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OLG München, Urteil vom 15.02.2017 – 7 U 3280/16

AktG § 249Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 249
; BGB § 105; HGB § 161

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 04.07.2016, Az. 34 O 23141/15, abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 7.200,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.11.2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten als Direktkommanditisten weitere Einlagezahlung.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Filmfonds in Form einer sog. Publikums-KG. Mit Beitrittserklärung vom 02.10.2003 beteiligte sich der Beklagte an der Klägerin als Direktkommanditist mit einer Gesamteinlage in Höhe von 120.000,00 Euro (vgl. Anlage K 1). Gemäß Gesellschaftsvertrag (vgl. Anlage K 2) waren 54 % der Pflichteinlage zuzüglich Agio i.H.v. 3 % sofort zu Zahlung fällig. 46 % der Pflichteinlage bei Vorliegen der in § 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags dargestellten Bedingungen.

In einer Gesellschafterversammlung am 24.07.2012 wurde § 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags dahingehend geändert, dass 6 % der Pflichteinlage zinslos fällig werden, wenn sie durch die Geschäftsführung der Gesellschaft zum Zwecke der Durchsetzung der steuerlichen Interessen sowie zur Bestandswahrung der Gesellschaft schriftlich eingefordert werden. Bezüglich des Inhalts des Beschlusses wird auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung, vorgelegt als Anlage K 3, verwiesen.

Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 27.01.2014 (vgl. Anlage K 4) und Schreiben vom 02.05.2014 (vgl. Anlage K 5) zur Zahlung jeweils unter Fristsetzung aufgefordert. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 30.10.2015 wurde der Beklagte unter Verweis auf den Gesellschafterbeschluss vom 24.07.2012 aufgefordert, 6 % der Pflichteinlage zu zahlen, ihm wurde eine Frist bis 20.11.2015 gesetzt (vgl. Anlage K 6). Eine Zahlung des Beklagten erfolgte in der Folgezeit nicht.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei zur Gesellschafterversammlung wirksam geladen worden, ihm sei auch das Protokoll der Versammlung zugegangen. Die Änderung des Gesellschaftsvertrags sei wirksam mit Mehrheit beschlossen worden, ein Fall der Einstimmigkeit nach § 7 des Gesellschaftsvertrags läge nicht vor.

Die Klägerin beantragte daher in erster Instanz, den Beklagten zur Zahlung von 7.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.05.2014 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 612,80 Euro zu verurteilen.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Da er weder eine Einladung zur Gesellschafterversammlung noch das Protokoll der Versammlung erhalten habe und zudem die Beschlussfassung einstimmig hätte erfolgen müssen, da es sich um die Auferlegung einer zusätzlichen Pflicht handle, liege ein wirksamer Beschluss und damit ein Rechtsgrund für den klägerischen Anspruch nicht vor.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil feststellte, dass die Klägerin einen Nachweis weder für Zugang der Ladung zur Gesellschafterversammlung noch des Protokolls der Versammlung erbracht habe. Dies führe zur Nichtigkeit des Beschlusses, deren Geltendmachung unbegrenzt möglich sei. Eine Verwirkung läge nicht vor. Der Beklagte könne auch im vorliegenden Verfahren die Nichtigkeit einwenden. Darüber hinaus vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass die Beschlussfassung der Einstimmigkeit nach § 7 des Gesellschaftsvertrag bedurft hätte. Da es sich bei der „Restpflichteinlage“ von 46 % der Gesamteinlage um eine nicht widerrufbare Stundungsabrede mit Verrechnungsabrede handle, würde die durch den Gesellschaftsbeschluss geänderte Fälligkeitsregelung in § 4 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrags dem Gesellschafter zusätzliche Pflichten auferlegen, was nur bei Zustimmung aller Gesellschafter zulässig wäre.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe seine Hinweispflichten verletzt, da es nicht darauf hingewiesen habe, dass sie, die Klägerin, die formellen Voraussetzungen des Gesellschaftsbeschlusses (Zugang der Ladung, Zugang des Protokolls) angesichts des Beklagtenvortrags noch nicht schlüssig dargelegt und nachgewiesen habe. Die Klägerin legt in der Berufung jeweils einen Abdruck der von ihr an die (noch bestehende) Adresse des Beklagten gerichteten Schreiben (Ladung und Übermittlung des Protokolls) vor und verweist darauf, dass alle weiteren Schreiben an diese Adresse gesandt worden seien und dem Beklagten auch zugegangen seien. Anhaltspunkte dafür, dass und weshalb gerade die beiden wesentlichen Schreiben nicht beim Beklagten angekommen sein sollen, gebe es nicht. Der Beschluss sei darüberhinaus auch nicht nichtig, auch wenn der Beklagte nicht geladen worden sei. Es fehle an der Kausalität, zudem sei der Beklagte durch die … vertreten gewesen. Außerdem sei die Geltendmachung verwirkt, da der Beklagte seit 2014 Kenntnis vom Beschluss gehabt habe und nichts unternommen habe. Eine Einstimmigkeit sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht erforderlich, es handle sich inhaltlich nicht um die Auferlegung neuer Pflichten, sondern lediglich um eine Änderung der Fälligkeit einer bereits bestehenden Einlagepflicht.

Die Klägerin hält daher ihren Antrag in erster Instanz aufrecht und beantragt die entsprechende Verurteilung des Beklagten.

Der Beklagte hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend und verweist darauf, dass der Beschluss im Verhältnis zu ihm nichtig sei, da er keine Einladung zur Gesellschafterversammlung erhalten habe. Die Klägerin müsse Ladung und Zugang nachweisen, das sei ihr nicht gelungen. Außerdem hätte es – wie das Landgericht zutreffend gesehen habe- der Zustimmung aller Gesellschafter bedurft, da es sich um eine Nachschusspflicht handle. Eine wirksame Vertretung durch die Treuhänderin in der Gesellschafterversammlung habe nicht vorgelegen. Die Regelung über die Beschlussanfechtung im Gesellschaftsvertrag sei zudem nichtig.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich überwiegend als erfolgreich, lediglich hinsichtlich der Verzugszinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat das landgerichtliche Urteil Bestand.

1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 6 % der (Rest-) Pflichteinlage des Beklagten aufgrund des in § 4 Nr. 3 Abs. 1 S. 3 n.F. wirksam geänderten Gesellschaftsvertrags zu.

a) Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass ein Verfahrensfehler des Erstgerichts insofern vorliegt, als das Erstgericht die Klägerin im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang der Ladung zur Gesellschafterversammlung hätte nach § 139 ZPO hinweisen müssen. Das Landgericht hätte einen Hinweis bezüglich der Notwendigkeit der Benennung von Beweismitteln erteilen müssen, da sich aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt, dass das Unterbleiben des Beweisantritts auf einem Versehen bzw. auf einer erkennbar falschen Beurteilung der Rechtslage beruht, hier der Beweislast (vgl. BGH NJW 1998, 155; Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 139 Rdnr. 16). Das Landgericht selbst geht in seiner Entscheidung zudem davon aus, dass „der Klageseite irgendein Dokument über die Einladung des Beklagten vorliegen“ müsse und es der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen sei, entsprechenden Beweis zu führen. Hinzu kommt, dass das Landgericht offensichtlich auch Vorbringen der Parteien, das nach Schluss der mündlichen Verhandlung in Schriftsätzen bei Gericht einging, bei seiner Entscheidung berücksichtigte, obwohl Schriftsatzfristen nicht gewährt worden waren.

Aus diesem Grunde sind der in der Berufungsbegründung vorgelegte Abdruck der Ladung sowie der diesbezügliche Sachvortrag der Klägerseite zu berücksichtigen. Danach ergibt sich, dass dem Beklagten an die von ihm angegebene Adresse, die bis heute Bestand hat, alle Schreiben der Klägerseite unbestritten zugegangen sind mit Ausnahme der streitgegenständlichen Ladung und Protokollübermittlung. Konkrete Umstände, dass und weshalb gerade diese beiden Schriftstücke nicht zugegangen sein sollen, werden nicht vorgetragen und sieht der Senat auch nicht. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass dies möglicherweise Zweifel am Vorbringen der Beklagtenseite begründen könnte, allerdings ist auch festzuhalten, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung derjenige, der sich auf den Zugang beruft, und soweit es auf die Rechtzeitigkeit ankommt, den Zugang wie auch dessen Zeitpunkt beweisen muss (vgl. Palandt, BGB, 76. Auflage, § 130 Rdnr. 21, m.w.N.). Es besteht insbesondere für Postsendungen kein Anscheinsbeweis, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht hat (BGH NJW 1964, 1176, Palandt, a.a.O.).

Allein mit der Vorlage eines Abdrucks des Einladungsschreibens hat die Klägerin einen Nachweis des Zugangs der Ladung zur Gesellschafterversammlung an den Beklagten nicht ausreichend zu erbringen vermocht.

b) Selbst wenn man aufgrund dessen von einem Ladungsmangel und damit einem formellen Beschlussmangel auszugehen hat, kann sich der Beklagte vorliegend nicht (mehr) mit Erfolg hierauf berufen.

Zum einen hat der Senat bereits Zweifel daran, dass sich der Ladungsmangel auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung führt ein Ladungsmangel dann nicht zur Nichtigkeit, wenn er das Abstimmungsergebnis unter keinen Umständen beeinflussen kann (vgl. BGH NJW 1987, 1262), wenn es gerade auf die Stimme des nicht geladenen Gesellschafters nicht ankommt (vgl. Staub, HGB, 5. Auflage, Band 4 § 161 Rdnr. 199). Vorliegend haben 92,52 % der Änderung des Gesellschaftsvertrags zugestimmt und sich 7,48 % der Stimmen enthalten. Selbst wenn der Beklagte anwesend gewesen wäre, hätte seine ggf. ablehnende Stimme das Endergebnis nicht beeinflusst.

c) Aber auch dann, wenn man der Auffassung sein sollte, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte, wäre er ordentlich zur Versammlung geladen und anwesend gewesen, bei einer der Abstimmung vorangegangenen Aussprache Einfluss auf die Stimmabgabe anderer Gesellschafter hätte nehmen können, die Beschlussfassung unwirksam wäre, so kann er sich auf diesen Beschlussmangel nicht mit Erfolg berufen, weil er den Beschluss bis dato nicht angefochten hat und außerdem nicht rechtzeitig geltend gemacht. Der Streit um die Wirksamkeit von Beschlüssen ist im Weg der Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) auszutragen (st. Rspr. BGH Urt. v. 21.6.2011 – II ZR 262/09, NZG 2011, 901 Rn. 15; BGH Urt. v. 1.3.2011 – II ZR 83/09, NZG 2011, 544 Rn. 19; BGH Urt. v. 27.4.2009 – II ZR 167/07, NZG 2009, 707 Rn. 25; BGH Urt. v. 17.7.2006 – II ZR 242/04, NZG 2006, 703 Rn. 14 f.). Dem Beklagten, der mit Rechtsanwaltsschreiben vom 30.10.2015 von der Beschlussfassung und Änderung des § 4 Ziffer 3 Abs. 1, S. 2 des Gesellschaftsvertrags (vgl. Anlage K 6) und spätestens mit Klageerhebung auch vom Wortlaut des Beschlusses genau Kenntnis hatte, hätte auch aufgrund seiner gesellschafterlichen Treuepflicht gegen den Beschluss vorgehen müssen. Demgegenüber hat der Beklagte auch in der Folgezeit den ihm nunmehr zugestellten Beschluss nicht angegriffen. Nach Auffassung des Senats genügt es nicht, dass sich der Beklagte im Rahmen der vorliegenden Zahlungsklage mit der Einwendung der formellen Nichtigkeit des Beschlusses und damit der fehlenden Rechtsgrundlage gegen die Klageforderung wendet. Ob er hierbei die Frist des § 6 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags hätte beachten müssen, kann dahingestellt bleiben, weil er unstreitig bislang nicht gegen den unstreitig ergangenen Beschluss vorgegangen ist.

