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OLG München, Urteil vom 16.05.2018 – 7 U 3130/17

§ 280 Abs 1 BGB, § 43 Abs 2 GmbHG

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11.8.2017 (Az.: 10 HK O 13462/16) im Kostenpunkt sowie in Ziffern 3 und 4 des Tenors aufgehoben.

2. Die Klaganträge 3 und 4 werden abgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 3 % und der Beklagte 97 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 14 % und der Beklagte 86 % zu tragen.

5. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführerhaftung geltend.

Der Beklagte war alleiniger und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Klägerin (welche im streitgegenständlichen Zeitraum als Therapiepunkt GmbH firmierte). Gesellschafterin der Klägerin zu 51 % [im folgenden: Mehrheitsgesellschafterin] war die I. Kliniken II AG, deren alleiniger Vorstand Frau K. war. Weitere Gesellschafterin zu 49 % der Klägerin war die Therapiepunkt I. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte war.

§ 2 Abs. 3 des Geschäftsführeranstellungsvertrages zwischen der Klägerin und dem Beklagten (Anlage K 3) lautet auszugsweise wie folgt.

Die Geschäftsführer bedürfen zur Durchführung der nachstehenden Maßnahmen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
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: … Abschluss, Änderung oder Beendigung von Miet-, Leasing- oder Pachtverträgen, die eine Laufzeit von mehr als drei Jahren oder einen Miet- oder Pachtzins von jährlich mehr als 24.000,- € vorsehen. Ausgenommen hiervon sind Miet-, Leasing- oder Pachtverträge ungeachtet der Laufzeit mit jährlichen Zahlungen von im Einzelfall weniger als 2.400,- €.

Im Dezember 2014 schloss der Beklagte namens der Klägerin mit der G. Wohnbau GmbH & Co. Grundbesitz KG [im folgenden: G.] einen Mietvertrag über Geschäftsräume mit einer Laufzeit von 10 Jahren zu einem monatlichen Mietzins von 4.252,50 €, was einer Jahresmiete von 51.030,- € entspricht. Eine schriftliche Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu diesem Geschäft lag nicht vor.

In der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 17.4.2015 wurde der Beklagte als Geschäftsführer der Klägerin abberufen. Auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung (Anlage K 24) wird Bezug genommen. Am selben Tag vereinbarten die Parteien die einvernehmliche Aufhebung des Geschäftsführeranstellungsvertrages zwischen den Parteien. Ziffer 3 der Aufhebungsvereinbarung (Anlage K 4) lautet wie folgt.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit dieser Aufhebungsvereinbarung alle Ansprüche aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag – gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde – wechselseitig erledigt sind. …

Am 11.11.2016 vereinbarten die Klägerin und die G. die Aufhebung des genannten Mietvertrages gegen eine Abstandszahlung von 60.000,- €.

Die Klägerin hatte mit der am 8.8.2016 beim Landgericht eingegangenen Klage ursprünglich die Feststellung der Pflicht des Beklagten beantragt, die Klägerin von sämtlichen Mietzinsforderungen aus dem Mietvertrag mit der G. freizustellen, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Kosten begehrt. Mit Schriftsatz vom 9.11.2016 ist die Klägerin zur Leistungsklage übergegangen und hat Feststellung nur noch hinsichtlich der Pflicht des Beklagten beantragt, die Klägerin von eventuellen künftigen weiteren Forderungen der G. im Zusammenhang mit dem genannten Mietvertrag freizustellen; den weitergehenden Feststellungsantrag hat die Klägerin für erledigt erklärt. Im Termin vor dem Landgericht vom 20.3.2017 hat der Beklagte der Teilerledigungserklärung zugestimmt (vgl. Sitzungsprotokoll, Bl. 86 ff. der Akten, dort S. 2).

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.000,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.5.2016 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird zudem verurteilt, an die Klägerin 4.182,14 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.5.2016 zu zahlen.

3. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen eventuellen künftigen weiteren Forderungen im Zusammenhang mit dem Mietvertrag zwischen der Klägerin und der G. Wohnbau GmbH & Co. Grundbesitz KG vom 10.12.2014 freizustellen.

4. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 3.650,01 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.12.2016 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird zudem verurteilt, an die Klägerin 4.808,67 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.5.2016 für außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der begehrten Zinsen und auf die Erstattung vorgerichtlicher Kosten (Klagantrag 5) stattgegeben. Die Teilerledigung des ursprünglichen Feststellungsantrags hat es festgestellt (bei Ziffer 3 des Tenors). Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit seiner zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.

B.

Die Berufung hat nur zum geringen Teil Erfolg. Der Beklagte haftet der Klägerin dem Grunde nach für die Verletzung von Geschäftsführerpflichten (unten I.). Die Abgeltungsklausel in der Aufhebungsvereinbarung vom 17.4.2015 steht dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht entgegen (unten II.). Ersatzfähig sind hiernach die mit den Klaganträgen 1 und 2 geltend gemachten Schadensposten; insoweit hat das landgerichtliche Urteil Bestand. Zu Recht wendet sich der Beklagte aber gegen den Ausspruch in Ziffern 3 und 4 des angegriffenen Urteils (unten III.).

I.

Der Beklagte haftet der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 BGB und § 43 Abs. 2 GmbHG für die Schäden der Klägerin im Zusammenhang mit dem vom Beklagten als Geschäftsführer abgeschlossenen Mietvertrag zwischen der Klägerin und der G.

1. Gemäß § 2 Abs. 3 des Anstellungsvertrages zwischen den Parteien hätte der Beklagte vor Abschluss des Mietvertrages mit der G. eine schriftliche Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der Klägerin einholen müssen, da der Mietvertrag sowohl in zeitlicher Hinsicht (Bindung auf 10 Jahre) also auch hinsichtlich der Höhe des Mietzinses (ca. 50.000, € jährlich) die Grenzen (3 Jahre bzw. 24.000,- € jährlich), innerhalb welcher der Beklagte im Innenverhältnis der Klägerin ohne Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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handeln durfte, deutlich überschritt. Da eine vorherige schriftliche Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nicht vorlag, hat der Beklagte damit seine Pflichten aus dem Anstellungsvertrag verletzt im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB. Die Überschreitung der im Innenverhältnis gezogenen Grenzen seiner Vertretungsmacht erfüllt zugleich den Tatbestand des § 43 Abs. 2 GmbHG.

Eine Pflichtverletzung kann nicht mit dem Argument des Beklagten verneint werden, er habe bei Abschluss des Mietvertrages im wohlverstandenen Interesse der Klägerin gehandelt, weil diese die Mieträume benötigt habe. Handeln im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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im Interesse der Gesellschaft
mag im allgemeinen die Pflichtwidrigkeit dieses Handelns ausschließen; über konkret vertraglich geregelte Pflichten wie die Beachtung von Vertretungsbeschränkungen im Innenverhältnis hilft diese Konstruktion aber nicht hinweg.

Letztlich aus dem selben Grund geht die Argumentation des Beklagten fehl, dass die Gesellschafterversammlung – wäre sie gefragt worden – dem Mietvertrag unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflicht hätte zustimmen müssen. Die gesellschaftliche Treuepflicht besteht zwischen den Gesellschaftern bzw. zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern. Eine Exkulpation explizit pflichtwidrigen Handelns kann ein Fremdgeschäftsführer wie der Beklagte hieraus nicht herleiten.

Eine konkludente Abbedingung des Zustimmungserfordernisses liegt nicht schon in der ein- oder zweimaligen Duldung des Abschlusses von entsprechenden Mietverträgen ohne Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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in der Vergangenheit. Denn aus solchen Einzelfällen lässt sich ein übereinstimmender rechtsgeschäftlicher Willen der Parteien auf konkludente Änderung des Anstellungsvertrages zwischen den Parteien nicht entnehmen.

Eine Pflichtverletzung des Beklagten würde auch nicht durch seine Behauptung ausgeschlossen, die Mehrheitsgesellschafterin habe vor Abschluss des Mietvertrages von dem diesbezüglichen Vorhaben gewusst. Der Abschluss des Vertrages war nämlich nicht von einer vorgängigen Information der Gesellschafter abhängig, sondern von einer Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, was einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss vorausgesetzt hätte.

2. Diese Pflichtverletzung hat der Beklagte zu vertreten. Dies wird sowohl im Rahmen des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB als auch im Rahmen des § 43 Abs. 2 GmbHG vermutet. Eine Entlastung ist dem Beklagten nicht gelungen. Vielmehr liegt sogar Vorsatz nahe. Zumindest gegeben ist aber Fahrlässigkeit. Der Beklagte musste den Inhalt seines Dienstvertrages kennen. Seine Behauptung gemeint zu haben, zum Abschluss des Mietvertrages berechtigt zu sein, entlastet ihn vor diesem Hintergrund nicht; Anhaltspunkte für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum sind nicht ersichtlich.

II.

Die Abgeltungsklausel in Ziffer 3. der Aufhebungsvereinbarung vom 17.4.2015 steht dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Zwar würde der Anspruch der Abgeltungsklausel unterfallen, weil diese sich auf „alle Ansprüche“ zwischen den Parteien „gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde“ bezog; diese Formulierung macht nur Sinn, wenn der Wille der Vertragsschließenden auf die Abgeltung auch von – wie vorliegend – der Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Ansprüchen gerichtet war. Dem Beklagten ist es aber nach § 242 BGB verwehrt sich gegenüber der Klageforderung auf die Abgeltungsklausel zu berufen.

1. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon daraus, dass die Abgeltungsklausel zu einer erheblichen Äquivalenzstörung zwischen den Parteien geführt habe. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Berufung des Schuldners eines Schadensersatzanspruches auf eine Abgeltungsklausel dann treuwidrig ist, wenn die Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen erheblich gestört ist und das für eine Seite eine unbillige Härte bedeutet (Urteil vom 29.1.1992 – XII ZR 124/90; Urteil vom 16.9.2008 – VI ZR 296/07). Der vorliegende Fall erfüllt aber die genannten Kriterien nicht.

Zweifel bestehen schon an einer erheblichen Äquivalenzstörung. Es ist nämlich keineswegs so (wie die Klägerin behauptet), dass der Beklagte mit der Abgeltungsklausel nur auf wenige Monate Gehalt verzichtet hat. Wie sich aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung Anlage K 24 ergibt, sollten nämlich auch bei der Abfindung für den Geschäftsanteil der Therapiepunkt I. GmbH (die zu 100 % dem Beklagten gehört) Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten abfindungsmindernd verrechnet werden; dies wurde ausweislich Anlage K 5 dann auch so vollzogen. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise wären für die Beurteilung einer Äquivalenzstörung auch der Wert des Geschäftsanteils der Therapiepunkt Isartor GmbH und die sonstigen, nicht streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten einzustellen. Hierzu fehlt nachvollziehbarer Vortrag der Klägerin.

Jedenfalls fehlt es aber an einer unbilligen Härte für die Klägerin. Allein aus einer Äquivalenzstörung folgt diese nicht, wie sich schon daraus ergibt, dass es sich um eine zusätzliche Voraussetzung für den Treuwidrigkeitseinwand neben der Äquivalenzstörung handelt. Die Bezugsentscheidungen betrafen unerkannte existenzgefährdende Altlasten auf einem Pachtgrundstück (XII ZR 124/90) bzw. massivste unvorhergesehene Spätfolgen einer Körperverletzung (VI ZR 296/07). Vergleichbare Sachverhalte hat die Klägerin nicht vorgetragen.

2. Dem Dienstnehmer ist die Berufung auf eine Abgeltungsklausel nach Treu und Glauben aber auch im Hinblick auf einen arglistig verschwiegenen, dem Dienstherrn durch ungetreues Verhalten entstandenen Schaden verwehrt (vgl. BAG, Urteil vom 17.2.1961 – 1 AZR 436/59, Leitsatz und Rz. 19; Urteil vom 9.3.1972 – 1 AZR 165/71, Rz. 23; LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.8.2001 – 16 Sa 610/01, Rz. 39). So liegt es hier.

a) Der gegenständliche Schaden ist der Klägerin dadurch entstanden, dass der Beklagte kraft seiner im Außenverhältnis unbeschränkbaren Vertretungsmacht (§ 37 Abs. 2 GmbHG) die Klägerin durch den Mietvertrag mit der G. verpflichtet hat, obwohl er dazu im Innenverhältnis (ohne Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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) nicht befugt war. Er hat daher seine Vertretungsmacht missbraucht, was als taugliche Tathandlung im Sinne des Untreuetatbestandes des § 266 StGB qualifiziert werden kann (womit noch nichts über die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 266 StGB ausgesagt ist).

b) Eine Täuschung über die Existenz des Mietvertrages durch dessen arglistiges Verschweigen wäre allerdings dann ausgeschlossen, wenn die „Klägerin“ (zur maßgeblichen Kenntnisträgerin innerhalb der Klägerin vgl. sogleich) bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung den Mietvertrag bereits kannte; denn der Wissende kann nicht getäuscht werden. Von einer Kenntnis der Klägerin kann allerdings nicht ausgegangen werden.

Mangels eines weiteren Geschäftsführers sowie eines Aufsichtsrates wurde die Klägerin beim Abschluss der Aufhebungsvereinbarung mit dem Beklagten durch die Gesellschafterversammlung vertreten. Bei diesem Rechtsgeschäft der Gesellschaft mit dem Beklagten als Geschäftsführer unterlag der Beklagte (als Vertreter der Minderheitsgesellschafterin Therapiepunkt I. GmbH) einem Stimmverbot gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG: Maßgeblich ist daher allein der Kenntnisstand der Mehrheitsgesellschafterin, mithin die Kenntnisse von deren Vorstand Frau K., im Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen (und insoweit Frau K. als Zeugin angeboten), dass eine derartige Kenntnis nicht vorlag. Insbesondere tauche der Mietvertrag in den Geschäftsbüchern nicht auf, sei die Miete nicht von einem Konto der Klägerin abgebucht worden und habe sich der Mietvertrag auch nicht in den übergebenen bzw. vorgefundenen Geschäftsunterlagen befunden. Dem hat der Beklagte erstinstanzlich nur die Behauptung entgegen gesetzt, die Mehrheitsgesellschafterin mündlich informiert zu haben. Diese Behauptung hat das Landgericht angesichts des ausführlichen Klägervortrages für zu pauschal gehalten und ist daher davon ausgegangen, dass die Mehrheitsgesellschafterin keine Kenntnis von dem Mietvertrag hatte. Berufungsangriffe gegen diese Würdigung des Landgerichts enthält die Berufungsbegründung nicht.

Ergänzend ist noch auszuführen, dass sich eine Kenntnis der (Mehrheitsgesellschafterin der) Klägerin vom Mietvertrag auch nicht aus der Buchhaltung der Klägerin ergeben musste. Dort ist zwar (vgl. Anlage K 23) ein entsprechender Zahlungsausgang verbucht, allerdings unter dem Verwendungszweck „“Kaution Büro tp Verwaltung“; die Therapiepunkt Verwaltung GmbH ist nach unbestrittenem Klägervortrag eine eigenständige, von der Klägerin verschiedene Gesellschaft. Zeitgleich wurde der entsprechende Betrag auf dem Konto „sonstige Forderungen“ verbucht (vgl. Anlage K 23). Nach dem Buchbestand stellte sich die Lage daher so dar, dass die Klägerin eine Kaution für die Therapiepunkt Verwaltung GmbH verauslagt und dieser den verauslagten Betrag ins Soll gestellt hatte. Ein Schluss aus diesem Buchbestand darauf, dass die Klägerin selbst einen Mietvertrag abgeschlossen hatte, war nicht möglich.

Der Beklagte versucht demgegenüber eine Kenntnis der Klägerin von dem Mietvertrag daraus herzuleiten, dass ein Herr D. (der offenbar Angestellter der Klägerin war und unstreitig von dem Mietvertrag Kenntnis hatte, da er die Telekommunikationsverträge, deren Kosten Gegenstand des Klagantrags 4 sind, abgeschlossen hatte) als Wissensvertreter der Klägerin zu behandeln sei; Herr D. sei faktisches Organ der Klägerin gewesen, da er wie ein Geschäftsführer aufgetreten sei. Damit kann der Beklagte nicht durchdringen. Zum einen ist dieser Sachvortrag in der Berufungsinstanz neu, ohne dass dargetan würde, warum er nicht schon in erster Instanz gehalten hätte werden können, und damit als verspätet zurückzuweisen (§ 531 Abs. 2 ZPO). Zum anderen ist die Argumentation auch materiell unbehelflich. Maßgeblich ist wie oben dargestellt der Kenntnisstand der Mehrheitsgesellschafterin. Und dass Herr D. ein Mitarbeiter oder gar faktisches Organ der Mehrheitsgesellschafterin gewesen sei, ist nicht dargetan.

c) Zwar ist eine Täuschungshandlung des Beklagten durch aktives Tun nicht dargetan. In Betracht käme insoweit nur die Äußerung des Beklagten in der Gesellschafterversammlung vom 17.4.2015 (vgl. Anlage K 24), „dass keine weiteren Gelder aus dem Unternehmen für fremde Zwecke abgeflossen sind“. Diese Äußerung enthält keine unwahren Tatsachen und stellt daher keine Täuschung dar. Denn die gegenständlichen Mietzinsforderungen resultieren aus einem von der Klägerin über Büroräume abgeschlossenen Mietvertrag und stellen daher keinen für die Klägerin fremden Zweck dar.

Dem Beklagten liegt aber eine Täuschung durch Unterlassen zur Last. Denn er wäre bei der Gesellschafterversammlung bzw. im Rahmen der Verhandlungen über die Aufhebungsklausel verpflichtet gewesen, von sich aus auf die Existenz des (der Klägerin unbekannten) streitgegenständlichen Mietvertrages hinzuweisen.

Durch Unterlassen täuscht, wer bei Vertragsverhandlungen Umstände bzw. Tatsachen verschweigt, hinsichtlich derer ihn eine Aufklärungspflicht träfe, wobei diese Aufklärungspflicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt (Palandt/Ellenberger, BGB 77. Aufl., § 123 Rz. 5, hier und im folgenden jeweils m.w.Nachw.). Das bedeutet insbesondere, dass Fragen des potentiellen Vertragspartners wahrheitsgemäß zu beantworten sind (Ellenberger, a.a.O. Rz. 5 a) und dass ungefragt auf besonders wichtige Umstände hingewiesen werden muss, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (Ellenberger, a.a.O. Rz. 5 b).

Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte verpflichtet, ungefragt auf das Bestehen des von ihm dienstvertragswidrig abgeschlossenen Mietvertrags hinzuweisen. Die Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag stellten eine erhebliche und der Mehrheitsgesellschafterin unbekannte Belastung der Klägerin dar, die durch den Beklagten pflichtwidrig verursacht wurde. Aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 17.4.2015 (Anlage K 24) ergibt sich, dass diese sich praktisch ausschließlich mit Fehlverhalten des Beklagten und daraus resultierenden Nachteilen für die Klägerin (nicht eingetriebene Ansprüche gegen Patienten, Mietrückstände anderer Gesellschaften des Beklagten, Zahlungsabflüsse an diese Gesellschaften) befasste. Dabei wurde eine Gesamtabwicklung der Beziehung der Parteien ins Auge gefasst und beschlossen, die nicht nur ein Ausscheiden des Beklagten als Geschäftsführer, sondern auch ein Ausscheiden der zu 100 % dem Beklagten gehörenden Minderheitsgesellschafterin und die Verrechnung des dieser zustehenden Abfindungsguthabens gegen Ansprüche gegen den Beklagten aus anderen Pflichtwidrigkeiten umfassen sollte. Frau K. als Vorstand der Mehrheitsgesellschafterin war hierzu jedoch ausweislich des Protokolls nur bereit, „wenn keine weiteren Abflüsse aus dem Unternehmen erfolgt sind und keine weiteren unerwarteten offenen Zahlungen ins Haus stehen“. Damit war offenbar (und auch für den Beklagten erkennbar), dass die Mehrheitsgesellschafterin (auf die es ankommt, vgl. oben) den Vertrag mit Abgeltungsklausel nur schließen wollte, wenn alle Pflichtwidrigkeiten des Beklagten und die daraus folgenden Belastungen auf dem Tisch lagen. Daraus ergibt sich für den Senat, dass der Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ungefragt auf den von ihm pflichtwidrig abgeschlossenen Mietvertrag hätte hinweisen müssen, also durch das Unterlassen dieses Hinweises die (Mehrheitsgesellschafterin der) Klägerin getäuscht hat.

d) Die Täuschung des Klägers durch Unterlassen ist auch als arglistig zu bewerten. Arglist bedeutet in diesem Zusammenhang Vorsatz, wobei bedingter VorsatzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Vorsatz
genügt (BGH, Urteil vom 13.6.2007 – VIII ZR 236/06, Rz. 29). Dies bedeutet bei der Täuschung durch Unterlassen, dass der Täuschende die Umstände kennt, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt (BGH, Urteil vom 11.8.2010 – XII ZR 192/08, Rz. 34). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Nach den obigen Ausführungen folgt die Tatsache einer Aufklärungspflicht vorliegend aus dem Umstand, dass die Nichtkenntnis von dem verbotswidrig abgeschlossenen Mietvertrag für die (Mehrheitsgesellschafterin der) Klägerin von ausschlaggebender Bedeutung für den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung mit Abgeltungsklausel war, und dies wiederum folgt aus dem Gang der Gesellschafterversammlung vom 17.4.2015. Den Gang der Gesellschafterversammlung kannte der Beklagte, weil er an ihr von Anfang bis Ende teilgenommen hat. Daraus folgt, dass er auch die Umstände kannte, aus denen seine Aufklärungspflicht folgt.

Auf einen Rechtsirrtum, der den Vorsatz insoweit ausschließen würde (BGH, Urteil vom 29.6.2010 – XI ZR 104/08, Rz. 43), kann sich der Beklagte nicht berufen. Dies entnimmt der Senat aus dem Verhalten des Beklagten vor und nach der gegenständlichen Aufhebungsvereinbarung. So war der Mietvertrag nach dem unbestrittenen Klägervortrag in den Unterlagen der Klägerin nicht vorhanden, liefen Mietzahlungen (die zunächst offenbar erfolgten, da die G. gegenüber der Klägerin erst die Mieten für Januar und Februar 2016 per Mahnbescheid geltend machte) nicht über Konten der Klägerin, sondern wurden vom Beklagten offenbar anderweitig finanziert, und wurde die Kautionszahlung in der Buchhaltung der Klägerin offenbar verschleiert (vgl. oben). Auch nach der Aufhebungsvereinbarung vom 17.4.2015 hat der Beklagte die Mieträume nicht an die Klägerin herausgegeben, sondern offenbar selbst weiter genutzt, und die (nach Vertrag mit der G. von der Klägerin geschuldeten) Mieten bis einschließlich Dezember 2015 anderweitig finanziert, wie sich daraus ergibt, dass sich die G. erstmals wegen rückständiger Mieten für Januar und Februar 2016 an die Klägerin wandte. Dieser Befund lässt nur den Schluss zu, dass es der Beklagte planmäßig darauf anlegte, den Mietvertrag vor der (Mehrheitsgesellschafterin der) Klägerin zu verschleiern. Diese Verschleierungstaktik macht aus der Sicht des Beklagten nur Sinn, wenn ihm klar war, dass er an sich verpflichtet gewesen wäre, den Mietvertrag offen zu legen, er also nicht über seine Pflicht zur Offenlegung irrte, auch und insbesondere nicht im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung, weil sich sein Verschleierungsverhalten auf die Zeit vor und nach der Aufhebungsvereinbarung erstreckte.

d) Auf die von den Parteien problematisierte Frage, ob die Klägerin die Aufhebungsvereinbarung wegen dieser arglistigen Täuschung wirksam, insbesondere fristgemäß angefochten hat, kommt es nicht an. Den Einwand der Treuwidrigkeit der Berufung auf die Abgeltungsklausel kann die Klägerin auch ohne wirksame Anfechtung erheben.

III.

Auf der Basis des sonach bestehenden und trotz der Abgeltungsklausel durchsetzbaren Schadensersatzanspruchs der Klägerin erweist sich die Klage auch der Höhe nach überwiegend als begründet, so dass die Berufung des Beklagten nur zum geringen Teil Erfolg hat.

1. Begründet ist Klagantrag 1, der in der Hauptsache die Zahlung von 60.000,- € zum Gegenstand hat, welche die Klägerin zur Ablösung des streitgegenständlichen Mietvertrages an die G. gezahlt hat. Die Aufhebungsvereinbarung als solche und die Pflicht der Klägerin, hierfür an die G. 60.000,- € zu bezahlen, sind unstreitig und durch Anlage K 10 belegt.

a) Diese Zahlungspflicht ist adäquat kausal durch die Pflichtverletzung des Beklagten verursacht worden. Denn ohne den Abschluss des ungenehmigten Mietvertrages durch den Beklagten hätte keine Notwendigkeit bestanden, diesen gegen Abfindung abzulösen.

Bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise fehlt auch nicht der Zurechnungszusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Handeln des Beklagten und dem geltend gemachten Schaden. Zwar beruht die Abfindungszahlung der Klägerin an die G. auf ihrem eigenen Willensentschluss, nämlich auf dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung über den gegenständlichen Mietvertrag mit der G. In solchen Fällen, in denen der konkret geltend gemachte Schaden auf einem eigenen Willensentschluss des Geschädigten beruht, fehlt der Zurechnungszusammenhang dann nicht, wenn der Willensentschluss durch die schadensstiftende Handlung herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt wurde (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., vor § 249 Rz. 41 m.w.Nachw.). Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Geschädigte einen Vertrag schließt, der eine angemessene Reaktion auf die durch den Schädiger geschaffene pflichtwidrige Situation darstellt (BGH, Urteil vom 9.1.2003 – III ZR 46/02, Rz. 18). So liegt es hier. Der Beklagte hat pflichtwidrig den gegenständlichen Mietvertrag abgeschlossen, wobei die Pflichtwidrigkeit gerade aus der Vertragsdauer und der Höhe des Mietzinses folgt. Die Klägerin durfte sich daher dazu herausgefordert fühlen, sich durch Abschluss einer (naturgemäß nur gegen Abstandszahlung zu erlangenden) Aufhebungsvereinbarung von dem Mietvertrag zu befreien.

Für die Schadenshöhe ist die Tatsache, dass der Beklagte zu Mietverträgen bis zu 24.000,- € Jahresmiete ohne Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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berechtigt gewesen wäre, schon deshalb irrelevant, weil er jedenfalls zum Abschluss eines Mietvertrages mit einer Laufzeit von – wie vorliegend – mehr als drei Jahren nicht berechtigt war und vorliegend nicht laufende Mieten, sondern die Kosten der Verkürzung der Mietzeit geltend gemacht werden.

b) Verstöße der Klägerin gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) lassen sich nicht feststellen. Gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wer eine Maßnahme unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensgeringhaltung ergreifen würde (BGH, Urteil vom 17.3.2011 – IX ZR 16208, Rz. 17). Dies steht nach allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast des Beklagten. Hiernach hat das Landgericht einen Verstoß der Klägerin rechtsfehlerfrei verneint.

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass bei entsprechenden Verhandlungsbemühungen eine Ablösung des gegenständlichen Mietvertrags auch gegen eine geringere Abstandssumme als 60.000,- € zu erreichen gewesen wäre, ist diese Behauptung schon substanzlos. Auch wurde sie von der Klägerin bestritten und vom Beklagten nicht unter Beweis gestellt. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann hierauf nicht gestützt werden.

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass die Klägerin den Schaden durch eine Untervermietung oder durch eine Reduzierung des Mietvertrages auf einen Teil der Räume gering hätte halten können, greift dies aus Rechtsgründen nicht durch. Das Unterlassen schadensmindernder Maßnahmen führt nämlich nur dann zu einem Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB, wenn diese Maßnahmen dem Geschädigten zumutbar sind (BGH, Urteil vom 17.3.2011, a.aO.; Urteil vom 10.2.2015 – VI ZR 8/14, Rz. 15). Der Senat ist der Auffassung, dass die genannten Maßnahmen der Klägerin nicht zumutbar waren. Für die Untervermietung folgt dies schon aus den hiermit verbundenen wirtschaftlichen Risiken (z.B. Solvenz des Untermieters; Gefahr von Schäden an der Mietsache durch den Untermieter, für welche die Klägerin gegenüber dem Vermieter haften würde). Für die Unzumutbarkeit einer räumlichen Beschränkung des Mietvertrages sprechen die selben Gesichtspunkte wie dafür, dass sich die Klägerin zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung herausgefordert fühlen durfte; die Pflichtwidrigkeit des Beklagten bestand nämlich gerade in der langen Dauer des abgeschlossenen Mietvertrages, an der sich mit einer räumlichen Beschränkung nichts ändern würde.

c) Die diesbezügliche Zinsentscheidung folgt aus § 286, 288 ZPO. Konkrete Einwendungen hiergegen erhebt der Beklagte nicht. Rechtsfehler werden insoweit nicht erkennbar.

2. Als begründet erweist sich auch Klagantrag 2. Die Klägerin durfte sich angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage bei den Verhandlungen über die Aufhebung des Mietvertrages anwaltlich vertreten lassen. Die ihr hierdurch entstandenen Kosten sind daher adäquat kausal und zurechenbar (vgl. oben) durch die Pflichtverletzung des Beklagten verursacht und unterfallen damit als unselbständiger Schadensposten dem gegenständlichen Schadensersatzanspruch.

