Haftung dem Grunde nach – auch keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Wer eine unzulässige Klage erhebt, hat schon deswegen auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten.

Auch sonst sind die Schlüssigkeitsvoraussetzungen hierfür, wie sie der BGH festgelegt hat, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich: Voraussetzung für einen solchen Erstattungsanspruch von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wäre grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 – VI ZR 237/09, Rz. 15; BGH vom 26. Februar 2013, XI ZR 345/10, Rz. 38). Dabei ist auch zu prüfen, ob vertretbare sachliche Gründe für eine rein außergerichtliche Geltendmachung bestanden haben oder ob dadurch lediglich Mehrkosten verursacht worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 – VI ZR 277/06, Rz. 17). Ist der Gläubiger bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig (vgl. BGH vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 70; BGH vom 26. Februar 2013, XI ZR 345/10, Rz. 38). Hierbei handelt es sich um echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen und nicht lediglich um im Rahmen des § 254 BGB bedeutsame, die Ersatzpflicht beschränkende und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallende Umstände (BGH, Urteil vom 27. Juli 2010 – VI ZR 261/09, Rz. 26). Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind Nebenforderungen gem. § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO (BGH vom 29.04.2010, III ZR 145/09, und 21.12.2010, XI ZR 157/10); daher ist auch kein Hinweis des Gerichts erforderlich, § 139 II ZPO (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15, Rz. 37).

II.

Der Kläger hat sein rechtliches Interesse an der erhobenen Feststellungsklage mit 6.000,- € beziffert. Dieser entspricht nach Auffassung des Senats seiner Beschwer im Berufungsverfahren.

III.

Bei dieser Sachlage wird schon aus Kostengründen empfohlen, die Berufung zurückzunehmen; es kommt hinzu, dass vorliegend angesichts des relativ geringen Streitwerts die Nichtzulassungsbeschwerde wohl nicht zulässig sein wird. Im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren vorliegend von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Zu diesen Hinweisen kann der Berufungsführer binnen der oben gesetzten Frist Stellung nehmen. Der Senat soll nach der gesetzlichen Regelung die Berufung unverzüglich durch Beschluss zurückweisen, wenn sich Änderungen nicht ergeben. Mit einer einmaligen Verlängerung dieser Frist um maximal 3 Wochen ist daher nur bei Glaubhaftmachung konkreter, triftiger Gründe zu rechnen (vgl. OLG RostockBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Rostock
, OLGR 2004, 127 ff.).

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