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OLG München, Urteil vom 03.07.2013 – 13 U 3705/12

§ 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB

1. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts eines Kapitalanlagefonds (hier: eines Filmfonds) sind diejenigen verantwortlich, die auf die Gestaltung des konkreten Fonds entscheidenden Einfluss ausüben und somit einen Vertrauenstatbestand für die Richtigkeit des Prospekts geschaffen haben. Ein Treuhänder, der lediglich damit betraut ist, die Einlagen der Anleger einzuziehen und die Beteiligungen zu halten, nimmt ein solches persönliches Vertrauen für sich nicht in Anspruch, sondern ist allein für die ihm bekannten regelwidrigen Auffälligkeiten, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospektes erschließen, aufklärungspflichtig.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Gründungskommanditistin an den beiden Mediafonds M. II und M. III in Anspruch. Ein Anspruch kann aber nur dann gegeben sein, wenn – wie hier klägerseits vorgetragen wird – eine Einstandspflicht für den fehlerhaften Prospekt besteht. Verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Prospektes sind alle diejenigen, die auf die Gestaltung des konkreten Fonds entscheidenden Einfluss ausüben und somit einen Vertrauenstatbestand für die Richtigkeit des Prospekts geschaffen haben (vgl. Palandt-Grüneberg, 72. Auflage, § 311 Rn. 69 m.w.N.). Wer lediglich damit betraut ist, die Einlagen der Anleger einzuziehen und die Beteiligungen zu halten, nimmt ein solches persönliches Vertrauen für sich nicht in Anspruch, sondern ist allein für die ihm bekannten regelwidrigen Auffälligkeiten, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospektes erschließen, aufklärungspflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.2008, Az. III ZR 59/07). Insoweit besteht auch keine eigenständige Erkundigungs- und Überprüfungspflicht, weil die Fondsstrukturen und die Prospekte anderweitig geprüft wurden.

2. Für den Gründungsgesellschafter besteht die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und über Nachteile und Risiken aufzuklären. Der bloße Beteiligungsverwalter eines Fonds haftet nur für die positive Kenntnis von Unrichtigkeiten, die sich nicht direkt aus dem Prospekt ergeben. Gründungsgesellschafter und sonstige Treuhänder sind nicht nach den gleichen Haftungsmaßstäben zu behandeln.

Die Beklagte hat als Rechtsnachfolgerin der P.F. II. M. Treuhand GmbH für etwaige Prospektfehler bei der M. II, für die die P.F. II. M. Treuhand GmbH gehaftet hätte, einzustehen. Für einen Gründungsgesellschafter besteht nämlich die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und über Nachteile und Risiken aufzuklären. Diese Pflicht ist auf die Beklagte übergegangen. Dabei haftet sie auch für einen etwaig eingeschalteten Untervermittler gemäß § 278 BGB (vgl. BGH, II ZR 69/12). Allerdings wurde für etwaige gesondert zu prüfende Fehler der Beraterfirma H. Finanz- und Versicherungsmakler GmbH nichts vorgetragen. Vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers, dass die Anlageberater den Prospekt vorgelegt haben und keine hiervon abweichenden Angaben getätigt haben.

Schlagworte: Anlageberatung und Prospekthaftung, Aufklärungspflicht, Haftung Gründungskommanditisten, persönliches Verhandlungsvertrauen, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft