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OLG München, Urteil vom 20.11.2017 – 21 U 2018/16

BGB § 241Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 241
Abs. 2, § 280, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 309 Nr. 7 Buchst. b, § 310 Abs. 4, § 311 Abs. 2, § 675 ZPO § 240, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31.03.2016, Az. 32 O 14556/15, aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.169,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach folgender Staffel zu zahlen: auf 10.000 € seit dem 10.07.2014, auf 2.169,54 € seit 15.09.2015.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Pflicht zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € aus der Kostennote der Sozietät E. & Collegen vom 26.06.2014 freizustellen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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KG
IV vom 30.09./07.10.2005 entstanden sind und noch entstehen werden.

5. Die Verurteilung zu den Ziffern 2. bis 4. erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung des Anspruchs des Klägers auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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IV vom 30.09./07.10.2005.

6. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 5. bezeichneten Abtretung der Rechte seit dem 10.07.2014 in Annahmeverzug befindet.

7. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

9. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger verlangt die Rückabwicklung seiner Beteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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IV. Mit Beitrittserklärung vom 30.09.2005, die von der E. P. Medienfonds GmbH am 07.10.2005 im Namen der T. angenommen worden ist, Anlage K 1, beteiligte sich der Kläger über die damals als T. Treuberatungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH firmierende Beklagte als Treuhänderin mittelbar als Kommanditist mit einer Einlage von 20.000 € zuzüglich 3% Agio an der vorgenannten Fondsgesellschaft.

Der Beteiligung lag der Emissionsprospekt vom 10.08.2005, Anlage K 5, zugrunde. Der Kläger zahlte konzeptionsgemäß 50% der Kommanditeinlage, 10.000 €, auf das Konto der Fondsgesellschaft. Die restlichen 50% der Kommanditeinlage zuzüglich Agio sollten von der E. P. A. GmbH über die Aufnahme von Krediten fremdfinanziert und durch Inhaberschuldverschreibungen der Treugeber gesichert werden. Dazu wurde zwischen dem Anleger, der Fondsgesellschaft und der P. E. A. GmbH der auf den Seiten 119 ff. des Emissionsprospektes, Anlage K 5, abgedruckte Begebungs- und Rahmenvertrag geschlossen. Danach verpflichtete sich der Kläger, zum Zweck der teilweisen Fremdfinanzierung seines Zeichnungsbetrages bezgl. der Beteiligung an der Gesellschaft an die E. P. A. GmbH eine Inhaberschuldverschreibung im Nennbetrag, hier von 10.600,00 €, vgl. Anlage K 2, zu verkaufen und zu begeben. Der Kläger hat die Inhaberschuldverschreibung gegen Zahlung von 2.169,54 € abgelöst und die Beteiligung an der Fondsgesellschaft zum 31.12.2014 beendet.

Die Beklagte, vormals als T. firmierend, wurde am 02.11.2005 als Kommanditistin der Fondsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen, Anlage K 3. Sie hat mit dem Fonds einen Mittelverwendungskontrollvertrag, abgedruckt im Prospekt auf S. 117 ff., sowie als Treuhänderin mit der Fondsgesellschaft einerseits und den mittelbar beigetretenen Anlegern als Treugebern andererseits einen Treuhandvertrag, abgedruckt im Prospekt auf S. 112 ff., geschlossen. Am 01.08.2011 ist die Beklagte als Treuhandkommanditistin aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden und seitdem auch nicht mehr Mittelverwendungskontrolleurin.

Die Klagepartei hat erstinstanzlich zahlreiche Prospektfehler geltend gemacht, für die die Beklagte einzustehen habe. Die Beklagte hat ihre Haftung in Abrede gestellt und Prospektfehler verneint.

Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 31.03.2016 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der Zeichnung verneint und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Haftung der Beklagten für Aufklärungsmängel erst ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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am 02.11.2005 in Betracht käme.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts durch das Landgericht rügt und die erstinstanzlichen Anträge im Wesentlichen weiterverfolgt. Die Klagepartei ist der Auffassung, dass Prospektfehler vorlägen, für die die Beklagte einzustehen habe. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Klagepartei vom 08.07.2016, Bl. 130 ff., und 22.08.2016, Bl. 164 ff., Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 08.08.2016 wurde im Einvernehmen beider Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet, vgl. Bl. 147 d.A., welches auf Antrag des Klägers, Schriftsatz vom 06.04.201, Bl. 154 d.A., mit Verfügung vom 29.08.2017, Bl. 169 d.A., wiederaufgenommen worden ist.

Der Kläger beantragt in der Berufung,

1. die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an den Kläger 12.169,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach folgender Staffel zu zahlen: auf 10.000 € seit dem 10.07.2014, auf 2.169,54 € seit Rechtshängigkeit

2. die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der Pflicht zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € aus der Kostennote der Sozietät E. & Collegen vom 26.06.2014 freizustellen.

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung der Kommanditbeteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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IV vom 30.09 /07.10.2005 entstanden sind und noch entstehen werden.

4. Die Verurteilung zu den Ziffern 1) bis 3) erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung des Anspruchs des Klägers auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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IV vom 30.09/ 07.10.2005.

5. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 4 bezeichneten Abtretung der Rechte seit dem 10.07.2014 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragte,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie führt insbesondere aus, Prospektfehler – auch im Hinblick auf die Inhaberschuldverschreibung – lägen nicht vor. Die diesbezüglichen Risiken seien im Prospekt zutreffend dargestellt worden. Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Sie sei nicht Gründungskommanditistin gewesen, habe keine eigenen Anteile gehalten und sei lediglich als Verwaltungstreuhänderin für die Treugeberkommanditisten tätig gewesen. Eine Haftung aus dem Treuhandvertrag komme nicht in Betracht, weil die Haftung für Aufklärungsmängel wirksam ausgeschlossen worden sei. Die Klausel § 13 Ziffer 1 des Treuhandvertrages sei AGB-rechtlich nicht zu beanstanden. Es handele sich um eine bloße Leistungsbeschreibung, bei der eine Inhaltskontrolle nicht stattfinde. Die Beklagte beruft sich zudem auf Verjährung. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20.09.2017, Bl. 171 ff. d.A., wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 13.10.2017, Bl. 204 ff. d.A., hat die Beklagte weiter vorgetragen, dass das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen sei, weil mit Datum vom 02.08.2017 ein Antrag auf Eigenverwaltung beim Amtsgericht Charlottenburg, Az. 36 b IN 4113/17 gestellt worden ist und das Gericht mit Beschluss vom 03.08.2017 ein Gutachten angefordert hat. Die Anordnung eines vorläufigen Sachwalters sei nur deshalb unterblieben, weil die Beklagte über keinerlei Vermögenswerte verfüge.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat am 23.10.2017 mündlich verhandelt. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll, Bl. 210 ff. d.A., verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 675, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch seine Beteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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IV entstanden ist.

1. Das Verfahren ist nicht nach § 240 ZPO unterbrochen. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass bereits die Stellung des Antrags auf Eigenverwaltung sowie die nachfolgende Gutachterbestellung im gerichtlichen Insolvenzverfahren zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO führt, nicht. Das Insolvenzverfahren ist über das Vermögen der Beklagten unstreitig noch nicht eröffnet. Die Anwendung des § 240 Satz 1 ZPO scheidet damit aus. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens wird das Erkenntnisverfahren nur dann nach der genannten Vorschrift unterbrochen, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter ist hier aber nicht bestellt worden. Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 240 ZPO sind nicht gegeben. Nach dem Vortrag der Beklagten ist die Anordnung eines vorläufigen Sachwalters noch nicht erfolgt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis liegt damit noch bei der Beklagten. Es fehlt somit gerade an der durch den Wechsel der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter bedingten Notwendigkeit einer verfahrensrechtlichen Absicherung durch Unterbrechung des Verfahrens, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.2013, Az. IX ZR 332/12.

2. Der Senat schließt sich in den maßgeblichen Streitpunkten des Verfahrens den Entscheidungen anderer Senate des OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
in gleichgelagerten Fällen an und bejaht eine Haftung der Beklagten wegen unzureichender Aufklärung der Anleger über die mit der Inhaberschuldverschreibung zusammenhängenden Risiken, vgl. 5. Senat, Urteil vom 14.06.2016, Az. 5 U 856/16, vom 19.07.2016, Az. 5 U 1682/16; 20. Senat, Urteil vom 20.04.2016, Az. 20 U 3917/15 und vom 08.06.2016, Az. 20 U 1197/16; 23. Senat, Urteil vom 07.07.2016, Az. 23 U 4603/15; 15. Senat, Urteil vom 27.07.2016, Az. 15 U 4290/15; 18. Senat, Urteil vom 23.05.2017, Az. 18 U 1674/16; 13. Senat, Urteil vom 12.10.1017, Az. 13 U 3793/15 und 17. Senat, Urteil vom 15.12.2016, Az. 17 U 2083/16. Verwiesen wird auch auf die eigene Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 12.08.2016, Az. 21 U 4186/15 und vom 10.04.2017, Az. 21 U 2999/16.

a) Die Beklagte haftet als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages für fehlerhafte Angaben im Prospekt. Auch als Treuhänderin hat sie die vorvertragliche Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte, insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind und die ihr bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein mussten (BGH, Beschluss vom 26.11.2015, Az. III ZR 78/15, Urteil vom 12.12.2013, Az. III ZR 404/12 und Urteil vom 26.11.2015, Az. III ZR 78/15). Von einem Treuhandkommanditisten kann erwartet werden, dass er den bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle dahin überprüft, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dies mit zumutbaren Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich richtig und vollständig sind, vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 16.03.2017, Az. III ZR 489/16. Verwiesen wird weiter auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2017, Az. III ZR 425/16, womit der Bundesgerichtshof eine Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 06.07.2016, Az. 20 U 1937/16 zurückgewiesen hat. In der Entscheidung vom 09.05.2017, Az. II ZR 345/15, Rz. 33 bei juris, hat der 2. Senat des Bundesgerichtshofs in einem vergleichbaren Fall eine Haftung aus dem Treuhandvertrag für etwaige Prospektfehler ausdrücklich bejaht. Damit kommt es weder darauf an, ob die Beklagte Gründungskommanditistin war oder ob ihr Beitritt zur Fondsgesellschaft zeitlich vor oder nach der Zeichnung durch den Anleger erfolgt ist, noch darauf, ob sie eigene Anteile gehalten hat.

Der Treuhandvertrag kam durch die Zeichnung der Beitrittserklärung, Anlage K 1, durch den Kläger einerseits und der Komplementärin der Fondsgesellschaft in Vertretung der Beklagten andererseits zustande. Der Einwand der Beklagten, dass ein Treuhandvertrag mit dem Kläger nicht vor ihrem eigenen Beitritt zur Gesellschaft bzw. ihrer Eintragung ins Handelsregister zustande gekommen sei, verfängt nicht. Es lässt sich weder der Beitrittserklärung noch der Annahmeerklärung auch nur andeutungsweise entnehmen, dass der Treuhandvertrag aufschiebend bedingt abgeschlossen werden sollte. Abgesehen davon hätte auch ein – hier nicht vereinbarter – aufschiebend bedingter Abschluss des Treuhandvertrages die vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Beklagten als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages nicht entfallen lassen.

Es war von vornherein vorgesehen, dass der Vertrieb der Beteiligung durch die von der Fondsgesellschaft, vertreten durch die Komplementärin, zu beauftragende E. P. Vertriebs GmbH erfolgen sollte, vgl. S. 97 des Prospekts, und eine mittelbare Beteiligung nur über die Beklagte als Treuhandkommanditistin erfolgen sollte, S. 95 des Prospekts. Der Beklagten musste deshalb bekannt gewesen sein, dass die künftigen Anleger, die sich über sie als Treuhänderin beteiligen würden, durch die E. P. Vertriebs GmbH bzw. durch von dieser beauftragten Untervermittler für den Beitritt und damit für den Abschluss des Treuhandvertrages gewonnen werden würden. Überdies war die Komplementärin der Fondsgesellschaft damit betraut, das vom Anleger in der Beitrittserklärung abgegebene Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Beklagten in deren Namen anzunehmen. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft hat damit sowohl die Vertriebsgesellschaft beauftragt als auch den Treuhandvertrag mit dem Anleger abgeschlossen, in Vertretung der Beklagten. Die Einschaltung der Equity P. Vertriebs GmbH als Vermittlerin für den Abschluss des Treuhandvertrages erfolgte mit Wissen und Wollen der Beklagten. Im Übrigen hat die Beklagte spätestens mit der Eintragung ins Handelsregister und der tatsächlichen Übernahme ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin den von der Komplementärin, vertreten durch weitere Vermittler, geschlossenen Treuhandvertrag nachträglich genehmigt, wobei die Genehmigung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückwirkt, §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB.

b) Weder durch den Prospekt noch durch andere Informationen wurde der Kläger vor seinem Beitritt zum Fonds ausreichend über die Risiken, die durch das Finanzierungskonzept entstehen, informiert. Der Senat schließt sich insoweit der Beurteilung der anderen Senate des Oberlandesgerichts München in den oben zitierten Entscheidungen an. Zwar liegt diesen Entscheidungen der etwas anders formulierte Prospekt vom 11.03.2005 zugrunde, gleichwohl sind aber die dortigen Ausführungen auch auf den hier verwendeten Prospekt vom 10.08.2005 zu übertragen, weil der maßgebliche Satz, dass „keine weiteren Barmittel seitens des Anlegers zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung erforderlich sind“, weiterhin enthalten ist. Hierin sieht der Senat eine unzureichende Risikoaufklärung zu Lasten der Anleger, vgl. auch Urteil des 28. Zivilsenats vom 05.09.2017, Az. 28 U 1962/16 zum Prospekt vom 10.08.2005.

Auf den Seiten 45, 50, und 94 wird das Finanzierungskonzept dahingehend erläutert, dass der Treugeber eine Inhaberschuldverschreibung unterzeichnet, die er zum Zwecke der teilweisen Fremdfinanzierung seiner Beteiligung an die E. P. A. GmbH verkauft, die das dafür fällige Entgelt im Namen und auf Anweisung der Anleger auf ein Mittelverwendungskontrollkonto der Fondsgesellschaft überweist. Der Begebungs- und Rahmenvertrag zur teilweisen Anteilsfremdfinanzierung ist auf Seite 119 ff. des Prospekts abgedruckt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Anlegers, den Nennbetrag zzgl. Zinsen am 31.12.2012 zu bezahlen, wobei der Anleger die Gesellschaft beauftragt und bevollmächtigt, die zu den Zahlungsterminen fälligen Leistungen im Namen und für Rechnung des Anlegers aus seiner Beteiligung an der Gesellschaft zustehenden Entnahmeansprüchen, Auseinandersetzungsguthaben oder Liquiditätserlösen zu erbringen. Nicht ausreichend hingewiesen wird jedoch auf das Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen nicht vollständig aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen bezahlt werden können. Dieses Risiko besteht, wenn die dafür vorgesehenen Distributionsgarantiezahlungen nicht vollständig bei der Gesellschaft eingehen (“wenn Schuldner der Distributionsgarantiezahlungen ausfallen“) oder der Wechselkurs des USD sinkt, vgl. Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 25.07.2012, vorgelegt als Anlage K 4. Auf Seite 50 des Prospekts wird dagegen ausgeführt, die Bedienung und Rückführung des fremdfinanzierten Beteiligungsanteils erfolge in erster Linie durch die im Wege der Sicherungsabtretung abgesicherten Zahlungsströme aus der Beteiligung. Es seien keine weiteren Barmittel seitens des Anlegers zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung erforderlich. Dadurch wird die Aussage auf Seite 36 des Prospekts relativiert, wonach sich Währungsschwankungen negativ auf die Erlöse der Gesellschaft auswirken könnten und die Fondsgesellschaft und damit letztlich die Anleger ein entsprechendes Fremdwährungs- und Wechselkursrisiko tragen würden.

Soweit die Beklagte auf Ziffer II. 2. des Blattes „Besondere Informationen nach § 312 c Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 1 der BGB-InfoV zur teilweisen Fremdfinanzierung der mittelbaren Beteiligungen der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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IV“, Anlage K 1, verweist, in dem darauf hingewiesen wird, dass das Risiko bestehe, dass der Anleger die Rückzahlung und den Zins aus der von ihm begebenen Inhaberschuldverschreibung erbringen müsse, obwohl die von ihm mit dem Kaufpreis für die Inhaberschuldverschreibung finanzierte mittelbare Beteiligung an der Gesellschaft keine gleich hohe Rendite erwirtschaftet, lässt sich auch auf dieser Basis eine Aufklärungspflichtverletzung nicht verneinen. Auch wenn der Hinweis – isoliert betrachtet – zutreffend ist, verbleibt gleichwohl eine Aufklärungspflichtverletzung, weil auf das Gesamtbild abzustellen ist, das der Prospekt dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2013, Az. II ZR 252/11. Der genannte Hinweis widerspricht den Ausführungen auf Seite 50 des Prospekts, wonach die Rückführung des fremdfinanzierten Beteiligungsanteils in erster Linie durch die im Wege der Sicherungsabtretung abgesicherten Zahlungsströme aus der Beteiligung erfolgen sollen, jedenfalls aber keine weiteren Barmittel seitens der Anleger zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung erforderlich sein sollen. Der Hinweis befindet sich zudem an versteckter Stelle unter einer nichtssagenden Überschrift, in einem von mehreren, eng bedruckten, mehrseitigen Formularen. Der Hinweis ist damit nicht geeignet, die Risiken hinreichend aufzuzeigen und die im Emissionsprospekt enthaltenen irreführenden Aussagen unmissverständlich richtig zu stellen.

Nicht explizit hingewiesen wird zudem auf das Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen aufgrund des Wechselkursrisikos nicht vollständig aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen bezahlt werden können. Dies ergibt sich weder aus den Ausführungen auf Seite 35 unter der Überschrift „Fremdfinanzierungsrisiko“, noch aus den Ausführungen auf Seite 36 unter der Überschrift „Währungs- und Wechselkursrisiko“.

Die erteilte Risikoaufklärung zur Fremdfinanzierung ist damit auch unter Berücksichtigung der sonstigen Dokumente, die jeder Anleger erhält bzw. unterzeichnen muss, nicht ausreichend. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Bezeichnung als Inhaberschuldverschreibung nicht selbsterklärend, weil ein juristisch nicht vorgebildeter Anleger keine Kenntnis von den damit verbundenen Rechtsfolgen hat.

Zur Frage, ob der Prospekt die Anleger umfassend und klar über alle wesentlichen Umstände aufklärt und ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches die Beklagte beantragt hat, nicht veranlasst. Spezielles Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen ist hier nicht erforderlich, zu entscheiden sind allein Rechtsfragen.

c) Die dargelegten Unzulänglichkeiten sind auch als „regelwidrige Auffälligkeiten“ zu qualifizieren, die der Beklagten als sachkundiger Treuhänderin anhand der ihr bekannten Zeichnungsunterlagen hätten auffallen müssen. Die Beklagte hat die nicht hinreichende Aufklärung des Klägers zu vertreten und haftet nach § 278 BGB auch für das Verschulden ihrer Gehilfen.

d) Die unzureichende Risikoaufklärung ist für die Anlageentscheidung des Klägers kausal geworden. Insoweit gilt zu seinen Gunsten eine Kausalitätsvermutung, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte hat nicht unter Beweis gestellt, dass der Kläger auch ohne ausreichende Aufklärung über die Risiken der Inhaberschuldverschreibung die Anlage gezeichnet hätte.

e) Die Haftung der Beklagten aus dem Treuhandvertrag für den oben ausgeführten Prospektfehler wird nicht durch § 13 des Treuhandvertrages ausgeschlossen, weil der darin enthaltene Haftungsausschluss nach §§ 307 Abs. 1, 309 Nr. 7 b BGB nichtig ist.

Ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden sind die Bestimmungen dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte von einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss infolge Verletzung der AufklärungspflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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über falsche oder irreführende Angaben im Prospekt freigezeichnet werden soll.

Die Klauseln unterliegen als formularmäßige Haftungsfreizeichnung der AGB-rechtlichen Kontrolle. Da es sich nicht um eine gesellschaftsrechtliche Regelung handelt, ist die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht einschlägig. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Treuhandkommanditist seine Aufklärungsverpflichtung nicht durch eine im Treuhandvertrag enthaltene „Verwahrungserklärung“ ausschließen. Derartige Klauseln sind wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB nichtig. Eine Haftungsfreizeichnung mittels „Verwahrungserklärung“ widerspricht diametral der Aufgabe des Treuhänders, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, und benachteiligt die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2017, Az. III ZR 489/16 m.w.N.

Die fraglichen Klauseln sind keine bloßen Leistungsbeschreibungen, die einer Inhaltskontrolle entzogen sind. § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Treuhandvertrages stellen vielmehr eine Abweichung von der gesetzlichen Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss dar.

f) Auch der Einwand der Beklagten, ein anderer Treuhänder habe die Haftung übernommen, erweist sich nicht als stichhaltig. Gemäß §§ 414 ff. BGB setzt eine befreiende Schulübernahme einen Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer, zumindest aber eine Genehmigung durch den Gläubiger (hier die Klägerin) voraus. Derartiges hat die Beklagte nicht dargetan.

g) Die Einrede der Beklagten, die Ansprüche seien verjährt, greift ebenfalls nicht durch. Die Verjährungsfrist ist nicht abgelaufen. § 68 StBerG a.F. ist nicht anwendbar, weil dieser mit Wirkung zum 14.12.2004 aufgehoben worden ist und die Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung hier im Jahr 2005 erfolgt ist. Es gilt damit die allgemeine Verjährungsvorschrift des § 195 BGB. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.10.2017 erklärte der Beklagtenvertreter ausdrücklich, dass sich Anhaltspunkte für eine kenntnisabhängige Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nicht verdichtet hätten und näherer Sachvortrag nicht möglich sei.

Der Umstand, dass die Beklagte zum 01.08.2011 als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin ausgeschieden ist, hat keinen Einfluss auf ihre Haftung für die fehlerhaften Prospektangaben. Ihr Ausscheiden aus diesen Funktionen setzt nicht den Lauf der Verjährung in Gang. Die Bestimmung in § 13 Abs. 3 des Treuhandvertages, wonach ein Anspruch auf Schadensersatz, soweit gesetzlich keine frühere Verjährung eintritt, in drei Jahren ab Anspruchsentstehung verjährt, ist nach §§ 309 Nr. 7, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB insgesamt unwirksam, weil sie eine unzulässige Haftungsbegrenzung darstellt, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.05.2008, Az. III ZR 59/07.

Es liegt auch keine absolute Verjährung vor, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB, weil die Klage – innerhalb des Laufs der Verjährungsfrist – am 13.08.2015 erhoben und am 15.09.2015 zugestellt worden ist.

4. Die Beklagte ist damit gemäß § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als hätte keine Beteiligung an der Fondsgesellschaft stattgefunden. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung des eingezahlten Betrages in Höhe von 10.000 € und des für den Rückkauf der Inhaberschuldverschreibung aufgewandten Betrages in Höhe von 2.169,54 €. Dies ergibt in der Summe den in Ziffer 1. des Tenors zugesprochenen Betrag von 12.169,54 €. Die Schadenshöhe ist von der Beklagten nicht bestritten worden. Der Kläger hat weiter Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € aus der Kostennote der Sozietät E. & Collegen, Anlage K 20. Diese Kosten wären ohne das schädigende Ereignis nicht entstanden, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war erforderlich und sachgerecht. Die Beklagte hat den Kläger auch von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die durch die Zeichnung entstanden sind oder noch entstehen werden. Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Die Ansprüche stehen dem Kläger jeweils Zug-um-Zug gegen Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens an der Fondsgesellschaft zu. Die Beklagte befindet sich aufgrund des Schreibens vom 26.06.2014, Anlage K 21, seit 10.07.14 in Annahmeverzug. Die ihr angebotene Gegenleistung hat die Beklagte mit Schreiben vom 09.07.2014 abgelehnt, vgl. Anlage K 22.

5. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Ansprüche wurden mit Schreiben vom 26.06.2014, Anlage K 21, unter Fristsetzung geltend gemacht. Was den vom Kläger gezahlten Betrag zur Ablösung der Inhaberschuldverschreibung betrifft so besteht der Anspruch auf Verzugszinsen – wie beantragt – erst ab Rechtshängigkeit, die am 15.09.2015 eingetreten ist, § 291 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil im Hinblick auf die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, Az. II ZR 345/15 und II ZR 425/16 die wesentlichen hier streitigen Fragen geklärt sind. Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat beurteilt die Rechtsfragen nicht anders als andere Oberlandesgerichte, weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.

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