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OLG München, Urteil vom 09.02.2018 – 21 U 3655/16

BGB § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 249 Abs. 1, § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 282, § 307 Abs. 1, § 309 Nr. 7 lit. b, § 310 Abs. 4, § 311 Abs. 2, § 312c Abs. 1, Abs. 2, § 414, BGB-InfoV § 1, StBerG § 68, ZPO § 167, § 240 S. 1,

1. Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss trifft denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen.

2. Der Prospekt muss einem Anleger für die Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild des Beitrittsobjekts vermitteln, d.h. er muss den Anleger über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufklären. Dabei müssen die Darstellungen auch hinreichend eindeutig sein.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27.07.2016, Az. 29 O 21724/15, aufgehoben.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.988,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach folgender Staffel zu zahlen:

auf 10.600,00 € seit dem 06.02.2014 auf 10.388,88 € seit dem 03.06.2014.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Pflicht zur Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens, einer Abwicklungskostenerstattung und den Betrag der noch ausstehenden Liquiditätsreserve an die E. P. Medienfonds GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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III in Höhe von 3.414,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.11.2017 freizustellen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Pflicht zur Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens, einer Abwicklungskostenerstattung und den Betrag der noch ausstehenden Liquiditätsreserve an die E. P. Medienfonds GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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IV in Höhe von 4.892,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.11.2017 freizustellen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligungen an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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III vom 02.12./07.12.2004 und an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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IV vom 03.05.2005 entstanden sind und noch entstehen werden.

5. Die Verurteilung zu den Ziffern 1. bis 4. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der noch bestehenden Rechte des Klägers aus dessen beendeten Kommanditbeteiligungen an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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IIII vom 02.12./07.12.2004 und an der E. P. Meedienfonds GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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IV vom 03.05.2005.

6. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der noch bestehenden Rechte aus den beendeten Kommanditbeteiligungen des Klägers an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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III vom 02.12./07.12.2004 und an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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IV vom 03.05.2005 seit dem 03.06.2014 in Annahmeverzug befindet.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit zwei Beteiligungen an geschlossenen Medienfonds.

Der Kläger, von Beruf Logopäde, beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 02.12.2004, die am 07.12.2004 angenommen worden ist, als Direktkommanditist in Höhe von nominal 20.600 € inkl. 3% Agio an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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III (im Folgenden: Fonds III), Anlagen K 19, K 20. Der Zeichnung ging ein Gespräch mit der Vermittlerin A. B. von der m. GmbH voraus, wobei Grundlage des Gesprächs der mit Anlage K 24 vorgelegte Prospekt der Fondsgesellschaft vom 01.03.2004 war. Nach dem Vertrag betrug die Einzahlungsverpflichtung des Klägers 50% der Kommanditeinlage zuzüglich 3% Agio. Die verbleibenden 50% sollten von der Beteiligungsgesellschaft durch die Aufnahme von Krediten fremdfinanziert und durch in Zukunft zu erwirtschaftende Gewinne bis 2011 geleistet werden, vgl. Seiten 14 und 47 des Emissionsprospektes. Der Kläger zahlte die oben dargestellten 50% zzgl. Agio, insgesamt 10.600 € auf das Konto der Fondsgesellschaft ein.

Die Beklagte firmierte zum Zeitpunkt der Beteiligung und Prospekterstellung als T. Steuerberatungsgesellschaft mbH. Sie wurde am 29.09.2004 als Kommanditistin der Fondsgesellschaft mit einer Einlage von 1.000 € ins Handelsregister eingetragen. Sie hat als sog. „Auftragnehmer“ mit der Fondsgesellschaft einerseits einen „Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag“ abgeschlossen (abgedruckt im Emissionsprospekt S. 83 ff.) und hat auf dessen Basis mit den jeweiligen beigetretenen Zeichnern andererseits (Treugeber oder Direktkommanditisten) sogenannte „Treuhandverhältnisse“ begründet. Die Beklagte ist am 01.08.2011 als Treuhandkommanditistin aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden und seitdem auch nicht mehr Mittelverwendungskontrolleurin.

Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Beteiligung sowie der jeweiligen Verträge (Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag, Gesellschaftsvertrag etc.) wird auf den mit Anlage K 24 vorgelegten Emissionsprospekt verwiesen. Ferner wird Bezug genommen auf die Zitierungen im landgerichtlichen Urteil und auf die übrigen Tatbestandsfeststellungen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Herauszustellen sind nochmals folgende Passagen:

§ 4 Gesellschaftsvertrag (Emissionsprospekt – S. 71 ff.):

„1. Gesellschaftsstruktur…

b) Gründungskommanditist ist… Als weiterer Kommanditist kann die T. Treuberatungs GmbH … im Geschäftsjahr 2004 eingetragen werden … Die T. Steuerberatung GmbH übernimmt die Funktion einer Treuhandkommanditistin für Dritte (Treugeber), die der Gesellschaft beitreten möchten. Sie ist berechtigt, zu diesem Zweck ihre Kommanditeinlage zu erhöhen und dieses Kommanditkapital… auf Zeichner zu übertragen und in fremden Namen zu verwalten (Direktkommanditisten).

3. Kommanditeinlagen der Treugeber und Direktkommanditisten:

…Für die laufende Treuhand- und Mittelverwendungskontrolltätigkeit erhält der Treuhänder/Mittelverwendungskontrolleur eine Gebühr von 0,10% der Kommanditeinlagen pro Geschäftsjahr.

§ 2 Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag (Emissionsprospekt S. 83 ff.):

„2.2. Der Zeichner wird… auf das im Zeichnungsschein genannte, vom Komplementär eingerichtete Konto der Gesellschaft … einzahlen. Über dieses Konto sind die Gesellschaft und der Mittelverwendungskontrolleur aufgrund einer Vereinbarung mit der kontoführenden Bank nur gemeinsam verfügungsbefugt (Und-Konto).“

Der Kläger beteiligte sich weiter, wiederum nach einem Gespräch mit der Vermittlerin B., mit Beitrittserklärung vom 03.05.2005, die am selben Tag angenommen worden ist, über die damals als T. Treuberatungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH firmierende Beklagte als Treuhänderin mittelbar als Kommanditist mit einer Einlage in Höhe von 20.600 € inkl. 3% Agio an der E. P. Meedienfonds GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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IV (im Folgenden: Fonds IV), Anlagen K 40, 41. Der Beteiligung lag der Prospekt mit Stand 11.03.2005 zugrunde, Anlage K 45. Der Kläger zahlte konzeptionsgemäß 50% der Kommanditeinlage, 10.000 € in Teilbeträgen von 4.000 € am 09.05.2005 und von 6.000 € am 16.11.2005, auf das Konto der Fondsgesellschaft, vgl. Anlagenkonvolut K 42. Die restlichen 50% der Kommanditeinlage zuzüglich Agio sollten von der E. P. A. GmbH über die Aufnahme von Krediten fremdfinanziert und durch Inhaberschuldverschreibungen der Treugeber gesichert werden. Dazu wurde zwischen dem Anleger, der Fondsgesellschaft und der P.E. A. GmbH der auf den Seiten 119 ff. des Emissionsprospektes, Anlage K 45, abgedruckte Begebungs- und Rahmenvertrag geschlossen. Danach verpflichtete sich der Kläger, zum Zweck der teilweisen Fremdfinanzierung seines Zeichnungsbetrages bzgl. der Beteiligung an der Gesellschaft an die E. P. A. GmbH eine Inhaberschuldverschreibung im Nennbetrag, hier von 10.600 €, zu verkaufen und zu begeben. Der Kläger hat die Inhaberschuldverschreibung gegen Zahlung von 388,88 € am 14.12.12 abgelöst, Anlagen K 52, K 53.

Die Beklagte, vormals als T. firmierend, wurde am 02.11.2005 als Kommanditistin der Fondsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen. Sie hat mit dem Fonds einen Mittelverwendungskontrollvertrag, abgedruckt im Prospekt auf S. 117 ff., sowie als Treuhänderin mit der Fondsgesellschaft einerseits und den mittelbar beigetretenen Anlegern als Treugebern andererseits einen Treuhandvertrag, abgedruckt im Prospekt auf S. 112 ff., geschlossen. Am 01.08.2011 ist die Beklagte als Treuhandkommanditistin aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden und seitdem auch nicht mehr Mittelverwendungskontrolleurin.

Die Klagepartei hat erstinstanzlich zahlreiche Prospektfehler geltend gemacht, für die die Beklagte einzustehen habe. Die Beklagte hat ihre Haftung in Abrede gestellt und Prospektfehler verneint. Bezüglich der Beteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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III sieht der Kläger insbesondere einen Prospektfehler darin, dass das Konto der Gesellschaft entgegen den Angaben im Prospekt nicht als „Und-Konto“ geführt worden sei, was eine besondere Sicherheit zum Schutz der Anleger gewesen wäre. Bezüglich der Beteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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IV sei nicht ausreichend über die Risiken, die durch das Finanzierungskonzept entstehen, aufgeklärt worden.

Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 27.07.2016 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht verneinte bezüglich der Beteiligung des Klägers am Fonds III Ansprüche gegen die Beklagte auf Schadensersatz aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung, weil die vom Kläger gerügten Prospektfehler nicht vorlägen. Aus dem Prospekt ergebe sich nicht die Verpflichtung zur Errichtung eines echten Und-Kontos im Sinne einer gemeinsamen Kontoberechtigung, vgl. Urteil Seite 22. Im Übrigen komme auch eine Haftung aus Rechtsgründen nicht in Betracht, Urteil Seite 23 ff.

Bezüglich der Beteiligung des Klägers am Fonds IV lehnte das Landgericht Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte ebenfalls ab. Eine Haftung der Beklagten für Beratungsverschulden bzw. Prospektfehler komme erst ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung im Handelsregister in Betracht. Für den Zeitraum zuvor bestehe keine Haftung. Ebenso wenig komme eine Haftung unter Rechtsscheingesichtspunkten oder aus dem Treuhandvertrag in Betracht.

Ergänzend führte das Landgericht aus, dass etwaige Prospektfehler bzw. Beratungsfehler bei beiden streitgegenständlichen Beteiligungen auch nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers geworden seien. Dies ergebe sich aus der Aussage des Klägers anlässlich seiner informatorischen Anhörung am 01.06.2016.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts durch das Landgericht rügt und die erstinstanzlichen Anträge im Wesentlichen weiter verfolgt. Die Klagepartei hält an ihrer Auffassung fest, dass jeweils Prospektfehler vorlägen, für die die Beklagte einzustehen habe. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird insbesondere auf die Schriftsätze der Klagepartei vom 07.10.2016, Bl. 458 ff. und vom 27.10.2017, Bl 612 ff. Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 10.11.2016, Bl 533 ff. d.A., wurde im Einvernehmen beider Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet, dessen Wiederaufnahme der Kläger mit Schriftsatz vom 19.04.2017 beantragt hat.

Der Kläger beantragt in der Berufung,

1.

Die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an den Kläger 20.988,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach folgender Staffel zu zahlen: auf 10.600 € seit dem 06.02.2014 auf 10.388,88 € seit dem 03.06.2014

2.

Die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, den Kläger von der Pflicht zur Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens, einer Abwicklungskostenerstattung und den Beitrag der noch ausstehenden Liquiditätsreserve an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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III in Höhe von 3.414,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

3.

Die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, den Kläger von der Pflicht zur Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens, einer Abwicklungskostenerstattung und den Beitrag der noch ausstehenden Liquiditätsreserve an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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KG
IV in Höhe von 4.892,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

4.

Unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligungen an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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III vom 02.12./ 07.12.2004 und an der E. P. Medienfonds GmbH & Co.KG IV vom 03.05.2005 entstanden sind und noch entstehen werden.

4a.

Die Verurteilung zu den Ziffern 1. bis 4. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der noch bestehenden Rechte des Klägers aus dessen beendeten Kommanditbeteiligungen an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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III vom 02.12./ 07.12.2004 und an der E.P. Medienfonds GmbH & Co.KG IV vom 03.05.2005.

5.

Unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der noch bestehenden Rechte aus den beendeten Kommanditbeteiligungen des Klägers an der E.P. Medienfonds GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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III vom 02.12./ 07.12.2004 und an der E.P. Medienfonds GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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IV vom 03.05.2005 seit dem 03.06.2014 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt auch in der Berufung vor, dass Prospektfehler bei beiden vom Kläger gezeichneten Beteiligungen nicht vorlägen. Bei der Beteiligung zum Fonds III entspreche die Form des gewählten Kontos den vertraglichen Vorgaben und den Angaben im Prospekt. Eine Verpflichtung zur Errichtung eines echten Und-Kontos im Sinne einer gemeinsamen Kontoberechtigung habe es nicht gegeben. Beim Fonds IV seien die Risiken im Hinblick auf die Inhaberschuldverschreibung zutreffend dargestellt worden. Im Übrigen sei die Beklagte bei beiden Beteiligungen nicht passiv legitimiert. Sie sei nicht Gründungskommanditistin gewesen, habe keine eigenen Anteile gehalten und keinen Einfluss bei der Gestaltung der Fonds gehabt. Eine Haftung aus dem Treuhandvertrag scheide beim Fonds III aus, weil der Kläger als Direktkommanditist beigetreten ist, beim Fonds IV, weil die Haftung für Aufklärungsmängel wirksam ausgeschlossen worden sei. Die Klausel § 13 Ziffer 1 des Treuhandvertrages sei AGB-rechtlich nicht zu beanstanden. Es handle sich um eine bloße Leistungsbeschreibung, bei der eine Inhaltskontrolle nicht stattfinde. Zur Ergänzung des Vortrags der Beklagten wird insbesondere auf deren Schriftsätze vom 07.11.2016, Bl. 488 ff.d.A., und vom 27.10.2017, Bl. 561 ff. d.A., Bezug genommen.

Im zuletzt genannten Schriftsatz vom 27.10.2017 hat die Beklagte weiter vorgetragen, dass das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen sei, weil mit Datum vom 02.08.2017 ein Antrag auf Eigenverwaltung beim Amtsgericht Charlottenburg, Az. 36 b IN 4113/17 gestellt worden ist und das Gericht mit Beschluss vom 03.08.2017 ein Gutachten angefordert hat. Die Anordnung eines vorläufigen Sachwalters sei nur deshalb unterblieben, weil die Beklagte über keinerlei Vermögenswerte verfüge.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat am 08.01.2018 über den Rechtsstreit mündlich verhandelt und den Kläger persönlich angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tag Bezug genommen, Bl. 623 ff. d.A.

II.

Die gemäß § 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist begründet.

Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche sowohl hinsichtlich seiner Beteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co.KG III als auch hinsichtlich seiner Beteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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IV zu.

1. Das Verfahren ist nicht nach § 240 ZPO unterbrochen. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass bereits die Stellung des Antrags auf Eigenverwaltung sowie die nachfolgende Gutachterbestellung im gerichtlichen Insolvenzverfahren zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO führt, nicht. Das Insolvenzverfahren ist über das Vermögen der Beklagten unstreitig noch nicht eröffnet. Die Anwendung des § 240 Satz 1 ZPO scheidet damit aus. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens wird das Erkenntnisverfahren nur dann nach der genannten Vorschrift unterbrochen, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter ist hier aber nicht bestellt worden. Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 240 ZPO sind nicht gegeben. Nach dem Vortrag der Beklagten ist die Anordnung eines vorläufigen Sachwalters noch nicht erfolgt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis liegt damit noch bei der Beklagten. Es fehlt somit gerade an der durch den Wechsel der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter bedingten Notwendigkeit einer verfahrensrechtlichen Absicherung durch Unterbrechung des Verfahrens, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.2013, Az. IX ZR 332/12.

2. Bezüglich der Beteiligung des Klägers am E. P. Medienfonds GmbH & Co.KG III hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht. Als aufnehmende Gesellschafterin war die Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet, diesen über die ihr bekannte Tatsache aufzuklären, dass es sich bei dem in Prospekt an mehreren Stellen bezeichneten „Und-Konto“ nicht um ein solches im bankrechtlichen Sinne, also ein Gemeinschaftskonto, handelt, sondern lediglich eine schuldrechtliche, jederzeit widerrufliche Verfügungsbeschränkung zugunsten der Beklagten bestand. Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des 23. Zivilsenats beim Oberlandesgericht München, Urteil vom 24.03.2016, Az. 23 U 3422/15 sowie des 5. Zivilsenats, Urteil vom 14.06.2016, Az. 5 U 1965/16 an. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das letztgenannte Urteil hatte keinen Erfolg, vgl. BGH, Az. III ZR 447/16. Der Senat verweist ferner auf seine eigene Entscheidung im Verfahren 21 U 4898/15, Urteil vom 25.07.2016.

a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach §§ 280 Abs. 1, 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss trifft denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, Az. II ZR 211/09. Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen, vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2017, Az. II ZR 345/15 m.w.N.

Die Beklagte war zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung des Klägers am 02.12.2004 bereits Gesellschafterin der Fondsgesellschaft, weil sie unstreitig am 29.09.2004 als Treuhandgesellschafterin im Handelsregister eingetragen wurde. Den Aufnahmevertrag mit dem Kläger schloss die Komplementärin, die gemäß § 4 Ziff. 1 a des Gesellschaftsvertrages (S. 71 des Emissionsprospekts, Anlage K 5) bevollmächtigt war im Namen der übrigen Gesellschafter zu handeln. Eine derartige Bevollmächtigung ist zulässig, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 193/11.

b) Der Beklagten kommen keine Haftungserleichterungen wie rein kapitalistisch beigetretenen Anlegern zugute. Der Senat teilt damit nicht die Meinung des Landgerichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Publikumsgesellschaft – wie hier bei der Fondsgesellschaft – eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nur insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss haben, vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016, Az. II ZR 331/14 und wiederum BGH, Urteil vom 09.05.2017, Az. II ZR 345/15. Sie sind in der Regel bei ihrem Beitritt ebenso nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden wie die Neugesellschafter. Es wäre deshalb unbillig, wenn bei dieser Sachlage die früher beigetretenen Anlagegesellschafter den später beigetretenen haften würden.

Die Gesellschafterstellung der Beklagten erschöpfte sich hier nicht in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber. Die Beklagte hielt vielmehr auch einen eigenen Anteil. Ein Treuhandkommanditist, der auch eigene Anteile an der Gesellschaft hält, haftet bei einer Verletzung der AufklärungspflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Aufklärungspflicht
Verletzung der Aufklärungspflicht
gegenüber den Anlagegesellschaftern wie ein Gründungsgesellschafter, vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2015, Az. III ZR 78/15. Schon im von der Beklagten nicht angegriffenen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist festgehalten, dass die Beklagte mit einem eigenen Anteil an der Fondsgesellschaft beteiligt war. Ferner ergibt sich aber auch aus der Zusammenschau der Regelungen in dem Vertragswerk der Fondsgesellschaft, dass die Beklagte neben dem treuhänderisch gehaltenen Anteil an der Fondsgesellschaft jedenfalls auch einen eigenen Anteil besaß. An mehreren Stellen ist von einem eigenen Anteil der Treuhandkommanditistin die Rede: In § 4 Nr. 1 b) Satz 4 des Gesellschaftsvertrages (S. 71 des Emissionsprospektes, Anlage K 5) heißt es: „Sie (Anm.: die T. Steuerberatung GmbH) ist berechtigt, zu diesem Zweck ihre Kommanditeinlage zu erhöhen und dieses Kommanditkapital im eigenen Namen für Rechnung der Zeichner (Treugeber) zu halten oder auf Zeichner zu übertragen und im fremden Namen zu verwalten (Direktkommanditisten)“. § 6 Ziff. 5 Satz 4 und 5 des Gesellschaftsvertrages (S. 74 des Emissionsprospektes, Anlage K 5) lauten: „Der Treuhandkommanditist ist für den auf eigene Rechnung gehaltenen Kommanditanteil nicht stimmberechtigt. Er nimmt mit diesem Kommanditanteil nicht an Gewinn und Verlust und an einem Liquidationserlös der Gesellschaft teil.“ In § 2 Ziff. 2.1 des Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrages (S. 83 des Emissionsprospektes, Anlage K 5) wird ausgeführt: „Der Auftragnehmer (Anm.: T. Steuerberatung GmbH) wird sein Kommanditkapital erhöhen und im eigenen Namen für den Treugeber als Treugut halten oder das so geschaffene Kommanditkapital auf den Zeichner als Direktkommanditisten übertragen und für diesen in fremdem Namen verwalten.“ § 4 Ziff. 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages (S. 72 des Emissionsprospektes) lautet: „Der Treuhandkommanditist wird mit einer im Handelsregister einzutragenden Haftsumme in Höhe von € 1.000,00 eingetragen, unabhängig von der Anzahl der Treugeber.“

Aus diesen Passagen geht eindeutig hervor, dass die Beklagte als Gesellschafterin auch einen eigennützigen Kommanditanteil in Höhe von € 1.000,00 gehalten hat.

Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie auf der Basis des fertig gestellten Prospekts beigetreten sei und keine Einflussmöglichkeit gehabt habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass sie aber in Kenntnis der vertraglichen Gestaltung als aufnehmende Gesellschafterin – jedenfalls nach außen hin – beigetreten ist. Insoweit muss sie sich auch unter Rechtsscheingesichtspunkten als aufnehmende Gesellschafterin, d.h. als Treuhandkommanditistin mit eigenen Anteilen behandeln lassen.

Die Beklagte verfolgte auch anders als kapitalistische Anleger nicht ausschließlich Anlageinteressen, sondern erhielt ausweislich § 15 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages (S. 79 des Emissionsprospektes, Anlage K 5) für die Tätigkeit der Treuhandschaft und Mittelverwendungskontrolle und die damit zusammenhängende Betreuung der Treugeber und Direktkommanditisten eine laufende Gebühr von 0,1% bezogen auf das Kommanditkapital inklusive Umsatzsteuer, beginnend mit dem Beitritt weiterer Kommanditisten für jedes Geschäftsjahr.

Im Gegensatz zu einem kapitalistisch beteiligten Anlagegesellschafter war die Beklagte auch nicht erkennbar von jedem Einfluss auf die Vertragsgestaltung und die Einwerbung von neuen Gesellschaftern ausgeschlossen, weil nach der Konzeption des Fonds die Möglichkeit bestand, dass Anleger eine Beteiligung über die Beklagte als Treuhandkommanditistin zeichnen. Durch ihren Beitritt billigte die Beklagte die Konstruktion des Fonds und das Vertragswerk.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es auch nicht so sehr auf die tatsächliche Einflussnahme an, vielmehr ist maßgeblich auf die Sicht der Anleger abzustellen, vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12. Die Anleger mussten hier nicht davon ausgehen, dass die Beklagte zu ihrem Gesellschaftsbeitritt und ihrer Tätigkeit als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin ausschließlich mit den Informationen gewonnen worden ist, die sich aus dem Prospekt ergaben. Denn nach der Darstellung im Prospekt wurde die Beklagte als Partnerin bezeichnet, vgl. S. 91, und war in die Gesellschaftsstruktur eingebunden, § 4 Ziff 1 b) des Gesellschaftsvertrages, S. 71 des Emissionsprospektes. Schon im Zeitpunkt der Prospekterstellung war der Beitritt der Beklagten vorgesehen, S. 83 ff. des Prospektes. Auch im Zeichnungsschein wird die Beklagte als Treuhandkommanditistin genannt.

c) Als aufnehmende Gesellschafterin haftet die Beklagte für eine ordnungsgemäße Aufklärung. Der Prospekt ist jedenfalls insoweit fehlerhaft, als das Mittelverwendungskonto als „Und-Konto“ bezeichnet wird, tatsächlich aber nur ein Einzelkonto der Fondsgesellschaft ist, bei dem zwar eine Mitzeichnung der Beklagten vorgesehen war, diese aber jederzeit einseitig von der Fondsgesellschaft hätte aufgehoben werden können. Da der Prospekt unstreitig Grundlage der Beratung durch den Vermittler war, hat sich der Prospektfehler auch in das Beratungsgespräch fortgesetzt.

Der Prospekt muss einem Anleger für die Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild des Beitrittsobjekts vermitteln, d.h. er muss den Anleger über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufklären, vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012, Az. II ZR 75/10 und vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12. Dabei müssen die Darstellungen auch hinreichend eindeutig sein, BGH, Urteil vom 14.06.2007, Az. III ZR 300/05. Da der Prospekt Erklärungen an einen unbestimmten Personenkreis enthält, ist er objektiv auszulegen und auf die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, BGH Urteil vom 14.05.2013, Az. XI ZR 335/11. Abzustellen ist weiter nicht auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild des Prospekts, vgl. BGH, Urteil vom 03.11.2015, Az. II ZR 270/14.

Nach diesen Grundsätzen sind die Angaben in dem Prospekt zu dem Mittelverwendungskonto und der Art der gemeinsamen Zeichnungsbefugnis jedenfalls irreführend. Gegenüber dem durchschnittlichen Anleger wird durch die Verwendung des Fachbegriffs „Und-Konto“ der unzutreffende Eindruck erweckt, dass die gemeinsame Zeichnungsbefugnis der Fondsgesellschaft und der Beklagten unwiderruflich ausgestaltet ist, wie dies bei einem bankrechtlichen „Und-Konto“ der Fall ist, bei dem mehrere Inhaber nur gemeinschaftlich berechtigt sind, über das jeweilige Guthaben zu verfügen. Vorliegend ist aber unstreitig, dass hier lediglich ein Einzelkonto durch die Fondsgesellschaft errichtet worden ist. Im Prospekt wird das Mittelverwendungskonto auf Seite 54 des Prospekts als „kollektiv geführtes Mittelverwendungskonto (Und-Konto)“ bezeichnet und auf S. 85 unter § 7 weiter ausgeführt, dass der Auftragnehmer bei der Errichtung eines Kontos der Gesellschaft mitwirkt, über das sie nur zusammen verfügen können. An anderen Stellen des Prospekts wird zwar von einem Konto (nur) der Fondsgesellschaft gesprochen, jedoch zusätzlich eine gemeinsame Verfügungsbefugnis beschrieben und in Klammern der Fachbegriff „Und-Konto“ gesetzt, vgl. S. 79 und 83 des Prospekts. Schließlich finden sich in dem Prospekt Passagen, in denen nur auf das Mittelverwendungskonto der Fondsgesellschaft hingewiesen wird, S. 68 bzw. zusätzlich mit dem Hinweis auf die gemeinsame Verfügungsbefugnis, S. 69, 91 des Prospekts.

Auch, wenn der Prospekt an mehreren Stellen nur von einem Konto der Gesellschaft spricht, so lässt der Klammerzusatz „Und-Konto“ an gewichtigen Stellen im Vertragswerk, § 16 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages, S. 79 und § 2 Ziffer 2.2 des Treuhandvertrages, S. 83 des Prospekts, einen durchschnittlichen Anleger darauf schließen, dass die Zeichnungsbeschränkung der Fondsgesellschaft der eines „Und-Kontos“ entspricht und die Verfügungsbefugnis nicht einseitig widerrufen werden kann. Gerade, weil die Mittelverwendungskontrolle im Prospekt auf den Seiten 11, 14, 15, 54 und 69 als maßgebliches Sicherungsinstrument hervorgehoben wird und beschrieben wird, dass die vertragsgemäße Verwendung der Anlegergelder durch einen unabhängigen Dritten gewährleistet ist, erwartet der durchschnittliche Anleger – zumal der Fachausdruck „Und-Konto“ erwähnt wird -, dass auch diese besonders effektive Kontrolle vorhanden ist, die nicht einseitig von der Fondsgesellschaft ausgehebelt werden kann.

d) Bereits erstinstanzlich, im Schriftsatz vom 01.12.2014, dort Seite 35, hat der Kläger vorgetragen, dass er bei Kenntnis der vorbeschriebenen Aufklärungspflichtverletzungen die Beteiligung am Fonds III nicht gezeichnet hätte. Im Übrigen wird die Kausalität des Prospektfehlers für die Anlageentscheidung vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, vgl. BGH Urteil vom 08.05.2012, Az. XI ZR 262/10. Vorliegend hat die Beklagte den Vortrag des Klägers zur Kausalität nicht bestritten und auch nicht dargelegt und nachgewiesen, dass der Kläger die Anlage auch bei Kenntnis des Prospektfehlers gezeichnet hätte. Im Hinblick auf die landgerichtlichen Ausführungen auf Seite 32 des Urteils, worin das Erstgericht ausführt, dass im Übrigen etwaige Prospektfehler nicht kausal geworden seien, hat der Senat den Kläger nochmals selbst angehört. Aufgrund der Angaben des Klägers ist der Senat aber nicht zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger die Beteiligung am Fonds III auch dann gezeichnet hätte, wenn die Vermittlerin ihn korrekt über die Details der Kontoführung informiert hätte und die bestehenden Widersprüchlichkeiten aufgeklärt hätte. Der Kläger hat insoweit offen und ehrlich erläutert, dass es bei dem Fonds III um eine unternehmerische Beteiligung gegangen ist und ihm die entsprechenden Risiken bewusst waren. Über das „Und-Konto“ sei gesprochen worden, weil die Beratung anhand des Prospekts erfolgt sei und dieses Konto im Prospekt explizit genannt werde. Das „Und-Konto“ sei für ihn ein Sicherheitsfaktor gewesen. Soweit der Kläger weiter ausführte, dass ihm das „Und-Konto“ deshalb wichtig gewesen sei, weil er damit mehr Möglichkeiten gehabt hätte mitzuentscheiden, was mit dem Geld passiert, so deckt sich dies zwar erkennbar nicht mit der Darstellung im Prospekt, da der Kläger aber mehrfach – auch bei seiner vor dem Landgericht erfolgten Anhörung – die Sicherheit der Anlage betonte, die ihm wichtig gewesen sei und dass das investierte Geld – trotz der Risiken einer unternehmerischen Beteiligung – nicht verloren geht, wird die für den Kläger streitende Kausalitätsvermutung durch seine Angaben nicht widerlegt.

e) Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. § 68 StBerG a.F. ist auf Schadensersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten der Beklagten als aufnehmende Gesellschafterin nicht anwendbar, vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2006, Az. II ZR 326/04. Den Eintritt der Verjährung nach allgemeinen Vorschriften gemäß §§ 195, 199 BGB hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht nachgewiesen. Die kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährung wurde rechtzeitig durch die am 01.12.2014 erhobene und beim Landgericht Köln am 03.12.2014 eingegangene Klage gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Zustellung der Klageerweiterung auf die Beklagte ist zwar erst am 11.02.2015 erfolgt, die im Geschäftsablauf des Gerichts liegende Zeit zwischen Eingang der Klage am 03.12.2014 und Zustellung am 11.02.2015 kann dem Kläger aber nicht angerechnet werden, vgl. Thomas-Putzo, 37. Auflage, § 167 Rdnr. 11. Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände und der Tatsache, dass die Beklagte schon mit Schriftsatz vom 14.01.2015 ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat, ist hier noch von einer Zustellung „demnächst“ auszugehen, mit der Folge, dass eine Rückwirkung der Zustellung gegeben ist, § 167 ZPO.

3. Bei der Beteiligung des Klägers an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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IV ergibt sich die Haftung der Beklagten aus ihrer Stellung als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages. Den Fehler in dem hier der Beteiligung zugrunde liegenden Prospekt sieht der Senat in der unzureichenden Aufklärung über die Risiken des Finanzierungskonzepts.

a) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 07.12.2017, Az. III ZR 542/16 diesen Fehler zum streitgegenständlichen Emissionsprospekt Stand 11.03.2005 ausdrücklich bejaht und die schon früher vom OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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in gleichgelagerten Fällen vertretene Argumentation bestätigt, vgl. 5. Senat, Urteil vom 14.06.2016, Az. 5 U 856/16, vom 19.07.2016, Az. 5 U 1682/16; 20. Senat, Urteil vom 20.04.2016, Az. 20 U 3917/15 und vom 08.06.2016, Az. 20 U 1197/16; 23. Senat, Urteil vom 07.07.2016, Az. 23 U 4603/15; 15. Senat, Urteil vom 27.07.2016, Az. 15 U 4290/15; 18. Senat, Urteil vom 23.05.2017, Az. 18 U 1674/16; 13. Senat, Urteil vom 12.10.1017, Az. 13 U 3793/15 und 17. Senat, Urteil vom 15.12.2016, Az. 17 U 2083/16, 21. Senats, Urteil vom 12.08.2016, Az. 21 U 4186/15, 10.04.2017, Az. 21 U 2999/16 und vom 23.10.2017, Az. 21 U 2018/16. Der Bundesgerichtshof führt in der genannten Entscheidung aus, dass durch die Ausführungen auf S. 56 des Prospekts (“die Beteiligungsmodalitäten“) dem durchschnittlichen Anleger der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, dass die Zahlungen auf die Inhaberschuldverschreibungen durch „abgesicherte Zahlungsströme aus der Beteiligung“ erfolgten und „weitere Barmittel“ seitens des Anlegers zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung nicht erforderlich seien. Unerwähnt bleibt, dass der Anleger mit einer Inanspruchnahme aus den Inhaberschuldverschreibungen rechnen muss, wenn diese aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen nicht vollständig bedient werden können, weil zum Beispiel die Schuldner der so genannten Distributionsgarantiezahlungen (teilweise) ausfallen oder der Wechselkurs des US-Dollars sinkt. Damit wird das wesentliche Risiko im Zusammenhang mit der Begebung einer Inhaberschuldverschreibung verschwiegen. Weiter führt der Bundesgerichtshof aus, dass daran auch die Hinweise auf Seite 46 des Prospekts zu den Währungs- und Wechselkursrisiken nichts ändern. Darin wird lediglich ausgeführt, dass Währungsschwankungen sich negativ auf die Erlöse der Fondsgesellschaft auswirken können und diese und damit letztlich die Anleger insoweit ein entsprechendes Fremdwährungs- und Wechselkursrisiko tragen. Dass die Anleger – entgegen den Prospektangaben auf Seite 56 – gegebenenfalls weitere erhebliche Barmittel zur Bedienung der Inhaberschuldverschreibungen aufwenden müssen, wird nicht klargestellt und erschließt sich einem durchschnittlichen Anleger auch nicht bei sorgfältiger Prospektlektüre. Die Prospektangaben auf Seite 45 zum „Fremdfinanzierungsrisiko“ befassen sich nicht mit dem Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen nicht aus den Zahlungsströmen der Beteiligung bedient werden können, sondern betreffen ganz andere Konstellationen (Fehlschlagen der Refinanzierung bzw. Insolvenz der E. P. A. GmbH, vorzeitige Fälligstellung der Inhaberschuldverschreibung auf Grund von Umständen, die aus der Sphäre des Anlegers kommen).

Auch der Verweis der Beklagten auf das vom Kläger gesondert unterzeichnete Beiblatt mit weiteren Hinweisen zur Inhaberschuldverschreibung, verfängt nicht. Zwar wird auf dem Blatt „Besondere Informationen nach § 312 c Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 1 der BGB-InfoV zur teilweisen Fremdfinanzierung der mittelbaren Beteiligungen der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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IV“, Anlage K 1, unter Ziffer II. 2. u.a. darauf hingewiesen, es bestehe das Risiko, dass der Anleger die Rückzahlung und den Zins aus der von ihm begebenen Inhaberschuldverschreibung erbringen müsse, obwohl die von ihm mit dem Kaufpreis für die Inhaberschuldverschreibung finanzierte mittelbare Beteiligung an der Gesellschaft keine gleich hohe Rendite erwirtschafte. Gleichwohl verbleibt es aber bei einer Aufklärungspflichtverletzung, weil auf das Gesamtbild abzustellen ist, das der Prospekt dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2013, Az. II ZR 252/11. Der genannte Hinweis widerspricht den Ausführungen auf Seite 56 des Prospekts, die Rückführung des fremdfinanzierten Beteiligungsanteils erfolge ausschließlich durch die im Wege der Sicherungsabtretung abgesicherten Zahlungsströme aus der Beteiligung, es seien keine weiteren Barmittel seitens der Anleger zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung erforderlich. Zudem befindet sich der Hinweis an versteckter Stelle unter einer nichtssagenden Überschrift, in einem von mehreren, eng bedruckten, mehrseitigen Formularen. Der Hinweis ist damit nicht geeignet, die Risiken hinreichend aufzuzeigen und die im Emissionsprospekt enthaltenen irreführenden Aussagen unmissverständlich richtig zu stellen.

Die erteilte Risikoaufklärung zur Fremdfinanzierung ist damit auch unter Berücksichtigung der sonstigen Dokumente, die jeder Anleger erhält bzw. unterzeichnen muss, nicht ausreichend. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Bezeichnung als Inhaberschuldverschreibung nicht selbsterklärend, weil ein juristisch nicht vorgebildeter Anleger keine Kenntnis von den damit verbundenen Rechtsfolgen hat.

b) Die Beklagte haftet als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages für fehlerhafte Angaben im Prospekt. Auch als Treuhänderin hat sie die vorvertragliche Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte, insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind und die ihr bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein mussten, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.11.2015, Az. III ZR 78/15, Urteil vom 12.12.2013, Az. III ZR 404/12 und Urteil vom 26.11.2015, Az. III ZR 78/15. Von einem Treuhandkommanditisten kann erwartet werden, dass er den bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle dahin überprüft, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dies mit zumutbaren Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich richtig und vollständig sind, vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 16.03.2017, Az. III ZR 489/16. Verwiesen wird weiter auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2017, Az. III ZR 425/16, womit der Bundesgerichtshof eine Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
vom 06.07.2016, Az. 20 U 1937/16 zurückgewiesen hat. In der Entscheidung vom 09.05.2017, Az. II ZR 345/15, Rz. 33 bei juris, hat der 2. Senat des Bundesgerichtshofs in einem vergleichbaren Fall eine Haftung aus dem Treuhandvertrag für etwaige Prospektfehler ausdrücklich bejaht. Damit kommt es weder darauf an, ob die Beklagte Gründungskommanditistin war oder ob ihr Beitritt zur Fondsgesellschaft zeitlich vor oder nach der Zeichnung durch den Anleger erfolgt ist, noch darauf, ob sie eigene Anteile gehalten hat.

Der Treuhandvertrag kam durch die Zeichnung der Beitrittserklärung, Anlage K 17, durch den Kläger einerseits und der Komplementärin der Fondsgesellschaft in Vertretung der Beklagten andererseits zustande. Der Einwand der Beklagten, dass ein Treuhandvertrag mit dem Kläger nicht vor ihrem eigenen Beitritt zur Gesellschaft bzw. ihrer Eintragung ins Handelsregister zustande gekommen sei, verfängt nicht. Es lässt sich weder der Beitrittserklärung noch der Annahmeerklärung auch nur andeutungsweise entnehmen, dass der Treuhandvertrag aufschiebend bedingt abgeschlossen werden sollte. Abgesehen davon hätte auch ein – hier nicht vereinbarter – aufschiebend bedingter Abschluss des Treuhandvertrages die vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Beklagten als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages nicht entfallen lassen.

Es war von vornherein vorgesehen, dass der Vertrieb der Beteiligung durch die von der Fondsgesellschaft, vertreten durch die Komplementärin, zu beauftragende E. P. Vertriebs GmbH erfolgen sollte, vgl. S. 97 des Prospekts, und eine mittelbare Beteiligung nur über die Beklagte als Treuhandkommanditistin erfolgen sollte, S. 95 des Prospekts. Der Beklagten musste deshalb bekannt gewesen sein, dass die künftigen Anleger, die sich über sie als Treuhänderin beteiligen würden, durch die E. P. Vertriebs GmbH bzw. durch von dieser beauftragten Untervermittler für den Beitritt und damit für den Abschluss des Treuhandvertrages gewonnen werden würden. Überdies war die Komplementärin der Fondsgesellschaft damit betraut, das vom Anleger in der Beitrittserklärung abgegebene Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Beklagten in deren Namen anzunehmen. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft hat damit sowohl die Vertriebsgesellschaft beauftragt als auch den Treuhandvertrag mit dem Anleger abgeschlossen, in Vertretung der Beklagten. Die Einschaltung der E. P. Vertriebs GmbH als Vermittlerin für den Abschluss des Treuhandvertrages erfolgte mit Wissen und Wollen der Beklagten. Im Übrigen hat die Beklagte spätestens mit der Eintragung ins Handelsregister und der tatsächlichen Übernahme ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin den von der Komplementärin, vertreten durch weitere Vermittler, geschlossenen Treuhandvertrag nachträglich genehmigt, wobei die Genehmigung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückwirkt, §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB.

d) Die dargelegten Unzulänglichkeiten sind auch als „regelwidrige Auffälligkeiten“ zu qualifizieren, die der Beklagten als sachkundiger Treuhänderin anhand der ihr bekannten Zeichnungsunterlagen hätten auffallen müssen. Die Beklagte hat die nicht hinreichende Aufklärung des Klägers zu vertreten und haftet nach § 278 BGB auch für das Verschulden ihrer Gehilfen. Der Bundesgerichtshof führt dazu in der oben genannten Entscheidung vom 07.12.2017 ferner aus, dass die Fehlerhaftigkeit des Prospekts für die Beklagte im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätskontrolle bei der von der Beklagten zu fordernden sorgfältigen Lektüre des Prospektinhalts erkennbar war. Es handelte sich um eine zentrale Frage des gesamten Finanzierungskonzepts. Dementsprechend hätte die Beklagte die Augen nicht davor verschließen dürfen, dass der Prospekt dieses für sie als erfahrene Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleuerin mit Händen zu greifende Risiko gezielt verschleierte.

e) Die unzureichende Risikoaufklärung ist für die Anlageentscheidung des Klägers kausal geworden. Insoweit gilt zu seinen Gunsten eine Kausalitätsvermutung, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte hat auch bezüglich der Beteiligung des Klägers am Fonds IV nicht unter Beweis gestellt, dass der Kläger auch bei ausreichender Aufklärung über die Risiken der Inhaberschuldverschreibung die Anlage gezeichnet hätte. Auch hier bestand aber im Hinblick auf die Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Urteil Seite 32 Veranlassung, den Kläger erneut informatorisch anzuhören. Anders als das Landgericht sieht der Senat hier aber den Kausalitätsgegenbeweis nicht als geführt an. Der Kläger führte schlüssig aus, dass ihm die Vermittlerin Frau B. zur Inhaberschuldverschreibung erklärt habe, dass sich diese über künftige Gewinne finanziere und kein weiteres Haftungsrisiko bestehe. Mit der Zeichnung der Inhaberschuldverschreibung seien die Verpflichtungen erledigt. Auch, wenn dies im Protokoll nicht explizit niedergelegt ist, erklärte der Kläger weiter, dass er in Kenntnis der wahren Umstände in Bezug auf die Inhaberschuldverschreibung von einer Zeichnung der Anlage abgesehen hätte. Dies hält der Senat für nachvollziehbar, Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Unwahrheit gesagt haben könnte, sind nicht ersichtlich.

f) Die Haftung der Beklagten aus dem Treuhandvertrag für den oben ausgeführten Prospektfehler wird nicht durch § 13 des Treuhandvertrages ausgeschlossen, weil der darin enthaltene Haftungsausschluss nach §§ 307 Abs. 1, 309 Nr. 7 b BGB nichtig ist.

Ausgehend von den interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden sind die Bestimmungen dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte von einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss infolge Verletzung der AufklärungspflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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über falsche oder irreführende Angaben im Prospekt freigezeichnet werden soll.

Die Klauseln unterliegen als formularmäßige Haftungsfreizeichnung der AGB-rechtlichen Kontrolle. Da es sich nicht um eine gesellschaftsrechtliche Regelung handelt, ist die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht einschlägig. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Treuhandkommanditist seine Aufklärungsverpflichtung nicht durch eine im Treuhandvertrag enthaltene „Verwahrungserklärung“ ausschließen. Derartige Klauseln sind wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB nichtig. Eine Haftungsfreizeichnung mittels „Verwahrungserklärung“ widerspricht diametral der Aufgabe des Treuhänders, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, und benachteiligt die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2017, Az. III ZR 489/16 m.w.N.

Die fraglichen Klauseln sind keine bloßen Leistungsbeschreibungen, die einer Inhaltskontrolle entzogen sind. § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Treuhandvertrages stellen vielmehr eine Abweichung von der gesetzlichen Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss dar.

f) Auch der Einwand der Beklagten, ein anderer Treuhänder habe die Haftung übernommen, erweist sich nicht als stichhaltig. Gemäß §§ 414 ff. BGB setzt eine befreiende Schulübernahme einen Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer, zumindest aber eine Genehmigung durch den Gläubiger (hier die Klägerin) voraus. Derartiges hat die Beklagte nicht dargetan.

g) Die Einrede der Beklagten, die Ansprüche seien verjährt, greift ebenfalls nicht durch. Die Verjährungsfrist ist nicht abgelaufen. § 68 StBerG a.F. ist schon deshalb nicht anwendbar, weil dieser mit Wirkung zum 14.12.2004 aufgehoben worden ist und die Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung hier im Jahr 2005 erfolgt ist. Es gilt damit die allgemeine Verjährungsvorschrift des § 195 BGB. Danach kommt es für den Verjährungsbeginn neben der Entstehung des Anspruchs auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers an. Hierzu ist nicht vorgetragen, dass der Kläger bereits so früh Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder hätte haben müssen, dass die Verjährungsfrist bei Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 30.12.2014, bei Gericht eingegangen am 09.01.2015, der Beklagten zugestellt am 11.02.2015, bereits abgelaufen war.

Der Umstand, dass die Beklagte zum 01.08.2011 als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin ausgeschieden ist, hat keinen Einfluss auf ihre Haftung für die fehlerhaften Prospektangaben. Ihr Ausscheiden aus diesen Funktionen setzt nicht den Lauf der Verjährung in Gang. Die Bestimmung in § 13 Abs. 3 des Treuhandvertrages, wonach ein Anspruch auf Schadensersatz, soweit gesetzlich keine frühere Verjährung eintritt, in drei Jahren ab Anspruchsentstehung verjährt, ist nach §§ 309 Nr. 7, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB insgesamt unwirksam, weil sie eine unzulässige Haftungsbegrenzung darstellt, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.05.2008, Az. III ZR 59/07.

Es liegt auch keine absolute Verjährung vor, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB, weil die Klage mit Schriftsatz vom 30.12.2014, Bl. 147 ff. d.A., in Bezug auf die Beteiligung des Klägers am Fonds IV erweitert worden ist und der Beklagten am 11.02.2015 innerhalb des Laufs der Verjährungsfrist zugestellt worden ist. Dabei ist unerheblich, dass der Schriftsatz zunächst beim Landgericht Köln eingereicht worden ist und von dort an das Landgericht München I verwiesen worden ist, vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 18.10.2012, Az. III ZR 150/11.

3. Die Beklagte ist daher gemäß § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als habe er sich nicht an den Fondsgesellschaften beteiligt.

Dem Kläger stehen damit als Schadensersatz die von ihm geleisteten Zeichnungsbeträge inkl. Agio in Höhe von 10.600 € (Fonds III) und 10.000 (Fonds IV), insgesamt 20.600 €, zu. Hinzu kommt der Betrag, den der Kläger für den Rückkauf der Inhaberschuldverschreibung bezahlt hat, 388,88 €, so dass sich als Gesamtbetrag die Summe von 20.988,88 € ergibt. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22.01.2014, Anlage K 38, der Beklagten bezüglich der Anlage beim Fonds III eine Frist bis zum 05.02.2014 gesetzt, so dass sich die Beklagte ab 06.02.2014 in Verzug befand. Bezüglich der Anlage zum Fonds IV liegt das Aufforderungsschreiben der Klägervertreter an die Beklagte als Anlage K 68 vor.

Die Beklagte ist ferner verpflichtet, den Kläger von den beantragten Pflichten zur Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens, einer Abwicklungskostenerstattung und des Betrages der noch ausstehenden Liquiditätsreserven freizustellen, vgl. Tenor Ziffer 2. und 3. Die Beklagte hat sich zu den geltend gemachten Schadenspositionen in der Berufung nicht geäußert. Der schlüssige Vortrag des Klägers gilt damit als zugestanden. Zinsen waren hier ab 03.11.2017 zuzusprechen. Die Zustellung des Schriftsatzes vom 27.10.2017, Bl. 612 ff., mit den entsprechenden Klageanträgen erfolgte von Anwalt zu Anwalt. Von einem Zugang spätestens am 03.11.2017 kann ausgegangen werden. Das für Ziffer 4. des Tenors erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO liegt vor. Wie beantragt, war die Beklagte zu den Ziffern 1. bis 4. nur gegen Abtretung der noch bestehenden Rechte des Klägers aus den beendeten Kommanditbeteiligungen zu verurteilen. Zulässig und begründet ist ferner der Antrag auf Feststellung des Verzugs der Annahme, vgl. die oben genannten Schreiben vom 22.01.2014, Anlage K 38 und vom 20.05.2014, Anlage K 68, sowie das Ablehnungsschreiben der Beklagten, Anlage K 69. Das dahingehende Feststellungsinteresse folgt aus § 756 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil im Hinblick auf die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, Az. III ZR 542/16, Az. II ZR 345/15 und II ZR 425/16 die wesentlichen hier streitigen Fragen geklärt sind. Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat beurteilt die Rechtsfragen nicht anders als andere Oberlandesgerichte und weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.

IV.

Die Ausführungen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.01.2018 hat der Senat zur Kenntnis genommen. Der Verweis auf die – inzwischen rechtskräftige – Entscheidung des hiesigen Senats zum Aktenzeichen 21 U 3808/15 verfängt nicht. Der Senat hat auch dort die irreführenden Prospektangaben zum „Und-Konto“ beim E. P. Medienfonds GmbH & Co.KG III als Prospektfehler angesehen und hat nur deshalb eine Haftung der Beklagten verneint, weil der Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht kausal geworden ist.

Was die Revisionszulassungen anderer Münchner OLG-Senate zum vorgenannten Fonds III betrifft, so schließt sich der Senat diesen Auffassungen nicht an, sondern ist – wie oben ausgeführt – der Meinung, dass die Voraussetzungen des § 543 ZPO hier nicht vorliegen. Es handelt sich hier um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Der Umstand allein, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, grundsätzliche Bedeutung, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.06.2015, Az. II ZR 227/14.

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