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OLG München, Urteil vom 18.12.2013 – 7 U 2900/09

HGB § 130a a. F.

1. Eine Krise der Gesellschaft ist auch dann anzunehmen, wenn sie zwar nicht insolvenzreif, aber nicht mehr kreditwürdig gewesen ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12.7.1999 – II ZR 87/98, zitiert nach juris, dort Rz. 11 m. w. N.).

2. Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12.7.1999 – II ZR 87/98, zitiert nach juris, dort Rz. 11) ist ein Unternehmen dann kreditunwürdig, wenn ein akuter Kreditbedarf von einem außenstehenden Kreditgeber nicht zu marktüblichen Konditionen gedeckt würde und dieser Kreditbedarf dazu führen würde, dass die Gesellschaft, würde sie nicht Leistungen aus dem Gesellschafterkreis erhalten, liquidiert werden müsste. Zur Beurteilung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung des Unternehmens erforderlich. Der retrospektiven Beantwortung dieser Frage haftet damit naturgemäß ein gewisses spekulatives Element an. Nach Auffassung des Senats kann man sich einer Antwort dadurch annähern, dass man den im Prognosezeitraum zu erwartenden Kreditbedarf („akuter“ Kreditbedarf) ermittelt und eine Abschätzung dahin versucht, ob die erforderlichen Kredite durch werthaltige Sicherheiten besichert werden konnten.

3. Gem. § 130a Abs. 2 HGB in der Fassung vom 5. Oktober 1994 durften nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keine Zahlungen aus dem Schuldnervermögen mehr geleistet werden. Wurden dennoch Zahlungen geleistet, kann der Insolvenzverwalter die Erstattung verlangen, wobei sich der Anspruch gegen die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter der Schuldnerin (hier: GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
KG
) richtet.

4. Wird vor der Insolvenzreife ein an sich bestehender Gewinnauszahlungsanspruch nicht geltend gemacht, so entspricht dies bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einer Darlehensgewährung. Ein derartiges Gewinnentnahmerecht steht dem Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters nicht entgegen, da die Regelungen über kapitalersetzende Darlehen dem Gewinnentnahmerecht des Kommanditisten vorgehen.

Schlagworte: Eigenkapitalersatzrecht, Gefährdung der Kreditwürdigkeit, Gewinnauszahlungsanspruch, Kapitalersetzende Leistungen, Liquiditätskrise