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OLG München, Urteil vom 13.07.2017 – 23 U 1260/17

§ 1029 Abs 1 ZPO

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.03.2017, Az. 14 O 20845/16 aufgehoben.

II. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht München I zurückverwiesen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung für Warenbestandsminderungen und einen Kassenfehlbestand auf Grundlage eines zwischen den Parteien bis zum 31.01.2016 bestehenden Handelsvertretervertrags.

Am 17.08.2012 schlossen die Parteien einen Handelsvertretervertrag (Anlage K1), der u.a. folgende Regelungen enthielt:

㤠18 Nr. 2

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist bei Vollkaufleuten ausschließlich zuständig das Amtsgericht bzw. das Landgericht München.

§ 18 Nr. 3

Zur Regelung etwaiger Streitigkeiten aus diesem Vertrag schließen die Parteien einen Schiedsvertrag auf besonderem Blatt ab.“

Ein gesonderter Schiedsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Bei einer Inventur am 30.01.2016, an der der Beklagte teilnahm, wurde eine Inventurliste erstellt, in welcher der Ist-Bestand der einzelnen Waren erfasst wurde; diese Liste hat der Beklagte mit der Bemerkung „Inventur akzeptiert“ unterzeichnet (Anlage K3). Hieraus errechnete die Klägerin einen Warenfehlbestand.

Die Klägerin behauptet, der Warenfehlbestand zuzüglich eines fehlenden Kassenbestandes betrage 110.691,58 €. Davon bringt sie eine Zahlung von Dritten in Höhe von 5.311,24 € in Abzug, erklärt die Aufrechnung gegen einen Provisionsanspruch des Beklagten in Höhe von 9.539,53 € und macht einen Anspruch in Höhe von 95.840,81 € geltend.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 17.03.2017 (Bl. 52 d. A.) die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Regelung in § 18 Nr. 3 des Handelsvertretervertrags eine wirksame Schiedsvereinbarung gemäß § 1029 Abs. 2 2. Alternative ZPO sei.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12.04.2017 (Bl. 72/73 d. A.) Berufung gegen das Endurteil eingelegt.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren,

das Endurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Aufhebung des Endurteils und Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht.

1. Bei der Regelung in § 18 Nr. 3 des Handelsvertretervertrages handelt es sich um keine Schiedsvereinbarung gemäß § 1029 Abs. 1 ZPO.

1.1. Bei einer Schiedsvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen den Parteien, dass diese sich einer schiedsrichterlichen Entscheidung unterwerfen und damit den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ausschließen; hiervon sind die Vereinbarungen über das schiedsrichterliche Verfahren zu unterscheiden (Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 1029 Rdnr. 11).

1.2. Eine derartige Vereinbarung haben die Parteien vorliegend nicht getroffen. In der Regelung in § 18 Nr. 3 des Handelsvertretervertrags haben die Parteien lediglich zum Ausdruck gebracht, eine Schiedsvereinbarung abschließen zu wollen. Selbst wenn man darin eine Verpflichtung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung sehen würde, läge noch keine Schiedsvereinbarung vor (Geimer, a.a.O., Rdnr. 2). Nach § 18 Nr. 3 des Handelsvertretervertrages „schließen die Parteien einen Schiedsvertrag auf besonderem Blatt ab“. Damit haben die Parteien lediglich ihren Willen bekundet, zur Regelung etwaiger Streitigkeiten aus dem Handelsvertretervertrag einen Schiedsvertrag abzuschließen, sie haben diesen jedoch noch nicht abgeschlossen.

Die Regelung im Handelsvertretervertrag weicht insoweit maßgeblich von der Klausel ab, die der Entscheidung des OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vom 18.07.2007 zugrunde lag; dort war in dem Vertrag geregelt, dass sich die Parteien für den Fall von Streitigkeiten aus dem Vertrag einem Schiedsgericht unterwerfen (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, Beschluss vom 18.07.2007, 8 Sch 2/07, juris Tz. 3). Auch dem Urteil des OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vom 15.02.2006 lag eine Klausel zugrunde, wonach Streitigkeiten zwischen den Partnern unter Ausschluss des öffentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden werden (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urteil vom 05.02.2006, 8 U 91/05, juris Tz. 17). Das OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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hatte über eine Vereinbarung zu entscheiden, die die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestimmt für alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern (OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urteil vom 06.03.2008, 6 U 610/07, juris). In der Schiedsklausel, die dem Beschluss des KG vom 21.04.2008 zugrunde lag, hatten die Parteien vereinbart, dass Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig und bindend ein Schiedsgericht entscheidet (KG, Beschluss vom 21.04.2008, 20 Sch 4/07, juris Tz. 8).

