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OLG München, Urteil vom 12. Januar 2017 – 23 U 1994/16

§ 46 Nr 7 GmbHG, § 47 Abs 4 GmbHG, § 538 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 02.03.2016, 1 HK O 2361/15 in der durch Beschluss vom 27.06.2016 berichtigten Fassung abgeändert wie folgt:

1. Gegenüber der Beklagten zu 1) wird die in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten am 15.07.2015 vom Versammlungsleiter Christopher S. jeweils festgestellte Ablehnung nachfolgender Beschlussanträge für nichtig erklärt:

a) TOP 8 a): Gegen Herrn Achim G. und Herrn Christopher S. werden im Zusammenhang mit der erfolgten und einer etwaigen zukünftigen Prokuraerteilung an Herrn Christopher S. Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt.

b) TOP 8 b): Herr Ulrico B. wird zum besonderen Vertreter gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bestellt zur Geltendmachung und Durchsetzung der vorstehend lit a) bezeichneten Ansprüche gegen Herrn Achim G. und Herrn Christopher S. (einschließlich Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes) sowie zur Vertretung in Prozessen, die Herr Christopher S. und/oder Herr Achim G.in diesem Zusammenhang gegen die E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH aktiv oder passiv führen (einschließlich Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes). Herr B. darf in diesem Zusammenhang Rechtsanwälte für die GmbH beauftragen. Er ist insbesondere befugt, in diesem Zusammenhang Prozessvollmacht für die Gesellschaft zu erteilen sowie Mandats- und Honorarvereinbarungen abzuschließen.

2. Gegenüber der Beklagten zu 1) wird festgestellt, dass in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten vom 15.07.2015 Gesellschafterbeschlüsse des nachfolgenden Inhalts gefasst worden sind:

a) TOP 8 a): Gegen Herrn Achim G. und Herrn Christopher S. werden im Zusammenhang mit der erfolgten und einer etwaigen zukünftigen Prokuraerteilung an Herrn Christopher S. Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt.

b) TOP 8 b): Herr Ulrico B. wird zum besonderen Vertreter gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bestellt zur Geltendmachung und Durchsetzung der vorstehend unter lit a) bezeichneten Ansprüche gegen Herrn Achim G. und Herrn Christopher S. (einschließlich Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes) sowie zur Vertretung in Prozessen, die Herr Christopher S. und/oder Herr Achim G. in diesem Zusammenhang gegen die E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH aktiv oder passiv führen (einschließlich Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes). Herr B. darf in diesem Zusammenhang Rechtsanwälte für die GmbH beauftragen. Er ist insbesondere befugt, in diesem Zusammenhang Prozessvollmacht für die Gesellschaft zu erteilen sowie Mandats- und Honorarvereinbarungen abzuschließen.

II. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird Ziff 1. des Tenors des landgerichtlichen Urteils in der durch Beschluss vom 27.06.2016 berichtigten Fassung aufgehoben, soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, und die Klage insoweit abgewiesen.

III. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

IV. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

V. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 5/6, die Beklagte zu 1) 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) 1/6, die Klägerin 5/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Beklagte zu 1) zu 1/4, die Klägerin zu 3/4.

VI. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

VII. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen aus einer gemeinsamen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und 2) vom 15.07.2015 im Zusammenhang mit der Prokuraerteilung an Herrn Christopher S.

Die Beklagte zu 1) ist Komplementärin der Beklagten zu 2). Die Klägerin, Frau Petra R. und Herr Christopher S. sind an der Beklagten zu 1) jeweils mit 25,2 % als Gesellschafter, an der Beklagten zu 2) ebenfalls mit je 25,2 % als Kommanditisten beteiligt. Ihre Väter, Herr Gabrijel R. und Herr Manfred S. sind als Gesellschafter an der Beklagten zu 1) mit jeweils 24,8 %, an der Beklagten zu 2) über Beteiligungsgesellschaften jeweils zu 24,8 % beteiligt. Die Klägerin war Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) für den Bereich Technik, Herr Christopher S. für den Bereich Vertrieb. Beide wurden mit Beschlüssen vom 23.09.2008 jeweils aus wichtigem Grund als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) wirksam abberufen. Zwischen den beiden Gesellschafterfamilien besteht seit vielen Jahren Streit.

Im Rahmen eines Vergleichsschlusses am 25.06.2013 (Anlage B 1) wurde in § 6 Abs. 3 der Satzung der Beklagten zu 1) ein Recht der Gesellschafterfamilien aufgenommen, für ihren Geschäftsbereich einen Geschäftsführer zu entsenden. Die Entsendung der Gesellschafter selbst ist ausdrücklich ausgeschlossen. Des Weiteren wurde ein neuer § 6 Ziff. 5 in die Satzung eingefügt. Danach ist jede Gesellschafterfamilie berechtigt, ab 01.01.2015 für ihren Geschäftsbereich jeweils einen Prokuristen zu benennen, der von dem für diesen Geschäftsbereich zuständigen Geschäftsführer zu bestellen ist. Ob auch Gesellschafter als Prokuristen benannt werden dürfen, ist nicht ausdrücklich geregelt. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf die Anlage B 1 Bezug genommen. Bereits am 25.06.2013 war für den Bereich Vertrieb Herr Sch. als Prokurist bestellt.

Die Gesellschafter Manfred und Christopher S. benannten Herrn Christopher S. als weiteren Prokuristen für den Bereich Vertrieb. Der damalige Geschäftsführer Achim G. erteilte Herrn Christopher S. am 19.06.2015 Einzelprokura für die Beklagte zu 1) und meldete dies zur Eintragung ins Handelsregister an.

In einer gemeinsamen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und zu 2) am 15.07.2015 wurde u.a. über Beschlussanträge zur Geltendmachung von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen gegen Herrn Achim G. und Herrn Christopher S. im Zusammenhang mit der Prokuraerteilung an Herrn Christopher S. und in Zusammenhang mit fremdgesteuerten Geschäftsführungshandeln von Herrn G. (TOP 8 a) und über die Bestellung von Herrn Ulrico B. als besonderen Vertreter gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG hierfür (TOP 8 b) abgestimmt. Der Beschlussantrag unter TOP 9) sah vor, Herrn Ulrico B., den von der Gesellschafterfamilie R. entsandten Geschäftsführer, anzuweisen, Herrn Christopher S. die erteilte Prokura zu entziehen und das Erlöschen der Prokura zum Handelsregister anzumelden.

Bezüglich der genannten TOP stimmten jeweils die Gesellschafter der Familie R. für den Beschlussantrag, die Gesellschafter der Familie S. dagegen. Herr Christopher S. stellte als Versammlungsleiter jeweils fest, die Beschlussanträge seien abgelehnt worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Benennung von Herrn Christopher S. als Prokurist verstoße gegen die Satzung und sei treuwidrig. Den Gesellschaftern der Familie S. hätte jeweils bei den Beschlussanträgen zu TOP 8 a), 8 b) und 9) kein Stimmrecht zugestanden.

Bezüglich der Anträge der Klägerin in erster Instanz wird Bezug genommen auf das landgerichtliche Urteil, S. 5 bis 7.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, mangels anderer Regelung in der Satzung sei die Benennung von Herrn Christopher S. weder satzungs- noch treuwidrig. Die ihm bei der Abberufung als Geschäftsführer vorgeworfenen Pflichtverletzungen lägen so lange zurück, dass sie einer Bestellung als Prokuristen nicht entgegenstünden.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage teilweise stattgegeben und gegenüber der Beklagten zu 1) festgestellt, dass der Beschluss unter TOP 9) „Herr Ulrico B. wird angewiesen, Herrn Christopher S. die diesem bei der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH durch Herrn Achim G. erteilte Prokura zu entziehen und das Löschen der Prokura zum Handelsregister anzumelden“ wirksam gefasst worden sei. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Den Tenor hat das Landgericht mit Berichtigungsbeschluss vom 27.06.2016 (Bl.134 ff d.A.) dahingehend ergänzt, dass der entgegenstehende Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15.07.2015 unter TOP 9) nichtig sei. Die Gesellschafter der Familie . hätten mit der Benennung von Herrn Christopher S. gegen ihre gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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verstoßen, da dieser aus objektiv nachvollziehbaren Gründen für die Gesellschafter der Familie R. nicht akzeptabel sei. Er sei aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abberufen worden. Außerdem sei das Verhältnis zwischen den Gesellschafterfamilien zerrüttet. Im Übrigen könne nach den Regelungen der Satzung jede Familie nur einen Prokuristen benennen. Bezüglich TOP 8 a) und b) sei der Beschluss nicht wirksam zustande gekommen, auch wenn man die Stimme von Herrn Christopher S. nicht berücksichtige. Die Klägerin habe keine Sachverhalte vorgetragen, aus denen sich Schadensersatzansprüche ergeben könnten. Damit sei auch die Bestellung von Herrn B. als besonderer Vertreter obsolet. Auch sei die Familie S. nicht verpflichtet gewesen, der Bestellung von Herrn Ulrico B. als besonderen Vertreter zuzustimmen.

Gegen die Klageabweisung bezüglich der Beschlüsse TOP 8 a) und 8 b) wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Landgericht habe in fehlerhafter Besetzung entschieden, da an dem Urteil, anders als in der mündlichen Verhandlung, die ehrenamtlichen Handelsrichter nicht mitgewirkt hätten. Das Landgericht habe übersehen, dass es nicht nur um die Geltendmachung von Schadensersatz-, sondern auch um Unterlassungsansprüche gehe. Der geschilderte Sachverhalt habe jedenfalls für die beantragte Beschlussfassung genügt. Ob die Familie S. verpflichtet gewesen sei, der Bestellung von Herrn B. als besonderen Vertreter zuzustimmen, sei nicht maßgeblich. Der Beschluss sei schon deshalb zustande gekommen, weil Herr Christopher S. kein Stimmrecht gehabt hätte. Herr Christopher S. sei als Prokurist der Gesellschafterfamilie R. nicht zumutbar. Er habe im August 2016 über den Kopf der Geschäftsführer und Gesellschafter hinweg eigenmächtig als Prokurist eine strategisch wichtige Entscheidung getroffen, indem er per Mail die Zustimmung zum dem Schuldenbereinigungsplan bezüglich des kanadischen Vertriebspartners E. D. S. Inc. (EDS) erteilt habe.

Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Klägerin beantragt:

I. Es wird gegenüber beiden Beklagten festgestellt, dass die in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten am 15.07.2015 vom Versammlungsleiter Christopher S. festgestellte Ablehnung nachfolgender Beschlussanträge nichtig ist:

1. „TOP 8 a): Gegen Herrn Achim G. und Herrn Christopher S. werden im Zusammenhang mit der erfolgten und einer etwaigen zukünftigen Prokuraerteilung an Herrn Christopher S. sowie im Zusammenhang mit dem fremdgesteuerten Geschäftsführungshandeln des Herrn G. (“auf Order“) Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche der E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co KG und deren Komplementärin außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt.“

2. „TOP 8 b): Herr Ulrico B. wird zum besonderen Vertreter gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bestellt zur Geltendmachung und Durchsetzung der vorstehend unter lit a) bezeichneten Ansprüche gegen Herrn Achim G. und Herrn Christopher S. (einschließlich Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes) sowie zur Vertretung in Prozessen, die Herr Christopher S. und/oder Herr Achim G. in diesem Zusammenhang gegen die E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co KG oder deren Komplementärin aktiv oder passiv führen (einschließlich Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes). Herr B. darf in diesem Zusammenhang Rechtsanwälte für die GmbH beauftragen. Er ist insbesondere befugt, in diesem Zusammenhang Prozessvollmacht für die Gesellschaft zu erteilen sowie Mandats- und Honorarvereinbarungen abzuschließen.

II. Es wird weiter gegenüber beiden Beklagten festgestellt, dass in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten vom 15.07.2015 Gesellschafterbeschlüsse des nachfolgenden Inhalts gefasst worden sind:

1. „TOP 8 a): Gegen Herrn Achim G. und Herrn Christopher S. werden im Zusammenhang mit der erfolgten und einer etwaigen zukünftigen Prokuraerteilung an Herrn Christopher S. sowie im Zusammenhang mit dem fremdgesteuerten Geschäftsführungshandeln des Herrn G. (“auf Order“) Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche der E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co KG und deren Komplementärin außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt.“

2. „TOP 8 b): Herr Ulrico B. wird zum besonderen Vertreter gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bestellt zur Geltendmachung und Durchsetzung der vorstehend unter lit a) bezeichneten Ansprüche gegen Herrn Achim G. und Herrn Christopher S. (einschließlich Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes) sowie zur Vertretung in Prozessen, die Herr Christopher S. und/oder Herr Achim G. in diesem Zusammenhang gegen die E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co KG oder deren Komplementärin aktiv oder passiv führen (einschließlich Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes). Herr B. darf in diesem Zusammenhang Rechtsanwälte für die GmbH beauftragen. Er ist insbesondere befugt, in diesem Zusammenhang Prozessvollmacht für die Gesellschaft zu erteilen sowie Mandats- und Honorarvereinbarungen abzuschließen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hat zudem selbst Berufung eingelegt. Sie beantragt,

das Urteil des Landgerichts Landshut vom 02.03.2016 (1 HK O 2361/15) – ergangen im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO – abzuändern, und die Klage insgesamt (auch im Hinblick auf die Beklagte zu 1) abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1) rügt, die Voraussetzungen für eine Urteilsberichtigung hätten nicht vorgelegen. Das Landgericht habe verkannt, dass bezüglich des Benennungsrechts für den Prokuristen die Satzung anders als hinsichtlich des Entsenderechts für Geschäftsführer-Gesellschafter gerade nicht ausschließe. Bei Vergleichsschluss sei nie die Rede davon gewesen, dass für jeden Geschäftsbereich nur ein Prokurist tätig werden dürfe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei Christopher S. für die Familie R. auch akzeptierbar. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2016 und die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise, die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) in vollem Umfang Erfolg.

1. Das Landgericht hat – wie von der Klägerin gerügt – gegen § 349 ZPO verstoßen, indem der Vorsitzende der Handelskammer das Urteil ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Handelsrichter erließ. Weder lag ein Einverständnis der Parteien nach § 349 Abs. 3 ZPO vor, noch stellt der Urteilserlass einen sonstigen der in § 349 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO genannten Fälle dar, in denen der Vorsitzende allein entscheiden könnte. Indessen kommt es darauf vorliegend nicht mehr an. Der Senat entscheidet als gesetzlicher Richter in der Sache. Eine Zurückverweisung kommt auch bei Verstoß des erstinstanzlichen Gerichts gegen den Anspruch der Parteien auf den gesetzlichen Richter nur im Rahmen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Betracht (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, Urteil vom 17.10.2006, 4 U 101/06, BeckRS 2009, 23197; Stackmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl, § 349 Rz. 26). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da der Rechtsstreit entscheidungsreif ist.

2. Die Klägerin rügt des Weiteren zurecht, dass das Landgericht das rechtliche Gehör verletzt hat, da es einerseits das Urteil erlässt „aufgrund des Sachstands vom 19.02.2016“, andererseits aber im Beschluss vom 29.01.2016 (Bl. 86 d.A.) festgelegt hat, es berücksichtige Schriftsätze, die bis 26.02.2016 bei Gericht eingingen. Der Schriftsatz der Klägerin vom 25.02.2016 ging am selben Tag, und daher rechtzeitig, bei Gericht ein. Im Ergebnis kommt es auf diesen Verstoß indessen nicht an. Der Senat berücksichtigt den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 25.02.2016.

3. Der Antrag der Klägerin in Richtung auf die Beklagte zu 1), die in der gemeinsamen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten vom 15.07.2015 vom Versammlungsleiter festgestellte Ablehnung des BeschlussantragsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ablehnung
Ablehnung des Beschlussantrags
zu TOP 8 a) für nichtig zu erklären, ist zulässig und begründet, soweit es um die Geltendmachung von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen im Zusammenhang mit der Prokuraerteilung geht. Insoweit hat die Berufung der Klägerin Erfolg. Im Übrigen, soweit es um die Geltendmachung von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen im Zusammenhang mit dem „fremdgesteuerten Geschäftsführungsverhalten“ geht, verbleibt es bei der Klageabweisung durch das Landgericht.

3.1. Die Klage ist zulässig.

3.1.1. Die Beklagte zu 1) ist wirksam gesetzlich vertreten, § 51 Abs. 1 ZPO. Bei Klageerhebung im September 2015 wurde die Beklagte zu 1) nach Vortrag der Prozessparteien durch ihren Geschäftsführer Achim G. vertreten. Dieser hat unstreitig die Prozessvollmacht nach § 80 ZPO an die Beklagtenvertreter erteilt. Damit kann dahingestellt bleiben, ob derzeit Herr B. oder Herr H. Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sind, und ob Herr B. – wie von den Beklagten behauptet – abberufen und ob Herr H. wirksam als Geschäftsführer entsendet wurde. Die Prozessvollmacht wird durch einen etwaigen Verlust der Prozessfähigkeit der Beklagten nicht aufgehoben, § 86 ZPO. Daher würde auch bei Verlust der Prozessfähigkeit der Rechtsstreit nicht unterbrochen, § 246 Abs. 1 ZPO. Die prozessunfähig gewordene Partei ist auch nach Eintritt der Prozessunfähigkeit noch nach den Vorschriften der Gesetze vertreten, so dass ein Sachurteil gegen sie ergehen kann (BGH, Beschluss vom 19.01.2011, XII ZB 326/10, juris Tz. 14; BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, juris Tz. 10 f).

3.1.2. Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen die festgestellte Beschlussablehnung auszulegen und als solche zulässig.

3.1.2.1. Die Klägerin hat in erster Instanz ausdrücklich Anfechtungsklage erhoben. In zweiter Instanz hat die Klägerin nur beantragt festzustellen, dass die festgestellte Ablehnung nichtig ist. Indessen verfolgen Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage dasselbe Rechtsschutzziel, es handelt sich um denselben Streitgegenstand (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl, Anhang nach § 47 Rz. 60), so dass die Nichtigerklärung auch in dem Antrag auf Feststellung, dass die abgelehnte Beschlussfassung nichtig sei, enthalten ist.

3.1.2.2. Der Versammlungsleiter, Herr Christopher S., hat vorläufig wirksam festgestellt, dass der Beschlussantrag bezüglich TOP 8 a) abgelehnt wurde.

Unstreitig war Herr Christopher S. Versammlungsleiter und als solcher grundsätzlich zur Beschlussfeststellung befugt. Zudem ergibt sich aus dem als Anlage K 13 vorgelegten Protokoll (TOP 2), dass er einstimmig zum „Protokollführer“ gewählt wurde.

Entgegen der Ansicht der Klägerin war Herr Christopher S. bezüglich TOP 8 a) nicht aufgrund Befangenheit von der Beschlussfeststellung ausgeschlossen. Ob ein Versammlungsleiter bei einer unmittelbaren Selbstbetroffenheit durch den fraglichen Beschluss von einer verbindlichen Beschlussfeststellung ausgeschlossen ist, wird in der Literatur nicht einheitlich beurteilt (für einen Ausschluss Zöllner /Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl, Anh § 47 Rz. 120; Hoffmann/Köster, GmbHR 2003, S. 1327, 1332 f; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl, § 48 Rz. 26; a.A. Werner, GmbHR 2006, S. 127, 129; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl, § 48 Rz. 17). Für die erstgenannte Ansicht spricht, dass auch die Beschlussfeststellung letztlich eine Ausübung von Entscheidungsbefugnissen darstellt. Mit der Feststellung ist der Beschluss, so wie vom Versammlungsleiter festgestellt, zumindest vorläufig wirksam und nur noch mit der Anfechtungsklage zu beseitigen. Wird die Anfechtungsfrist versäumt, bleibt der Beschluss – sofern kein Nichtigkeitsgrund vorliegt – wie festgestellt endgültig wirksam. Aus § 47 Abs. 4 GmbHG ist aber der allgemeine Grundsatz ableitbar, niemand solle „Richter in eigener Sache“ sein. Mithin lässt sich erwägen, dass dem Versammlungsleiter jedenfalls in Fällen, in denen er vom Beschluss unmittelbar betroffen und daher vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, auch die Beschlussfeststellungskompetenz fehlt (so auch der Senat noch im Urteil vom 29.01.2004, 23 U 3875/03, juris Tz. 57). Indessen hält der Senat an dieser Ansicht nicht mehr fest und schließt sich den Erwägungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 21.06.2010, II ZR 230/08 (juris Tz. 16 ff) an. Der Versammlungsleiter hat zwar Einfluss auf den Gang der Versammlung und die Feststellung des BeschlussergebnissesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Beschlussergebnisses
. Jedoch hat der Versammlungsleiter bei der Beschlussfeststellung – anders als bei einer Stimmabgabe in der Sache – gerade kein eigenes Ermessen, sondern ist an die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 47 Abs. 4 GmbHG, gebunden (BGH, a.a.O, Tz. 16). Verstößt er gegen diese, können die übrigen Gesellschafter die Wirksamkeit der festgestellten Beschlüsse durch Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklagen nachprüfen lassen. Damit werden die übrigen Gesellschafter auch nicht unzumutbar belastet (BGH, a.a.O, Tz. 18). Zudem wird die Frage, ob der Versammlungsleiter in der Sache tatsächlich einem Stimmverbot unterliegt, häufig unklar und umstritten sein. Hinge die Beschlussfeststellungskompetenz aber jeweils davon ab, ob ein Stimmverbot besteht, würde letztlich schon die prozessuale Frage nach der richtigen Klageart unnötig mit Unsicherheiten verbunden und letztlich mit der materiellen Frage nach dem Stimmrechtsausschluss wegen Richtens in eigener Sache vermengt (Bayer, a.a.O., Rz. 17).

3.2. Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit es um die Geltendmachung von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen wegen der erfolgten und etwaigen zukünftigen Prokuraerteilung an Herrn Christopher S. geht. Im Übrigen verbleibt die Anfechtungsklage ohne Erfolg.

3.2.1. Die Klage wurde rechtzeitig erhoben. Nach § 9 Ziff. 4 der Satzung der Beklagten zu 1) (Anlage K 2) ist die Klage innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Absendung des Protokolls zu erheben. Vorliegend fand die Gesellschafterversammlung am 15.07.2015 statt. Die Klage ist bei Gericht eingegangen am 14.09.2015 und wurde demnächst i.S. des § 167 ZPO, am 17.09.2015, zugestellt. § 167 ZPO findet Anwendung für die Wahrung der Klagefrist bei der gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklage (BGH NJW 1989, S. 904, 905 für die Anfechtungsklage im Aktienrecht).

3.2.2. Der Beschlussantrag zu TOP 8 a) wurde mit der erforderlichen Mehrheit angenommen. Zwar haben die Gesellschafter Christopher S. und Manfred S. gegen den Beschlussantrag gestimmt. Jedoch hatte der Gesellschafter Christopher S. nach § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG kein Stimmrecht. Nach dieser Vorschrift ist das Stimmrecht nicht nur ausgeschlossen, wenn es um die Einleitung eines Rechtsstreits gegen einen Gesellschafter geht, sondern auch schon, wenn es um die außergerichtliche Geltendmachung und Klärung von Ansprüchen gegen den Gesellschafter geht (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, a.a.O., § 47 Rz. 93). Der Stimmrechtsausschluss erstreckt sich zudem auch auf die vorprozessuale und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, die gegen einen – ehemaligen – Geschäftsführer geltend gemacht werden sollen, wenn dem Gesellschafter vorgeworfen wird, die Pflichtverletzung gemeinsam mit dem Geschäftsführer begangen zu haben (BGH, Urteil vom 04.05.2009, II ZR 166/07, juris Tz. 11; BGH, Urteil vom 20.01.1986, II ZR 73/85, juris Tz. 11). Da es vorliegend um die Ansprüche wegen der nach Ansicht der Klägerin pflichtwidrigen Prokuraerteilung durch Herrn Achim G. an Herrn Christopher S. und das Handeln von Herrn Achim G. „auf Order“ von Herrn Christopher S. geht, ist der Gesellschafter Christopher S.insgesamt vom Stimmrecht ausgeschlossen.

3.2.3. Ein wirksamer Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG über den TOP 8 a) wurde jedoch nur gefasst, soweit es um die Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche wegen der Prokuraerteilung geht. Im Hinblick auf das Handeln des damaligen Geschäftsführers G. „auf Weisung“ fehlt es dagegen an einem hinreichend klar umrissenen Sachverhalt, aus dem sich Ansprüche ergeben könnten.

3.2.3.1. Geht es um die gerichtliche Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Geltendmachung von Ersatzansprüchen
gegen Gesellschafter und Geschäftsführer, reicht es grundsätzlich aus, dass der die Abstimmung beantragende Gesellschafter im einzelnen umreißt, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag der einzelnen Mitgesellschafter besteht. Ob der prozess tatsächlich Aussicht auf Erfolg hat, ist hingegen nicht zu prüfen. Andernfalls würde die Durchsetzung von Ersatzansprüchen unzumutbar erschwert, wenn schon im Anfechtungsprozess und – mangels Rechtskrafterstreckung – im nachfolgenden prozess nochmals geklärt werden müsste, ob der Haftungsgrund besteht (BGH, Urteil vom 20.01.1986, II ZR 73/85, juris Tz. 14). Die maßgeblichen Vorfälle müssen im wesentlichen Kern benannt und der Anspruch identifizierbar bezeichnet sein. Nur dann ist die Intention des Gesetzgebers gewahrt, durch das Beschlusserfordernis nach § 46 Nr. 8 GmbHG sicherzustellen, dass ohne den Willen der Gesellschafterversammlung innere Angelegenheiten nicht nach außen getragen werden sollen. Die Höhe eines etwaigen Schadens muss hierfür aber nicht benannt werden (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, a.a.O., § 46 Rz. 62 ff; Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 11. Aufl, § 46 Rz. 156; vgl. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Urteil vom 18.08.1994, 6 U 185/93, GmbHR 1995, S. 232).

3.2.3.2. Nach diesen Grundsätzen bestehen keine Bedenken, soweit es um Schadensersatz – und Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der Erteilung der Prokura durch Herrn G. an Herrn Christopher S. geht. Insoweit ist der Sachverhalt schon im Beschlusstext hinreichend klar umrissen. Ob die Prokuraerteilung tatsächlich pflichtwidrig war, ist für den Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, wie ausgeführt, ohne Belang. Ein Schadensersatzanspruch allein infolge der Prokuraerteilung an sich erscheint auch nicht völlig ausgeschlossen, da der Beklagten zu 1) bereits durch die Prokuraerteilung jedenfalls Kosten für die Handelsregistereintragung und ggf. -löschung entstanden sind bzw. noch entstehen können. Ob es sonstige pflichtwidrige Handlungen des Herrn Christopher S. als Prokurist gab, mit denen er die Beklagte zu 1) geschädigt hat, ist ohne Belang. Derartige Handlungen sind nicht Gegenstand des unter TOP 8 a) gefassten Beschlusses.

Unterstellt, die Prokuraerteilung war pflichtwidrig, könnte auch ein Unterlassungsanspruch bestehen. Eine Wiederholungsgefahr erscheint nicht ausgeschlossen. Zudem begründet in der Regel bereits eine erstmalige rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr (vgl. Bassenge in Palandt, BGB, 75. Aufl, § 1004 Rz. 32).

3.2.3.3. Soweit es im Beschluss um die Geltendmachung von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen gegen Herrn G. und Herrn Christopher S. „im Zusammenhang mit dem fremdgesteuerten Geschäftsführungshandeln des Herrn G. (auf Order)“ geht, ist der maßgebliche Lebenssachverhalt hingegen nicht ausreichend klar umrissen. Aus dem Beschlusstext selbst ist in keiner Weise erkennbar, welches konkrete Verhalten von Herrn G. und Herrn S. als pflichtwidrig angesehen wird und Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche auslösen soll. Selbst wenn zur Auslegung des Beschlusses der Beschlussantrag TOP 4 b) der Gesellschafterversammlung vom 15.07.2015 (Anlage K 13) herangezogen würde, bleibt der maßgebliche Sachverhalt im Unklaren. Soweit ein Vorfall bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung der tschechischen E.-Tochter geschildert wird, erschließt sich nicht, wie sich daraus Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche ergeben könnten. In dieser Gesellschafterversammlung hat der damalige Geschäftsführer G. auch nach dem Vortrag der Klägerin letztlich gerade eine eigene Stimme abgegeben, indem er entgegen der behaupteten Order mit „nein“ stimmte. Im Übrigen wird unter TOP 4 b) der allgemeine und unspezifizierte Vorwurf geäußert, Herr G. handle fremdbestimmt nach dem Willen der Gesellschafterseite S. Auf welche konkreten Lebenssachverhalte bzw. Handlungen des damaligen Geschäftsführers G. sich dies bezieht wird daraus nicht erkennbar. Zudem ist auch ein „fremdgesteuertes Verhalten“ nicht per se ein solches, das den Interessen der Beklagten zu 1) widerspricht und ggf. zu Schadensersatzansprüchen führen könnte. Dem Zweck des § 46 Nr. 8 GmbHG, die Gesellschafterversammlung darüber entscheiden zu lassen, welche internen Vorgänge sie durch eine Klage nach außen trägt, wird durch die völlig allgemeine Umschreibung jedenfalls nicht Genüge getan.

4. Der Antrag der Klägerin, in Richtung auf die Beklagte zu 1) festzustellen, dass der Beschluss unter TOP 8 a) mit dem beantragten Inhalt gefasst wurde, ist zulässig, aber nur begründet, soweit es um die Prokuraerteilung geht. Im Übrigen wurde kein wirksamer Beschluss gefasst.

4.1. Die Beschlussfeststellungsklage ist zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderlich Feststellungsinteresse der Klägerin als Gesellschafterin der Beklagten zu 1).

4.2. Aus den oben Ziff. 3.2. dargestellten Gründen wurde ein wirksamer Beschluss gefasst, soweit es um die Geltendmachung von Schadensersatz- und Unterlassungansprüchen gegen den damaligen Geschäftsführer Achim G. und Herrn Christopher S. wegen der Prokuraerteilung geht. Im Übrigen wurde, wie ausführt, mangels eines ausreichend klar dargestellten Sachverhalts der Beschluss nicht wirksam gefasst.

5. Der Antrag der Klägerin, in Richtung auf die Beklagte zu 2) festzustellen, dass die festgestellte Ablehnung des BeschlussantragsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu TOP 8 a) nichtig ist und stattdessen der beantragte Beschluss gefasst wurde, ist zulässig, aber unbegründet.

5.1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Da bei einer Kommanditgesellschaft keine vorläufig wirksame Beschlussfeststellung möglich ist, kommt von vornherein nur die Erhebung einer Feststellungsklage in Betracht. Die Klägerin als Kommanditistin der Beklagten zu 2) hat ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 2 ZPO.

Gemäß § 7 Ziff. 9 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 2) (Anlage K 1) ist die Klage gegen die Gesellschaft und nicht gegen die Gesellschafter zu richten.

5.2. Die Klage verbleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

5.2.1. Die Klage wurde rechtzeitig erhoben. Nach § 7 Ziff. 9 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K 1) ist die Unwirksamkeit mit einer Klage innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend zu machen. Die Frist beginnt am zweiten Tag nach Absendung des Beschlussprotokolls an die jeweiligen Gesellschafter. Da die Klage am 14.09.2015 bereits einging und am 17.09.2015 an die Beklagte zu 2) zugestellt wurde, ist die Frist gewahrt (s. schon oben Ziff. 3.2.1).

5.2.2. Ein Beschluss entsprechend § 46 Nr. 8 GmbHG ist für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Gesellschafter bzw. deren Organe durch eine Kommanditgesellschaft zwar nicht erforderlich, kann aber gefasst werden (vgl. Karsten Schmidt in Scholz, a.a.O., § 46 Rz. 176).

5.2.3. Der Beschluss wurde mit der nach § 7 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K 1) nötigen Mehrheit gefasst. Zwar haben sowohl Herr Christopher S. als auch Herr Manfred S. gegen den Antrag gestimmt. Das Stimmrecht von Herrn Christopher S. war jedoch entsprechend § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG ausgeschlossen.

Bei Beschlussfassungen der Gesellschafter über die Einleitung eines Rechtsstreits oder die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter unterliegt der betroffene Gesellschafter auch im Personengesellschaftsrecht einem Stimmverbot. Dem liegt der allgemein geltende Grundsatz – vgl. § 47 Abs. 4 GmbH – zugrunde, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf (BGH, Urteil vom 07.02.2012, II ZR. 230/09, juris Tz. 16; BGH, NZG 2014, S. 945 Tz. 23). Daher kann vorliegend auf die Ausführungen oben Ziff. 3.2.2 verwiesen werden.

5.2.4. Der Beschluss ist jedoch nicht wirksam gefasst, da es an einer ausreichenden Umschreibung eines Lebenssachverhalts, aus dem sich die Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche ergeben könnten, fehlt (vgl. zu diesem Erfordernis schon oben Ziff. 3.2.3.1).

5.2.4.1. Soweit es um die Prokuraerteilung an Herrn Christopher S. in der Beklagten zu 1), der Komplementärin, geht ist zwar der Lebenssachverhalt insoweit klar umrissen. Es wird aber in keiner Weise dargetan, wie sich aus der Prokuraerteilung selbst Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche der Beklagten zu 2) ergeben könnten. Die Benennung und Bestellung von Herrn S. als Prokuristen könnte Pflichten aus der Satzung der Beklagten zu 1) verletzen. Welche Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2) berührt sein könnten, wird hingegen nicht dargetan und erschließt sich auch nicht. Zudem trägt die Kosten einer Handelsregistereintragung und etwaigen – löschung nicht die Beklagte zu 2) sondern die Komplementärin, die Beklagte zu 1).

Konkrete, die Beklagte zu 2) schädigende oder beeinträchtigende Verhaltensweisen durch Herrn Christopher S. als Prokuristen sind weder im Beschluss zu TOP 8 a) selbst erwähnt noch ergeben sich diese aus TOP 4 a) (vgl. Protokoll Anlage K 13), selbst wenn man diesen zur Auslegung heranziehen würde.

5.2.4.2. Bezüglich der Ansprüche im Zusammenhang mit einem fremdgesteuerten Geschäftsführerhandeln von Herrn G. fehlt es aus den schon oben Ziff. 3.2.3.3 dargelegten Gründen an einem hinreichend klar umrissenen Lebenssachverhalt. Dabei spielt es keine Rolle, dass vorliegend der Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht nach § 46 Nr. 8 GmbHG erforderlich ist. Wenn die Gesellschafterversammlung mit einem solchen Beschluss befasst wird, muss für die abstimmenden Gesellschafter in gleicher Weise wie bei der Beschlussfassung in der GmbH klar sein, welche internen Vorgänge aufgrund des Beschlusses durch eine Klage nach außen getragen werden sollen.

6. Der Antrag der Klägerin in Richtung auf die Beklagte zu 1), die festgestellte Beschlussablehnung bezüglich TOP 8 b) für nichtig zu erklären, ist zulässig und teilweise begründet.

6.1. Die Klage ist zulässig und als Anfechtungsklage auszulegen (s. oben Ziff. 3.1.1 und 3.1.2). Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nicht allein deshalb, weil Herr B. einer Mail vom 21.11.2016 angekündigt hat, das Geschäftsführeramt zum 31.12.2016 niederzulegen. Selbst wenn man die Behauptung der Beklagten unterstellt, Herr B. stehe nicht mehr als besonderer Vertreter zur Verfügung, ändert dies nichts an der Zulässigkeit der Klage. Die Klägerin als Gesellschafterin der Beklagten zu 1) hat ein berechtigtes Interesse feststellen zu lassen, ob ein Beschluss, über den abgestimmt wurde, rechtmäßig zustande gekommen ist oder – wie vom Versammlungsleiter festgestellt – abgelehnt wurde.

6.2. Die Klage ist begründet, soweit es um die Bestellung von Herrn B. als besonderer Vertreter für die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Prokuraerteilung an Herrn Christopher S. geht.

6.2.1. Ein besonderer Vertreter nach § 46 Nr. 8 2. Alt GmbHG kann nicht nur für Prozesse gegen Geschäftsführer bestellt werden, sondern ebenso, wenn die Gesellschaft – wie hier – auch Ansprüche gegen Gesellschafter durchsetzen will, die zwar nicht Geschäftsführer sind, aber wegen einer Pflichtverletzung gemeinsam mit einem Geschäftsführer in Anspruch genommen werden sollen (BGH, Urteil vom 20.01.1986, II ZR 73/85, juris Tz. 13; BGH, Beschluss vom 02.02.2016, II ZB 2/15, juris Tz. 13). Dabei kann ein Beschluss nach § 46 Nr. 8 2. Alt GmbHG auch gefasst werden, wenn ein für die Vertretung geeigneter Geschäftsführer vorhanden ist (BGH NJW-RR 1992, S. 993; BGH, Urteil vom 07.06.2010, II ZR 210/09, juris Tz. 13) und es um Verfahren gegen ehemalige Geschäftsführer geht (BGH GmbHR 1992, S. 102, 103; BGH, Beschluss vom 02.02.2016, II ZB 2/15, juris Tz. 13).

6.2.2. Herr Christopher S. hatte entsprechend § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG kein Stimmrecht. Der Stimmrechtsausschluss des wegen einer Pflichtverletzung in Anspruch zu nehmenden Gesellschafters gilt ebenso, wenn es darum geht, nach § 46 Nr. 8 GmbHG einen besonderen Vertreter zu bestellen, der die Gesellschaft im prozess gegen den Gesellschafter vertreten soll. Von dem betroffenen Gesellschafter kann nicht erwartet werden, dass er einen Prozessvertreter auswählt und bestellt, der gegen ihn selbst die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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am entschiedensten vertritt (BGH, Urteil vom 20.01.1986, II ZR 73/85, juris Tz. 12). Auf die Erfolgsaussichten des geplanten Vorgehens kommt es für den Stimmrechtsausschluss nicht an (BGH, Urteil vom 20.01.1986, II ZR 73/85, juris Tz. 14).

