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OLG München, Urteil vom 08.05.2009 – 25 U 5136/08

§ 5a VVG vom 13.07.2001, § 62 VVG, § 63 VVG, § 305c Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB

1. Die Klauseln zur Geltung des sog. claims-made-Prinzips in den AVB eines Versicherers über eine D&O-Versicherung sind im streitgegenständlichen Fall nicht überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB.

2. Die grundsätzlichen Nachteile des claims-made-Prinzips werden durch die Regelungen über die unbegrenzte Rückwärtsversicherung, die vereinbarte Nachhaftungszeit und die Möglichkeit einer Umstandsmeldung bei Vertragsbeendigung durch Kündigung des Versicherers ausreichend kompensiert, so dass die Klauseln einer gem. § 307 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle standhalten.

Schlagworte: D&O Versicherung