Auf die Frage, ob die Vereinbarung einer Schiedsklausel dann als nicht abgeschlossen zu bewerten ist, wenn die Parteien – anders als bei Abschluss der Schiedsvereinbarung vorgesehen – keine Regelungen zum Schiedsverfahren treffen, kommt es mangels Vorliegens einer Schiedsvereinbarung damit nicht an.

1.3. Die Parteien haben sich nicht über den Abschluss einer Schiedsvereinbarung geeinigt. Die Parteien haben zwar durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass sie sich vertraglich binden wollen, dies betrifft jedoch nur die Erfüllung der aus dem Handelsvertretervertrag als solchen resultierenden Pflichten, nicht die in dem Handelsvertretervertrag enthaltene Schiedsvereinbarung.

2. Die Klägerin kann sich auch darauf berufen, dass eine Schiedsvereinbarung nicht abgeschlossen wurde; dies ist nicht treuwidrig. Da sich die Parteien bei Abschluss des Handelsvertretervertrages nicht endgültig auf den Abschluss einer Schiedsvereinbarung festgelegt haben, hat die Klägerin auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, an dem sie sich festhalten lassen müsste (vgl. OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
, Urteil vom 05.07.2005, 9 U 190/04, juris Tz. 25; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, Beschluss vom 18.07.2007, 8 Sch 2/07, juris Tz. 43).

3. Der Senat weist darauf hin, dass die Klägerin den geltend gemachten Zahlungsanspruch bislang nicht substantiiert dargelegt hat. Sie hat lediglich vorgetragen, aufgrund des Ergebnisses der am 30.01.2016 durchgeführten Inventur und der Schlussrechnung ergebe sich eine Forderung der Klägerin in Höhe von 110.691,58 € wegen fehlender Waren und eines fehlenden Kassenbestandes in Höhe von 10.101, 22 €. Dem ist der Beklagte mit dem Vortrag entgegengetreten, wegen der nicht vollständigen Inventurliste sei der von der Klägerin behauptete Zahlungsanspruch nicht ausreichend dargelegt. Aus dem Vortrag der Klägerin ist bereits nicht ersichtlich, in welcher Höhe ein Zahlungsanspruch wegen fehlenden Warenbestandes geltend gemacht wird. Die Klägerin hat ausgeführt, der fehlende Kassenbestand habe sich auf 16.601,22 € belaufen. Hiervon seien Zahlungen von Dritten in Höhe von 5.311,24 € in Abzug zu bringen. Daraus ergebe sich ein noch offener Zahlungsanspruch in Höhe von 10.101,22 €. Insoweit könnte eine Verwechslung des nicht ausgeglichenen fehlenden Kassenbestandes mit der noch offenen Rückbuchung, die in dem anwaltlichen Schreiben vom 11.03.2016 (Anlage K 5) erwähnt ist, vorliegen. Der fehlende Kassenbestand würde sich dann auf 11.289,98 € belaufen und der Differenzbetrag würde den fehlenden Warenbestand darstellen. Es fehlt jedoch jeglicher Vortrag der Klägerin, welche konkreten Waren fehlen.

Die Unterzeichnung der Inventurliste durch den Beklagten am 30.01.2016 dürfte einen Beweis gegen sich selbst mit der Folge der Beweislastumkehr darstellen. Insoweit wird zu berücksichtigen sein, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Liste in dieser lediglich der Ist–Bestand erfasst war und der Beklagte ausdrücklich den Vermerk „Inventur akzeptiert“ angebracht hat.

Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, mit welcher Forderung sie gegen den Provisionsanspruch des Beklagten aufrechnet.

4. Das Urteil war aufzuheben und das Verfahren auf Antrag der Klägerin nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, da der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif ist. Einer Aufhebung des Verfahrens bedurfte es nicht, da die Zurückverweisungsgründe nur das erstinstanzliche Urteil selbst, nicht aber das zugrundeliegende Verfahren betreffen.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO; die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf Euro 95.840,81 festgesetzt.

Schlagworte: Handelsvertreter, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsbarkeit, Schiedsgerichtsverfahren, Schiedsvereinbarung