6.2.3. Entgegen der Ansicht des Klägers verstießen Frau Petra R. und Herr Gabrijel R. nicht gegen ihre gesellschafterlichen Treuepflichten, indem sie für die Bestellung von Herrn B. als besonderem Vertreter stimmten, auch wenn es sich hierbei um den von der Gesellschafterfamilie R. entsandten Geschäftsführer handelt. Gegen eine Treuwidrigkeit spricht, dass im Grundsatz jeder Gesellschafter bei der Stimmabgabe frei ist und eine Treuwidrigkeit der Stimmabgabe nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2016, II ZR 275/14, juris Tz.14).

6.2.3.1. Allein die jahrelangen Streitigkeiten zwischen den Familienstämmen genügen nicht, die Stimmabgabe als treuwidrig anzusehen. Denn mit der Bestellung von Herrn Ulrico B. als besonderer Vertreterin kann der Familienstamm R. nur erreichen, dass etwaige Schadensersatzansprüche gegen Herrn Christopher S. und Herrn Achim G. durch ein unabhängiges Gericht geprüft werden. Konkrete Vorteile oder eine weitergehende Einflussmöglichkeit sind für den Familienstamm R. damit nicht verbunden.

6.2.3.2. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Herr Ulrico B. als besonderer Vertreter von vornherein ungeeignet wäre.

Soweit die Beklagten auf angebliche Pflichtverletzungen von Herrn B. im Zusammenhang mit einer Klage von Frau Petra R. gegen die slowenische Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2) auf Zahlung ihres Geschäftsführergehalts verweisen, dringen sie damit nicht durch. Die maßgeblichen Vorfälle ereigneten sich nach dem Vortrag der Beklagten im Dezember 2015 und Januar 2016. Für die Wirksamkeit des hier streitgegenständlichen Beschlusses vom 15.07.2015 können diese Ereignisse mithin keine Berücksichtigung finden.

Aus demselben Grund ist die mit Mail vom 21.11.2016 durch Herrn B. angekündigte Niederlegung seines Amts als Geschäftsführer zum 31.12.2016 sowie die von den Beklagten behauptete fehlende Bereitschaft von Herrn B., noch als besonderer Vertreter zur Verfügung zu stehen, ohne Belang. Auch insoweit handelt es sich um einen nach der Beschlussfassung eingetretenen Umstand, der auf die Wirksamkeit des Beschlusses keinen Einfluss hat. Dass Herr B. schon am 15.07.2015 erklärt hätte, er werde nicht als besonderer Vertreter zur Verfügung stehen, behaupten noch nicht einmal die Beklagten.

Ohne Erfolg bleibt der pauschale Vortrag der Beklagten, Herr B. hätte nicht als besonderer Vertreter bestellt werden dürfen, weil er bereits vor der streitgegenständlichen Beschlussfassung als Geschäftsführer abberufen worden wäre. Die Tätigkeit als besonderer Vertreter ist mit der eines Geschäftsführers nicht vergleichbar. Ein Geschäftsführer ist ein nach § 35 Abs. 1 GmbHG umfassend zur Vertretung der Gesellschaft befugtes Organ. Die Befugnisse eines besonderen Prozessvertreters umfassen hingegen einen inhaltlich eng begrenzten Bereich und beinhalten gerade keine umfassende Vertretungsmacht. Letztlich geht es nur darum, die Überprüfung der behaupteten Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche durch ein unabhängiges Gericht zu ermöglichen.

6.3. Die Klage ist unbegründet, soweit sie die Bestellung als besonderer Vertreter zur Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem „fremdgesteuerten Geschäftsführungshandeln des Herrn G. („auf Order“)“ betrifft. Insoweit wurde schon die Geltendmachung der Ansprüche nach § 46 Nr. 8 1. Alt GmbHG nicht wirksam beschlossen, s. oben Ziff. 3.2.3, die Bestellung eines besonderen Vertreters hierfür ist daher entsprechend § 139 BGB ebenfalls unwirksam.

7. Der Antrag der Klägerin in Richtung auf die Beklagte zu 1) festzustellen, dass die Beschlüsse zu TOP 8 b) gefasst wurden, ist zulässig, aber aus den oben Ziff. 6 dargestellten Gründen nur begründet, soweit es um die Bestellung von Herrn B. als besonderen Vertreter für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen wegen der Prokuraerteilung an Herrn Christopher S. geht.

8. Der Antrag der Klägerin in Richtung auf die Beklagte zu 2) festzustellen, dass die von Herrn Christopher S. festgestellte Beschlussablehnung zu TOP 8 b) nichtig ist und stattdessen der Beschluss antragsgemäß gefasst wurde, ist zulässig aber unbegründet.

8.1. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Feststellungsklage ist zulässig, s. oben Ziff. 5.1. Das Feststellungsinteresse der Klägerin als Gesellschafterin der Beklagten zu 2) besteht unabhängig davon, ob Herr B. angekündigt hat, nicht mehr als besonderer Vertreter zur Verfügung zu stehen (s. oben Ziff. 6.1).

8.2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Wie oben ausgeführt (Ziff. 5.2) wurde in Richtung auf die Beklagte zu 2) kein wirksamer Beschluss gefasst, dass Schadensersatz – und Unterlassungsansprüche gegen Herrn Achim G. und Herrn Christopher S. geltend gemacht werden. Der Beschluss über die Bestellung eines besonderen Vertreters hierfür ist daher nach § 139 BGB ebenfalls unwirksam.

9. Die Berufung der Beklagten zu 1) hat Erfolg, soweit sie die Aufhebung des landgerichtlichen Tenors Ziff. 1 in der durch Beschluss vom 27.06.2016 berichtigten Fassung und die Klageabweisung insoweit begehrt. Der Beschluss zu TOP 9 wurde nicht wirksam gefasst, der Beschlussantrag wurde, wie vom Versammlungsleiter festgestellt, abgelehnt.

9.1. Dahingestellt bleiben kann, ob das Landgericht mit Beschluss vom 27.06.2016 (Bl. 134 ff d.A.) den Tenor nach § 319 ZPO berichtigen durfte oder ob stattdessen eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO hätte erfolgen müssen. Der Tenor, soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, ist aus den nachstehenden Gründen insgesamt aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. Mangels Beschwerde der Parteien gegen die Berichtigung ist der Beschluss bestandskräftig. Mithin ist der Tenor in der berichtigten Form nunmehr vom Senat im Wege der Berufung zu überprüfen.

9.2. Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen die festgestellte Beschlussablehnung auszulegen (s. oben Ziff. 3.1.2.1) und als solche zulässig.

Herr Christopher S. war auch insoweit zur Beschlussfeststellung befugt und nicht wegen einer etwaigen Befangenheit ausgeschlossen (s. oben Ziff. 3.1.2.2).

Der Anfechtungsklage fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil Herr B. angekündigt hat, sein Geschäftsführeramt niederzulegen. Zum einen fehlt es bislang an einer tatsächlichen Niederlegung des Amts. Zum anderen hat die Klägerin als Gesellschafterin der Beklagten zu 1) ein berechtigtes Interesse daran klären zu lassen, ob ein Beschluss, über den abgestimmt wurde, wirksam zustande gekommen ist oder berechtigterweise als abgelehnt festgestellt wurde.

9.3. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet, der Beschlussantrag zu TOP 9) wurde, wie vom Versammlungsleiter festgestellt, abgelehnt.

9.3.1. Unstreitig haben für den Beschlussantrag Gabriel und Petra R., gegen den Beschlussantrag Manfred und Christopher S. gestimmt. Eine Stimmmehrheit ist damit nicht erreicht.

9.3.2. Herr Christopher S. durfte sein Stimmrecht ausüben.

9.3.2.1. Bei einer Beschlussfassung nach § 46 Nr. 7 GmbHG über die Erteilung von Prokura an einen Gesellschafter ist dieser stimmberechtigt. Es handelt sich insoweit, ähnlich der Bestellung eines Gesellschafters zum Geschäftsführer, um einen Organisationsakt, so dass ein Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG nicht besteht (Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 11. Aufl, § 46 Rz. 128; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl, § 46 Rz. 52; a.A. ohne Begründung Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl, § 46 Rz. 52). Wird mit der Entscheidung über den Entzug der einem Gesellschafter erteilten Prokura die Gesellschafterversammlung befasst, gelten daher ebenfalls die gleichen Grundsätze wie bei der Abberufung eines Geschäftsführers. Somit ist der Gesellschafter auch bei dieser Entscheidung stimmberechtigt. Anderes gilt nur dann, wenn der Entzug der Prokura auf eine Pflichtverletzung des Gesellschafters als Prokuristen gestützt wird, er damit einen Grund für den Entzug der Prokura gegeben hat, und quasi als Richter in eigener Sache sein eigenes Verhalten beurteilen, billigen oder missbilligen müsste (BGH, Urteil vom 27.04.2009, II ZR 167/07, juris Tz. 28 ff). Keinen Unterschied macht es hierfür, dass der Beschlussantrag nicht die Entziehung, sondern lediglich die Weisung an den Geschäftsführer B. enthält, Herrn Christopher S. die erteilte Prokura zu entziehen.

9.3.2.2. Nach diesen Grundsätzen war Herr Christopher S. stimmberechtigt. Die Klägerin hat die Entziehung der Prokura in der Gesellschafterversammlung vom 15.07.2015 (Prokoll S. 7, Anlage K 13) ausschließlich damit begründet, dass bereits die Ausübung des Benennungsrechts durch die Gesellschafterfamilie S. und die Erteilung der Prokura an ihn durch den damaligen Geschäftsführer Achim G. ein Verstoß gegen § 6 Ziff. 5 der Satzung und/oder die gesellschafterliche Treuepflicht gewesen sei. Ob dies zutrifft, ist bereits zweifelhaft (s. unten Ziff. 9.3.3.2 und Ziff. 9.3.3.3). Jedenfalls führt dies aber nicht dazu, dass Herr Christopher S. nach den obigen Grundsätzen gerade ein eigenes Verhalten (als Prokurist) zu beurteilen hätte und daher zum „Richter in eigener Sache“ würde. Die Beschlussfassung zu TOP 9) zielt im Kern gerade nicht auf die Billigung oder Missbilligung eines Verhaltens von Herrn Christopher S. ab. Stattdessen geht es letztlich um die zwischen den Parteien umstrittene Auslegung von § 6 Ziff. 5 der Satzung und den etwaigen Umfang einer gesellschafterlichen Treupflicht bei der Ausübung des Benennungsrechts.

Etwaige von Herrn Christopher S. als Prokuristen begangene Pflichtverletzungen wurden in der Gesellschafterversammlung unstreitig nicht thematisiert. Soweit die Klägerin nunmehr auf angeblich pflichtwidriges Verhalten von Herrn Christopher S. im Jahr 2016, insbesondere die eigenmächtige Zustimmungserklärung zum Schuldenbereinigungsplan für den kanadischen Vertriebspartner EDS, verweist, vermögen diese Vorfälle jedenfalls kein Stimmverbot von Herrn Christopher S. bei der Gesellschafterversammlung am 15.07.2015 begründen.

9.3.3. Die Ausübung des Stimmrechts durch Herrn Manfred S. und Herrn Christopher S. war nicht treuwidrig. Sie waren nicht aus gesellschafterlicher Treuepflicht gehalten, dem Beschlussantrag zu TOP 9) zuzustimmen

Im Grundsatz ist jeder Gesellschafter bei der Stimmabgabe frei. Eine Pflicht, aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht sein Stimmrecht in einer bestimmten Weise auszuüben, kommt nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2016, II ZR 275/14, juris Tz. 14). Bei Maßnahmen der Geschäftsführung etwa kommt eine Beschränkung der Stimmrechtsausübungsfreiheit nur in Betracht, wenn der Gesellschaftszweck eine bestimmte Maßnahme zwingend gebietet, also die zu beschließende Maßnahme zur Erhaltung des Geschaffenen oder zu Vermeidung von Verlusten dringend geboten ist, und dem Gesellschafter die Zustimmung zumutbar ist (BGH, a.a.O., Tz. 16).

Auch wenn es sich bei der Anweisung an den Geschäftsführer B., Herrn Christopher S. die Prokura zu entziehen, nicht um eine typische Geschäftsführungsmaßnahme handelt, sind die in der o.g. Entscheidung aufgestellten hohen Maßstäbe für die Bejahung einer Stimmpflicht auch vorliegend nicht ohne Bedeutung. Der Grundsatz, dass jeder Gesellschafter nur in eng begrenzten Ausnahmefällen sein Stimmrecht in einer bestimmten Weise auszuüben hat, ist von allgemeiner Gültigkeit. Vorliegend käme daher eine aus der gesellschafterlichen Treuepflicht abzuleitende Pflicht von Herrn Manfred S. und Herrn Christopher S., dem Beschlussantrag zu TOP 9) zuzustimmen, allenfalls in Betracht, wenn die Rechtslage völlig eindeutig wäre, die Benennung von Herrn Christopher S. einen klaren und offensichtlichen Verstoß gegen die Satzung dargestellt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall:

9.3.3.1. Ob die Benennung von Herrn Christopher S. gegen § 6 Ziff. 5 der Satzung verstieß, weil für den Bereich Vertrieb zusätzlich Herrn Sch. als Prokurist tätig war, ist jedenfalls nicht eindeutig.

Nach dem Wortlaut von § 6 Ziff. 5 der Satzung ist jede Gesellschafterfamilie berechtigt, für ihren Geschäftsbereich jeweils einen Prokuristen zu benennen. Herr Sch. war durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zum Prokuristen bestellt worden. Nach dem Wortlaut der Satzung war es daher nicht ausgeschlossen, dass die Gesellschafterfamilie S. ihr Benennungsrecht mit der Benennung von Herrn Christopher S. ausübte. Eine Regelung dazu, es dürfe pro Geschäftsbereich Vertrieb bzw. Technik insgesamt nur ein Prokurist bestellt sein, findet sich in der Satzung nicht.

Grundsätzlich ist die Satzung aus sich selbst heraus und allenfalls anhand allgemein zugänglicher, sie betreffender Unterlagen auszulegen. Der Wille der Gründer und ihre für Dritte nicht erkennbaren Vorstellungen können nicht herangezogen werden (BGH GmbHR 2012, S. 92 Tz. 8; BGH GmbHR 1992, S. 257, 258). Eine Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Satzung kommt daher allenfalls in Betracht, wenn es sich nur um gesellschaftsinterne Probleme unter den Gründungsgesellschaftern handelt, ein Wechsel der Gesellschafter also noch nicht stattgefunden hat (Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl, § 2 Rz. 19; Emmerich/Wicke in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl, § 2 Rz. 38 f).

Nach diesen Maßstäben ist vorliegend eine Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte von § 6 Ziff. 5 der Satzung grundsätzlich möglich, da es seit Einfügung dieser Satzungsbestimmung mit Vergleich vom 25.06.2013 (Anlage B 1) keinen Gesellschafterwechsel bei den Beklagten gab. Jedoch trägt keine der Parteien vor, dass über die Frage, ob es pro Geschäftsbereich insgesamt nur einen oder mehr als einen Prokuristen geben sollte, vor Abschluss des Vergleichs unter den Gesellschaftern gesprochen und Einigkeit erzielt wurde. Dass nicht Gegenstand der Verhandlungen gewesen sei, dass es nur einen Prokuristen pro Geschäftsbereich geben soll (so Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 10.11.2016, S. 4, Bl. 189 d.A.) bzw. dass keine Rede davon gewesen sei, dass die Zahl der Prokuristen ausgeweitet werden soll (so Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 11.10.2016, S. 10, Bl. 179 d.A.), kann als wahr unterstellt werden.

Die Tatsache, dass es bei Vergleichsschluss für jeden Geschäftsbereich einen Prokuristen gab, aber nur der Prokurist für den Bereich Technik, Herr H., kurz vor dem Ende seiner beruflichen Tätigkeit stand und zum 31.12.2014 Ausscheiden sollte, führt ebenfalls zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis. Einerseits lässt sich – im Sinne der Klägerin – argumentieren, dieser auch der Familie S. bekannte Anlass für das von der Familie R. gewünschte Entsenderecht belege, dass es letztlich nur darum ging sicherzustellen, dass es auch für die Zeit nach dem Ausscheiden von Herrn H. wieder einen Prokuristen für den Bereich Vertrieb gebe. Andererseits hätte dann aber nahegelegen, in die Satzungsänderung ausdrücklich aufzunehmen, dass die Gesamtzahl an Prokuristen pro Geschäftsbereich nicht überschritten werden sollte. Stattdessen erhielt auch die Familie S. das Entsenderecht ab 01.01.2015 ohne Einschränkungen, obwohl bekannt war, dass der für den Bereich Vertrieb bestellte Prokurist Sch. zu diesem Datum seine Tätigkeit aller Voraussicht nach nicht beenden würde. Dies spricht dafür, dass eine Beschränkung der Zahl der Prokuristen pro Geschäftsbereich gerade nicht beabsichtigt war.

Für die Ansicht der Klägerin könnte hingegen sprechen, dass die Gesellschafterfamilien R. und S. jedenfalls auf der Mutterebene des Konzerns streng auf eine Parität der Familien und der Geschäftsbereiche achten. Die Auslegung der Beklagten führt dazu, dass im Geschäftsbereich Vertrieb zwei Prokuristen tätig sind, für den Geschäftsbereich Technik die Gesellschafterfamilie R. aber allenfalls dann einen zweiten Prokuristen bestellen kann, wenn dieser die Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
und damit der Gesellschafter Manfred und/oder Christopher S. findet.

Letztlich lässt sich jedenfalls kein völlig klares, eindeutiges Auslegungsergebnis finden.

9.3.3.2. Aus der Satzung ergibt sich auch nicht hinreichend klar und eindeutig, dass keine Gesellschafter als Prokuristen benannt werden dürfen.

Der Text der Satzung spricht eher für das Gegenteil. In § 6 Abs. 3 der Satzung ist ausdrücklich geregelt, dass die Gesellschafter nicht als Geschäftsführer entsendet werden dürfen. In § 6 Ziff. 5 der Satzung fehlt bezüglich des Benennungsrechts für Prokuristen eine entsprechende Ausschlussklausel.

Auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte ergibt sich jedenfalls kein eindeutiges Ergebnis. Einerseits diente der Vergleichsschluss am 23.06.2013 (Anlage B 1) gerade dazu, eine Befriedung zwischen den Gesellschaftern zu erreichen. Dass hierfür die Benennung der früheren Geschäftsführer Petra R. und Christopher S., die jeweils rechtskräftig aus wichtigem Grund abberufen worden waren, als Prokuristen nicht dienlich sein würde, liegt auf der Hand. Andererseits wussten die Gesellschafter aber um die jahrelangen Streitigkeiten zwischen den Gesellschafterfamilien und hatten daher hinsichtlich des Entsenderechts als Geschäftsführer eine ausdrückliche Regelung vorgesehen. Somit hätte es nahegelegen, wenn ein Ausschluss auch bezüglich der Prokuristenstellung gewollt gewesen wäre, diesen explizit zu regeln.

9.3.3.3. Die Gesellschafter der Familie S. waren aus Treuegesichtspunkten nicht deshalb zur Zustimmung verpflichtet, weil Christopher S. als Prokurist völlig ungeeignet wäre.

Dass es zwischen der Prokuraerteilung an Herrn Christopher S. und der Gesellschafterversammlung vom 15.07.2015 Pflichtverletzungen von Herrn Christopher S. als Prokurist gegeben hätte, behauptet auch die Klägerin nicht.

Die von der Klägerseite geschilderten Vorfälle im Jahr 2016, insbesondere eine eigenmächtig erteilte Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan für den kanadischen Vertriebspartner EDS könnte zwar eventuell einen wichtigen Grund in der Person von Herrn S. für den Entzug der Prokura begründen. Indessen sind diese Vorfälle für die im Juli 2015 gefassten Beschlüsse ohne Belang.

Soweit die Klägerin auf die Pflichtverletzungen von Herrn Christopher S. verweist, die im Jahr 2008 zu seiner Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund führten, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Zum einen handelt es sich um Vorfälle, die bereits ganz erhebliche Zeit zurückliegen. Dass diese Herrn Christopher S. lebenslang als ungeeignet zur Übernahme verantwortungsvoller Positionen bei den Beklagten erscheinen ließen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zum anderen ist die Stellung eines Prokuristen mit der eines Geschäftsführers nicht vergleichbar. Auch wenn einem Prokuristen Einzelprokura erteilt wird, ist er dennoch kein Organ der Beklagten zu 1).

Die von der Klägerin im hiesigen Verfahren geschilderten Pflichtverletzungen von Herrn Christopher S. im Zeitraum ab August 2011 bis April 2012 (Bl. 62 bis 68 d.A.) führen nicht dazu, dass die Gesellschafter der Familie S. aus Treuegesichtspunkten verpflichtet gewesen wäre, dem Beschlussantrag unter TOP 9) zuzustimmen. Für die Frage, ob ein Gesellschafter bei der Abstimmung gegen seine Treupflicht verstoßen hat, kommt es gerade darauf an, welche Gründe aus Sicht der anderen, den Beschluss beantragenden Gesellschafter den Beschluss rechtfertigen sollen. Dies können nur Gründe sein, die auch Gegenstand der konkreten Gesellschafterversammlung waren. Die von der Klägerin im hiesigen Verfahren geschilderten Tätigkeiten von Herrn Christopher S. zwischen August 2011 und April 2012 waren aber ausweislich des Protokolls (Anlage K 13) gerade nicht Gegenstand der Gesellschafterversammlung vom 15.07.2015.

9.4. Da der Beschlussantrag zu TOP 9), wie ausgeführt, abgelehnt wurde, ist die – zulässige – positive Beschlussfeststellungsklage der Klägerin hierzu unbegründet

10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Senat ist dabei davon ausgegangen, dass der Streitwert bezüglich TOP 8 a), 8 b) und 9) jeweils 20.000,00 Euro beträgt und der Streitwert von TOP 8 a) und TOP 8 b) jeweils zu gleichen Teilen auf die Anträge in Richtung auf die Beklagte zu 1) und in Richtung auf die Beklagte zu 2) entfällt. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch bezüglich TOP 8 a) und b) gegenüber der Beklagten zu 1) nicht in vollem Umfang obsiegt, sondern nur soweit die Beschlüsse sich auf die Geltendmachung von Schadensersatz – und Unterlassungsansprüchen im Zusammenhang mit der erfolgten und einer etwaigen künftigen Prokuraerteilung an Herrn Christopher S. bezogen haben.

11. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

12. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.

Schlagworte: Abberufung des Versammlungsleiters, Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb, durch Versammlungsleiter, Entzug Prokura, Ersatzansprüche, Geltendmachung von Ersatzansprüchen, Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer und Gesellschafter, Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Gesellschafter, Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Organmitglieder, Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Kein Stimmverbot bei körperschaftlichen Sozialakten, Prokura, Schadensersatzanspruch gegen Geschäftsführer, Stimmverbot des Versammlungsleiters, Versammlungsleiter, Zuständigkeiten nach § 46 GmbHG