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OLG München, Urteil vom 17.04.2013 – 3 U 2384/12

BGB §§ 252, 280

1. Die Gründungsgesellschafterin einer Publikums-Kommanditgesellschaft haftet unter dem Gesichtspunkt der Vertrauenshaftung (Verschulden bei VertragsverhandlungenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Verschulden
Verschulden bei Vertragsverhandlungen
) für die Richtigkeit und Vollständigkeit des in den Verkehr gebrachten Prospekts (Schimanski und andere, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., § 44 Rn. 27 f.). Diese Haftung besteht auch gegenüber Kapitalanlegern, die über einen Treuhandkommanditisten der Gesellschaft beitreten, wenn der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungs-KG die durch einen Treuhandkommanditisten nur mittelbar beteiligten Anleger im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern so stellt, als seien sie Kommanditisten (BGH, Urteil vom 30.03.1987 – II ZR 163/86, WM 1987, 811, Rn. 7; vom 20.03.2006 – II ZR 326/04, WM 2006, 860, Rn. 7). Dabei sind die Gründungsgesellschafter verpflichtet, Anlageinteressenten Prospektfehler als regelwidrige Auffälligkeit zu informieren (hier: fehlerhafte Darstellung des Verlustrisikos und des Risikos der steuerlichen Nichtanerkennung von Anfangsverlusten; vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2009 – III ZR 47/08, Rn. 6, 13; Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 321/08, WM 2010, 1537, Rn. 9, 19).

2. Im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen Prospektfehlern ist entgangener Gewinn nur dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung vorträgt, indem er darlegt, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Mai 2012, XI ZR 262/10, NJW 2012, 2427).

3. Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass die Nennung einer konkreten Alternativanlage nach Ablauf erheblicher Zeiträume (hier: 11 Jahre) nicht mehr möglich sei, und deshalb der entgangene Gewinn auf mindestens 4% jährlich geschätzt werden könne. Gemäß der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 24.04.2012, XI ZR 360/11) kann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % verzinst. Weiter hat der BGH in diesem Urteil (aaO Rz 13 bei Juris) ausgeführt, die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang könne nur anhand seines Tatsachenvortrags dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte.

Schlagworte: Anlageberatung und Prospekthaftung, entgangener Gewinn, Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss, Haftung Gründungsgesellschafter, Haftung Gründungskommanditisten, Inanspruchnahme besonderen Vertrauens, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft, Vertrauenshaftung