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OLG München, Urteil vom 04.12.1998 – 23 U 2700/95

§ 140 HGB

1. Die Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft ist trotz der Teilnahme nicht zur Gesellschaft gehörender Personen formell nicht zu beanstanden, falls ausgeschlossen werden kann, daß sich deren Anwesenheit nicht auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat.

2. Erfordert der Beschluß über die Ausschließung eines Gesellschafters eine bestimmte Prozentzahl der abgegebenen Stimmen für den Ausschließungsantrag, sind nicht ausgeübte Stimmrechte als nicht abgegeben zu werten. Ebenso gelten die Stimmen eines Stimmrechtsinhabers, der gegen seine gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten verstoßen hat, als nicht abgegeben.

3. Die Treuepflicht der Gesellschafter gebietet es, sich der Ausschließung eines Gesellschafters nicht zu widersetzen, wenn zwischen ihm und einem anderen Gesellschaft derart gravierende Meinungsverschiedenheiten bestehen, daß eine konstruktive Zusammenarbeit nicht mehr erwartet werden kann.

4. Verbietet der Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern eine Konkurrenztätigkeit im gleichen Herstellungs- und Handelszweig, handelt ein Gesellschafter, der Geschäftschancen an sich zieht, welche die Gesellschaft nach dem Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit wahrnehmen könnte, vertragswidrig.

5. Sind die Gesellschafter verpflichtet, ihre ganze Arbeitskraft der Gesellschaft zu widmen, verstößt der Betrieb einer Einzelfirma gegen diese Vertragspflicht.

6. Veranlaßt ein Gesellschafter einen Kunden zu einer Zahlung auf sein eigenes Konto, liegt ein schwerer Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag vor.

7. Vermittelt ein Gesellschafter der Hausbank dadurch ein ungünstiges Bild von der Gesellschaft, daß er mitteilt, die geschäftsführenden Gesellschafter würden mehr gegeneinander, als miteinander arbeiten, verstößt er in erheblichem Umfang gegen seine Treuepflichten aus dem Gesellschaftsvertrag.

Als erheblicher Vertragsverstoß ist auch das Verhalten des Beklagten zu 1) gegenüber der H. Bank G-P mit Schreiben vom 12.9.1994 (Anl. K 23) zu bewerten. Nach Form und Inhalt war dieses Schreiben geeignet, der Gesellschaft zu schaden. Es liegt auf der Hand, daß es ein ungünstiges Bild bei der finanzierenden Hausbank verursacht, wenn ausgebreitet wird, daß die geschäftsführenden Gesellschafter mehr gegeneinander als miteinander arbeiten, wie das der Beklagte zu 1) getan hat. Das kann für eine Bank Anlaß bieten, ihr Kreditengagement zu überdenken.

Schlagworte: Ausschluss des Gesellschafters, Schädigende Äußerungen gegenüber der Hausbank, Treuepflicht, Verstoß gegen Geschäftschancenlehre, Verstoß gegen Wettbewerbsverbot, Veruntreuung, Wichtige Gründe für Ausschluss