Sollte man der Auffassung des Landgerichts folgen, wonach der Beklagte grundsätzlich den behaupteten Beschlussmangel auch im Wege der Einwendung gegen den Zahlungsanspruch geltend machen kann, woran angesichts der Tatsache, dass die Regelungen des Aktienrechts und damit auch des § 249 Abs. 1 S. 2 AktG grundsätzlich für die Publikums-KG nicht entsprechend anwendbar sind (vgl. Staub, HGB, 5. Auflage, Band 4 § 161 Rdnr. 199), erhebliche Zweifel bestehen, kann man – entgegen der Auffassung des Landgerichts – jedoch nicht positiv davon ausgehen und unterstellen, dass der vom Beklagten behauptete Beschlussmangel wegen fehlendem Zugang der Ladung zur Gesellschafterversammlung tatsächlich vorlag. Es ist dann vielmehr so, dass der Beklagte den Beschlussmangel darlegen und beweisen muss. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass er den Nichtzugang der Ladung beweisen muss. Bezogen auf die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit des Beschlusses hat er zu dem auch darzulegen und zu beweisen, dass er das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 24.07.2012 ebenfalls nicht erhalten hat. Beides ist ihm jedoch nicht gelungen.

2. Wie der Senat bereits in seinem Endurteil vom 12.10.2016 (Az: 7 U 2180/16) entschieden hat, bedurfte es für die wirksame Beschlussfassung über die Änderung des Gesellschaftsvertrags, wie sie vorliegend am 24.07.2012 beschlossen wurde, auch nicht der Einstimmigkeit bzw. einer ausdrücklichen Zustimmung des Beklagten persönlich.

Der Beklagte kann sich auf die Unwirksamkeit des vorliegenden Gesellschafterbeschlusses, der die Änderung des Gesellschaftsvertrags bezüglich seiner Einlagepflicht zum Inhalt hat, nur dann berufen, wenn ihm durch diesen eine Nachschussverpflichtung auferlegt wurde und er dem Beschluss nicht zugestimmt hat. Er kann dann die ihm gegenüber mangels Erteilung der erforderlichen Zustimmung bestehende Unwirksamkeit des Beschlusses als Einwendung gegenüber der auf den Beschluss gestützte Zahlungsklage der Gesellschaft auch dann geltend machen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten binnen einer bestimmten Frist eingeleitet hätten werden müssen und diese Frist abgelaufen ist (vgl. BGH ZIP 2007, 1368, m.w.N.).

Da im vorliegenden Fall, durch die Änderung des Gesellschaftsvertrags keine Nachschusspflichten und damit neue Pflichteinlagezahlungen der einzelnen Gesellschafter begründet wurden, sondern lediglich die Zahlungsmodalitäten bzw. Fälligkeitsregelungen der bereits bestehenden Pflichteinlage geändert wurden, bedurfte es der Zustimmung des Beklagten zur Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht und kann sich der Beklagte einer Zahlungspflicht nicht deshalb entziehen. Damit kommt es in diesem Zusammenhang auf die Frage, ob der Treuhänder wirksam eine Stimme für ihn als Direktkommanditisten i.R.d. Beschlussfassung abgegeben hat und er damit der Änderung des Gesellschaftsvertrags zugestimmt hat, nicht entscheidungserheblich an. Die für die Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderliche Mehrheit von 75 % aller Gesellschafter sowie der Komplementärin (vgl. § 6 Ziffer 2 letzter Satz des Gesellschaftsvertrags) ist zudem in jedem Fall gewahrt.

Voranzustellen ist zunächst, dass der Beklagte Zweifel daran, dass die Voraussetzungen, unter denen nach der geänderten Gesellschaftsvertragsregelung die Pflichteinlage in Höhe von weiteren 6 % gefordert werden kann (Durchsetzung steuerlicher Interessen, Bestandswahrung der Gesellschaft), vorliegen, selbst nicht vortragen hat lassen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Beschluss vom 24.07.2012 nicht deshalb unwirksam, weil durch ihn mittels Mehrheitsbeschlusses ohne seine ausdrückliche Zustimmung eine neue Zahlungsverpflichtung in Höhe von 6 % begründet wurde.

Grundsätzlich ist dem Beklagten insofern zuzustimmen, als zu unterscheiden ist zwischen der Einlage im Rechtssinne und der Haftstumme, d.h. der das Innenverhältnis betreffenden Pflichteinlage und der Haftsumme im Außenverhältnis. Im Innenverhältnis legen die Gesellschafter fest, was jeder von ihnen als Beitrag i.S.d. §§ 705 BGB, 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB zu leisten hat. Er kann durch Vereinbarung der Gesellschafter gestundet, herabgesetzt, erlassen oder inhaltlich verändert werden (vgl. Staub, HGB, 5. Auflage, Band 4, § 172 Rdnr. 65). Für die Haftung des Kommanditisten im Außenverhältnis ist dagegen die Haftsumme maßgebend (vgl. Ebenroth, Boujong, Joost, Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, § 171 Rdnr. 5). Unzweifelhaft beträgt die Haftsumme des Beklagten im Außenverhältnis 120.000,00 Euro, dies ergibt sich aus dem Zeichnungsschein. Die Pflichteinlage kann dabei grundsätzlich geringer sein als die Haftsumme, aber auch höher (vgl. Boujong u.a., a.a.O. Rdnr. 7). Im Streit zwischen den Parteien liegt die Frage, in welcher Höhe vorliegend die Pflichteinlage begründet wurde.

Zwar ist dem Beklagten auch insofern zuzustimmen, als grundsätzlich die nachträgliche Begründung und Auferlegung von weiteren, neuen Einlagepflichten nicht ohne die Zustimmung des jeweils betroffenen Gesellschafters erfolgen kann und die fehlende Zustimmung des Gesellschafters zu einem entsprechenden Beschluss dessen Unwirksamkeit nach sich zieht.

Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, wonach im vorliegenden Fall durch den Gesellschafterbeschluss vom 24.07.2012 eine neue Einlagepflicht begründet wurde, nicht. Es erfolgte lediglich eine Änderung der Fälligkeit eines Teils der Pflichteinlage. Der Zeichnungsschein verweist auf die Regelungen des Gesellschaftsvertrags, aus denen sich in § 4 Ziffer 3 die Höhe der Pflichteinlage ergibt. Dort erfolgt eine Differenzierung der Pflichteinlage dahingehend, dass 54 % „der Pflichteinlage“ zuzüglich eines Agios als Geldeinlage zu zahlen sind, wobei die weiteren Zahlungsmodalitäten hierfür sich aus dem Zeichnungsschein selbst ergeben. Die ausdrücklich genannten weiteren „46 % der Pflichteinlage“ sollen demnach nach Vorliegen bestimmter Voraussetzungen „fällig“ und durch Verrechnung mit erwirtschafteten und zur Ausschüttung anstehenden Gewinnen durch den Gesellschafter erfüllt werden. Damit kann der Beklagte nicht mit seiner Auffassung durchdringen, mit der im Zeichnungsschein bezifferten Einzahlungshöhe sei die Zahlungspflicht bezogen auf die Pflichteinlage abschließend geregelt. Der Senat hat aufgrund der Formulierungen im Gesellschaftsvertrag keinen Zweifel daran, dass eine Pflichteinlage in Höhe von insgesamt 100 % vereinbart war, jedoch 46 % (zunächst) nicht fällig wurden, sondern gestundet waren. Bei einer Stundung ist die gestundete Forderung jedoch bereits entstanden, aber noch nicht fällig (vgl. Palandt BGB, 75. Auflage, § 271 Rdnr. 13). Dafür dass, wie das Erstgericht meint, eine nicht widerrufbare Stundungsabrede mit eine Verrechnungsabrede vorliege, fehlen hinreichende Anhaltspunkte im Gesellschaftsvertrag, wie auch im Zeichnungsschein. Die Rechtspflicht zur Bezahlung der Pflichteinlage in voller Höhe bestand vielmehr als originäre Pflicht eines Kommanditisten dem Grunde nach von Anfang an. Aufgrund dessen vermag der Senat der Auffassung des Beklagten, wonach eine Einlagepflicht in Höhe von 46 % noch gar nicht entstanden sei, sondern die Entstehung der (weiteren) Einlagepflicht unter der aufschiebend Bedingung gestanden habe, dass die Gesellschaft Gewinne erwirtschafte und diese zur Ausschüttung anstünden, nicht zu folgen. Dass der Gesellschafter zum Zeitpunkt seines Beitritts zunächst davon ausgehen konnte, den noch ausstehende Teil seiner Pflichteinlage müsse er nicht einzahlen, sondern dieser werde mit ihm zustehenden Ausschüttungen verrechnet, ändert nichts an der Höhe der geschuldeten Pflichteinlage. Da die Pflichteinlage von Anfang an – wie auch die Haftsumme – 120.000,00 Euro betrug, stellt die vorliegende Änderung des Gesellschaftsvertrags durch den Gesellschafterbeschluss lediglich eine Änderung der Zahlungsmodalitäten dar und begründet keine neue Einlagepflicht oder Nachschusspflicht.

Dieser Beschluss konnte – wie geschehen – mit einer qualifizierter Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen zuzüglich der Komplementärin gem. Gesellschaftsvertrag (§ 6 Ziffer 2, letzter Satz) gefasst werden, einer Zustimmung eines jeden einzelnen betroffenen Gesellschafters und damit auch des Beklagten als Direktkommanditisten – wie es in § 7 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags geregelt ist – bedurfte es nicht.

Der Beklagte ist daher zur Zahlung eines weiteren Teils der Pflichteinlage in Höhe von 6 % , d.h. 7.200,00 Euro verpflichtet.

3. Der Klägerin stehen jedoch Verzugszinsen erst ab Ablauf der im Rechtsanwaltsschreiben vom 30.10.2015 (vgl. Anlage K 6) gesetzten Zahlungsfrist, d.h. ab 21.11.2015 zu. Vorher befand sich der Beklagte nicht mit der Zahlung in Verzug, da die vorausgegangenen Zahlungsaufforderungen der Klägerin, d.h. die Schreiben vom 02.05.2014 und 27.01.2014, den geltend gemachten Anspruch nicht hinreichend bestimmt dargetan haben. In den Schreiben wird der Beklagte – ohne Verweis auf eine Änderung des Gesellschaftsvertrags und insbesondere der Fälligkeitsregelung der Restpflichteinlage – lediglich unter Fristsetzung zur Zahlung seines „Beitrags zur Liquiditätsreserve“ unter dem Verwendungszweck „10896 – Dr. …“ aufgefordert. Dies genügt angesichts der Tatsache, dass die Klägerin als Gläubigerin die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Voraussetzungen des Verzugs trägt, nicht aus (vgl. Palandt, a.a.O. § 286 Rdnr. 22, 49).

Da Verzug erst mit Ablauf der im Rechtsanwaltsschreiben vom 30.10.2015 gesetzten Frist eintrat, kann die Klägerin auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht als Verzugsschaden beanspruchen. Insoweit ist die Berufung zurückzuweisen und bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere sieht der Senat keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Es ist zwar zutreffend, dass die vorliegenden Fonds durch eine Vielzahl von Anlegern gezeichnet wurden und in diesen vergleichbare gesellschaftsvertragliche Regelungen gelten. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache jedoch nur dann zu, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ NJW 2003, 2319, Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 543 Rdnr. 11). Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegend zu klärenden Rechtsfragen sich künftig noch in einer derart unbestimmten Vielzahl an Fällen stellen werden, haben sich aus dem Vorbringen der Parteien jedoch nicht ergeben. Vor dem entscheidenden Senat ist derzeit nur noch ein weiteres (vergleichbare) Verfahren anhängig. Die Parteien konnten nicht aufzeigen, dass in erheblichem Umfang mit weiteren gleichgelagerten Verfahren künftig zu rechnen ist.

Schlagworte: Allgemeines zu § 256 AktG analog, Beschlussfeststellungsklage nach § 256 ZPO, Entscheidungsgründe, Gründe, Nichtladung eines Gesellschafters, Relevanz des Rechtsverstoßes, Relevanz des Verfahrensmangels, Relevanzlehre, Tenor