Die Höhe der der Klägerin diesbezüglich entstandenen Kosten hat der Beklagte nicht bestritten.

Die diesbezügliche Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.

3. Keinen Bestand kann allerdings der Feststellungsausspruch gemäß Ziffer 3 des landgerichtlichen Tenors haben.

a) Soweit das Landgericht die Teilerledigung des ursprünglichen Feststellungsantrags gemäß Klageschrift festgestellt hat, war dieser Ausspruch zur Klarstellung aufzuheben. Denn insoweit liegen übereinstimmende Erledigungserklärungen vor, so dass eine Entscheidung in der Hauptsache zu diesem Punkt nicht mehr erforderlich war; die Teilerledigung ist lediglich bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen (dazu unten C.).

b) Dem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin von allen eventuellen künftigen weiteren Forderungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Mietvertrag freizustellen, fehlt das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO). Denn es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, welche künftigen Forderungen noch in Betracht kommen könnten. Insoweit wäre allenfalls an weitere Ansprüche der G. zu denken, etwa wegen nachträglich erkannter Verschlechterung der Mietsache. Solche wären aber wegen der kurzen Verjährungsfrist des § 548 BGB gegen die Klägerin nicht mehr durchsetzbar.

4. Keinen Bestand kann auch Ziffer 4 des landgerichtlichen Tenors (Zuerkennung der Erstattung der Kosten der Klägerin aus den für die streitgegenständlichen Räume abgeschlossenen Telekommunikationsverträgen) haben. Zwar sind diese adäquat kausal durch die in der Anmietung der Räume liegende Pflichtverletzung des Klägers verursacht. Insoweit fehlt aber der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und diesen Kosten.

Der Abschluss der Telekommunikationsverträge als solcher war dem Beklagten ohne Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gestattet. Auch die Anmietung billigerer Büroräume für maximal drei Jahre wäre dem Beklagten ohne Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gestattet gewesen. Es versteht sich von selbst, dass unter den Bedingungen des heutigen Wirtschaftsverkehrs Büroräume mit angemessenen Telekommunikationseinrichtungen ausgestattet sein müssen. Die fraglichen Kosten wären also auch entstanden, wenn der Kläger einen entsprechend geringer dimensionierten Mietvertrag über Büroräume abgeschlossen hätte. Damit sind diese Kosten bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht der Pflichtwidrigkeit des Klägers zuzurechnen.

5. Über den ursprünglichen Klagantrag 5 hat der Senat nicht mehr zu entscheiden. Insoweit ist die Klagabweisung durch das Landgericht mangels Anschlussberufung rechtskräftig.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92, 97 ZPO. – Bei der Streitwertbemessung und damit bei der Kostenquotelung hatten die Klaganträge 2 und 5 als Nebenforderungen außer Betracht zu bleiben. – Der vom Landgericht nach § 3 ZPO für das erstinstanzliche Verfahren auf 300.000,- € festgesetzte Streitwert ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hatte ihr Interesse für den ursprünglich angekündigten Feststellungsantrag sogar mit 358.000,- € angegeben. Da bei Klageerhebung die Aufhebungsvereinbarung noch nicht geschlossen war, die Klägerin also mit erheblichen künftigen Mietzinsforderungen der G. konfrontiert war, erscheint dies nicht übersetzt. Der Übergang zur Zahlungsklage nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung ändert nach dem Rechtsgedanken des § 45 GKG den kostenrechtlichen Streitgegenstand nicht, da der ursprüngliche und der geänderte Antrag auf das selbe wirtschaftliche Interesse gerichtet waren. Der Tatsache, dass der neue Antrag wirtschaftlich ein Minus zum ursprünglichen Feststellungsantrag darstellt, haben die Parteien durch übereinstimmende Erledigungserklärungen Rechnung getragen. Hinsichtlich des erledigten Teils hätte ohne das erledigende Ereignis (Aufhebungsvereinbarung und daraus folgende Antragsumstellung) die Klägerin obsiegt; der ursprüngliche Feststellungsantrag wäre vollumfänglich begründet gewesen. Daher hat der Beklagte die erstinstanzlichen Kosten hinsichtlich des erledigten Teils zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles.

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