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OLG München, Urteil vom 14.08.2014 – 23 U 4744/13

§ 43 GmbHG, § 47 GmbHG

1. Es ist treuwidrig, wenn ein Gesellschafter gegen eine Beschlussvorlage der Geschäftsführung stimmt, mit der die Zustimmung zu einer geplanten Geschäftsführungsmaßnahme beantragt wird, obwohl er der Maßnahme inhaltlich zustimmt.

Die den Gesellschaftern einer GmbH obliegende Treuepflicht verlangt in ihrer allgemeinen Formulierung, die Zwecke der Gesellschaft aktiv zu fördern, Schaden von ihr abzuwehren, sich ihr gegenüber generell loyal zu verhalten und bei allen auf die Gesellschaft bezogenen Akten auch die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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des von ihr betriebenen Unternehmens sowie der Mitgesellschafter zu berücksichtigen (vgl. Ulmer/Reiser, GmbHG, § 14 Rz. 68 m.w.N.). Welches Verhalten die Treuepflicht von den Gesellschaftern konkret fordert, muss unter Abwägung aller Umstände im Einzelfall festgestellt werden. Geht es – wie hier – um die Frage der Treuwidrigkeit der Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung, ist zum einen zu berücksichtigen, dass jeder Gesellschafter das ihm zustehende Stimmrecht grundsätzlich nach Belieben ausüben darf. Andererseits betreffen die streitgegenständlichen Beschlüsse Geschäftsführungsmaßnahmen, bei denen grundsätzlich das Gesellschaftsinteresse im Vordergrund zu stehen hat (vgl. BGHZ 65, 15, 19). Dies ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen den Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bzw. des klagenden Gesellschafters und des betroffenen Gesellschafters, das sich nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit richtet, zu beachten: Eine Wahrnehmung der Rechte ist treuwidrig, soweit sie nicht geeignet oder nicht erforderlich ist, die berechtigten eigenen Interesse des Gesellschafters zu wahren, vor allem, soweit dafür ein milderes Mittel genügt. Sie darf die Gesellschaft oder die Mitgesellschafter nicht übermäßig, d. h. außer Verhältnis zu dem erzielten Vorteil belasten (vgl. BGHZ 83, 319, 321; Reiser, a.a.O., § 14 Rz. 78).

2. Ein anzuerkennender sachlicher Grund kann nicht darin gesehen werden, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Auffassung des Gesellschafters nicht der Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bedürfen. Jeder Gesellschafter und die Geschäftsführung der Gesellschaft ist grundsätzlich nicht daran gehindert, einzelne Geschäftsführungsmaßnahmen der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen, auch wenn diese nach der Satzung nicht der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung bedürfen.

Ein anzuerkennender sachlicher Grund kann nicht darin gesehen werden, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Auffassung der Nebenintervenientin nicht der Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Zustimmung der Gesellschafterversammlung
bedurften. Jeder Gesellschafter und die Geschäftsführung der Gesellschaft ist grundsätzlich nicht daran gehindert, einzelne Geschäftsführungsmaßnahmen der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen, auch wenn diese nach der Satzung nicht der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung bedürfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – so wie hier – die zur Abstimmung gestellten Maßnahmen von nicht unerheblicher Bedeutung für die Gesellschaft sind. Die streitgegenständlichen Standortmaßnahmen, die den Abschluss oder die Fortführung längerfristiger Mietverträge und die Gründung einer neuen Vor-Ort-Gesellschaft betrafen, sind von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Relevanz. Dies zeigt sich auch daran, dass vergleichbare Maßnahmen unmittelbar auf der Ebene der Beklagten nach § 9 Ziffer 6 lit. i und j, § 16 Ziffer 1 lit. b der Satzung der Beklagten i.V.m. § 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bzw. des Beirats bedürfen.

 

3. Eine treuwidrig abgegebene Stimme ist nichtig und wird daher, wenn sie negativ ist, bei der Berechnung der für den Beschluss erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt.

Eine treuwidrig abgegebene Stimme ist nichtig und wird daher, wenn sie negativ ist, bei der Berechnung der für den Beschluss erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt (BGH NJW 1988, 969; 1991, 846). Ohne die „Nein-Stimmen“ der Nebenintervenientin wären nicht die neun in den Klageanträgen I. 1. – 9 genannten negativen, sondern entsprechend positive Beschlüsse gefasst worden. Dies wäre selbst dann der Fall gewesen, wenn die Nebenintervenientin sich der Stimme enthalten hätte. Die Beschlüsse wären auch dann mit den „Ja-Stimmen“ der Klägerin zustande gekommen, da Enthaltungen bei der Ermittlung der Abstimmungsmehrheit nicht zählen (vgl. Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 47 Rz. 23).

Schlagworte: Drohender Verstoß gegen Stimmpflicht, Rechtsfolgen treuwidriger Stimmabgaben, Stimmpflichten, Stimmrechte, Stimmrechtsmissbrauch, Treuepflicht und Stimmrecht, treuwidrige Stimmenabgabe ist nichtig