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OLG München, Urteil vom 20.07.2016 – 7 U 3728/14

§ 242 BGB, § 380 BGB, § 307 BGB, VVG

1. Der Prospekt-Haftpflichtversicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass auf Seiten der Versicherungsnehmerin die Voraussetzungen für die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die in den Vertrag einbezogen sind, aufgeführten Ausschlussgründe des Versicherungsschutzes vorliegen.

2. Der Versicherer kann sich nicht auf das den Versicherungsschutz ausschließende Vergleichsverbot und hieraus folgend eine Obliegenheitsverletzung bei Allgemeinen Versicherungsbedingungen berufen, wonach eine Obliegenheitsverletzung nur dann zur Leistungsbefreiung der Versicherung führt, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wäre und der Versicherer den Nachweis hierfür nicht zu erbringen vermag.

3. Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Prospekthaftungsvereinbarung, nach der bei der Leistungspflicht des Versicherers solche Vorteile jeweils in Abzug gebracht werden, die Versicherte im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Pflichtverletzung erlangt haben, ist unwirksam, wenn zum einen nicht hinreichend bestimmt ist, was unter „vorgeworfener Pflichtverletzung“ zu verstehen ist, und zum anderen dem Versicherungsnehmer durch die in der Herausgabe eines fehlerhaften Prospekts liegende Pflichtverletzung aufgrund des versicherten Risikos systemgemäß Vorteile eröffnet sind.

Schlagworte: Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinn