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OLG München, Urteil vom 08.07.2015 – 7 U 3130/14

§ 43 Abs 2 GmbHG, § 52 GmbHG, § 93 Abs 1 S 2 AktG, § 93 Abs 2 S 2 AktG, § 111 AktG, § 116 AktG, § 311 AktG

Es trifft die aus § 43 Abs. 2 GmbHG klagende Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und inwieweit ihr durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist. Sie trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das für den Schaden ursächliche Verhalten des Geschäftsführers in seinen Pflichtenkreis fällt. Die Gesellschaft hat den Eintritt des Schadens und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsführers, das sich als „möglicherweise pflichtwidrig“ darstellt, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen.

Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer, der seine Obliegenheiten verletzt, für den entstandenen Schaden nach § 43 Abs. 2 GmbHG. Die Vorschrift betrifft die Haftung der Geschäftsführer gegenüber der GmbH für Schäden, die dieser aus einem Handeln der Geschäftsführer in Ausübung ihrer Funktion entstehen (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Auflage, § 43 Rdnr. 37). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGHZ 152, 280,287; ZIP 2008, 696; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, § 34 Rdnr. 52 m.w.N.; Saenger/Inhester GmbHG, 2. Auflage, § 43 Rdnr. 137; Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Auflage, § 43 Rdnr. 110) trifft die aus § 43 Abs. 2 GmbHG klagende Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und inwieweit ihr durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist. Sie trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das für den Schaden ursächliche Verhalten des Geschäftsführers in seinen Pflichtenkreis fällt. Die Gesellschaft hat den Eintritt des Schadens und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsführers, das sich als „möglicherweise pflichtwidrig“ darstellt, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen. Es gilt § 93 Abs. 2 S. 2 AktG analog, da diese Bestimmung nur den allgemeinen Geschäftsführungsgrundsatz für alle Geschäftsbesorger zum Ausdruck bringt, dass der Mandatar einer Rechenschaftspflicht unterliegt (vgl. Roth/Altmeppen a.a.O.). Über den Wortlaut des § 93 Abs. 2 S. 2 AktG hinaus kann den Geschäftsführer sogar eine Kausalitätsvermutung treffen, wenn die Art des Schadens einen deutlichen Hinweis darauf ergibt, dass er seine Wurzeln in einem Handeln oder Unterlassen des beklagten Geschäftsführers hat (vgl. Roth/Altmeppen a.a.O. § 43 Rdnr. 112; BGH NJW 1986, 54). Der Geschäftsführer seinerseits muss Anhaltspunkte dafür darlegen und beweisen, dass das schadensverursachende Verhalten nicht pflichtwidrig war oder ihm zumindest kein Schuldvorwurf hinsichtlich der Pflichtverletzung gemacht werden kann. Der Geschäftsführer hat insoweit das Vorliegen der Voraussetzungen der „business judgement rule“ darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. Saenger/Inhester a.a.O.).

 

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Haftung nach § 43 GmbHG, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG