Einträge nach Montat filtern

OLG München, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 20 U 1063/12

§ 16 Abs 3 GenG, § 51 GenG, § 242 BGB, § 315 BGB

1. Ausschließung eines Genossenschaftsmitglieds durch den Vorstand wegen Nichtzahlung des laufenden Leistungsentgelts trotz mehrfacher Abmahnung und Androhung des Ausschlusses.

2. Bei der Festsetzung eines laufenden Leistungsentgelts in der Satzung einer Genossenschaft braucht die Höhe der zu zahlenden Beträge nicht festgelegt zu werden, d.h. der Anspruch ist dem Grunde, nicht aber der Höhe nach festzusetzen. In der Satzung kann daher auch bestimmt werden, dass und in welchem Rahmen der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die konkrete Höhe des jeweiligen Beitrags einschließlich etwaiger Beitragserhöhungen festlegen kann. Die Höhe der festgesetzten Beiträge unterliegt einer gerichtlichen Billigkeitsprüfung, die sich lediglich an den Maßstäben der §§ 242, 315 BGB orientiert.

Schlagworte: