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OLG München, Urteil vom 14.10.2015 – 7 U 995/15

GenG §§ 30, 68

1. Die Ausschließung eines Genossen ist nur möglich aus Gründen, die in der Satzung der Genossenschaft festgelegt sind (§ 68 GenG).

2. Genossenschaften haben eine Mitgliederliste zu führen (§ 30 Abs. 1 GenG), die unter anderem die aktuelle Anschrift der Mitglieder enthalten muss (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 GenG) und der aufgrund des auch für Dritte bestehenden Einsichtsrechts (§ 31 Abs. 1 GenG) und der Möglichkeit des Registergerichts, die Einreichung der Liste zu verlangen (§ 32 GenG), zumindest beschränkt-öffentlicher Charakter zukommt.

3. Die dahinter stehende Wertung entspricht derjenigen im Personengesellschaftsrecht, dass jeder Gesellschafter Anspruch auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter hat, nicht zuletzt, um sich mit ihnen abzustimmen, was naturgemäß die Möglichkeit voraussetzt, von deren Anschrift Kenntnis zu nehmen. Nichts anderes kann für die Genossenschaft gelten, bei der – mag sie auch körperschaftlich strukturiert sein – die persönliche Verbundenheit der einzelnen Genossen wesensimmanent ist (vgl. § 1 Abs. 1 GenG: „Förderung des Erwerbs bzw. der sozialen und kulturellen Belange der Mitglieder“).

4. Daher besteht ein Anspruch der Genossenschaft gegen den einzelnen Genossen, seine aktuelle Anschrift zu benennen.

5. Der satzungsmäßige Ausschlussgrund, wenn ein Mitglied „unbekannt verzogen“ ist, hat daher nicht nur den Sinn, dass Mitglieder für die Genossenschaft erreichbar sein sollen, sondern korrespondiert vor allem auch mit der Pflicht der Genossenschaft, die aktuelle Anschrift des Mitglieds vorzuhalten und ggf. zur Einsicht für Dritte mit berechtigtem Interesse (insbesondere auch die anderen Genossen) und für das Registergericht zur Verfügung zu stellen.

6. Maßgeblich für das Vorliegen eines Ausschlussgrunds bzw. wichtigen Grunds sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses.

Schlagworte: Ausschluss des Gesellschafters, Beurteilungszeitpunkt, Genossenschaft, Gesellschafterliste, Kenntnis der Gesellschafter