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OLG München, Urteil vom 17.12.2014 – 7 U 3260/13

GmbHG § 43

1. Der Geschäftsführer, der seine Obliegenheiten verletzt, haftet für den entstandenen Schaden nach § 43 Abs. 2 GmbHG.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGHZ 152, 280,287; ZIP 2008, 696; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, § 34 Rdnr. 52 m.w.N.; Saenger/Inhester GmbHG, 2. Auflage, § 43 Rdnr. 137; Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Auflage, § 43 Rdnr. 110) trifft die aus § 43 Abs. 2 GmbHG klagende Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und inwieweit ihr durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist. Die Gesellschaft hat den Eintritt des Schadens und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsführers, das sich als „möglicherweise pflichtwidrig“ darstellt, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen.

3. Es gilt § 93 Abs. 2 S. 2 AktG analog, da diese Bestimmung nur den allgemeinen Geschäftsführungsgrundsatz für alle Geschäftsbesorger zum Ausdruck bringt, dass der Mandatar einer Rechenschaftspflicht unterliegt (vgl. Roth/Altmeppen a.a.O.). Über den Wortlaut des § 93 Abs. 2 S. 2 AktG hinaus kann den Geschäftsführer sogar eine Kausalitätsvermutung treffen, wenn die Art des Schadens einen deutlichen Hinweis darauf ergibt, dass er seine Wurzeln in einem Handeln oder Unterlassen des beklagten Geschäftsführers hat (vgl. Roth/Altmeppen a.a.O. § 43 Rdnr. 112; BGH NJW 1986, 54).

4. Der Geschäftsführer seinerseits muss Anhaltspunkte dafür darlegen und beweisen, dass das schadensverursachende Verhalten nicht pflichtwidrig war oder ihm zumindest kein Schuldvorwurf hinsichtlich der Pflichtverletzung gemacht werden kann. Der Geschäftsführer hat insoweit das Vorliegen der Voraussetzungen der „business judgement rule“ darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. Saenger/Inhester a.a.O.).

Schlagworte: Business Judgement Rule, Darlegungs- und Beweislast, Geschäftsführerhaftung, Haftung des Geschäftsführers, Haftung wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG, Schadenersatzanspruch, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns