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OLG München, Urteil vom 08.01.1997 – 7 U 4025/96

§ 34 GmbHG

1. Bei der Einziehung eines Geschäftsanteils aus wichtigem Grund ist auch dann auf die Person des Gesellschafters abzustellen, wenn dieser als Treuhänder handelt.

Bei einer Einziehung aus wichtigem Grund ist auf die Person des Klägers abzustellen, auch wenn dieser teilweise bezüglich des Geschäftsanteils einer treuhänderischen Bindung unterliegt. Allein der Kläger und nicht die Treugeberin ist nämlich in unmittelbarer Rechtsbeziehung mit der Beklagten. Der vom Kläger zitierten Entscheidung (BGHZ 32, 17, 33) läßt sich nur entnehmen, daß auch Umstände in der Person eines Treugebers von Bedeutung sein können, sofern dieser etwa Möglichkeiten hat und nutzt, auf die Gesellschaftsverhältnisse einzuwirken. Dies ändert aber nichts an dem erwähnten Grundsatz, sondern stellt nur eine Zurechnung des Verhaltens des Treugebers auf den Treuhänder zu. Andernfalls würde mit der Begründung eines Treuhandsverhältnisses dem Treuhänder letztlich ein Freibrief für der Gesellschaft abträgliche Verhaltensweisen eingeräumt.

2. Die eigenmächtige Privatentnahme aus einer GmbH und abredewidrige Unterlassung der Rückzahlung der Entnahmenach deren Aufdeckung in angemessener Frist ist ein Einziehungsgrund.

 

Schlagworte: Ausschluss des Gesellschafters, Eigenmächtige Privatentnahme, Einziehung des Geschäftsanteils, Fehlverhalten des Treuhänders, Treuhänder, unbefugte Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen, unbefugte Entnahmen, unberechtigte Entnahmen, Wichtige Gründe für Ausschluss, Wichtige Gründe für Einziehung