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OLG München, Urteil vom 21.05.2003 – 7 U 5347/02

§ 124 Abs 3 S 1 Alt 2 AktG, § 244 S 1 AktG, § 141 BGB

1. Die Anwendung von § 244 S. 1 AktG setzt voraus, dass erster und zweiter Beschluss inhaltlich übereinstimmen. Dies gilt auch dann, wenn wie vorliegend streitig ist, ob der Bestätigungsbeschluss mit dem ersten Beschluss inhaltsgleich ist.

2. Eine Umdeutung eines gefassten Berichtigungsbeschlusses in einen neu gefassten Beschluss setzt voraus, dass sämtliche an einen neu zu fassenden Beschluss gestellten rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Dies ist bei einem Beschluss zur Wahl von Sonderprüfern nicht der Fall, wenn der Vorschlag zur Beschlussfassung auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats erfolgte. Dies verstößt gegen § 124 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 AktG, weil das Vorschlagsrecht nur der Aufsichtsrat hat.

Schlagworte: Bestätigung, Bestätigung von Beschlüssen, Bestätigungsbeschluss, Bestätigungsbeschluss nach § 244 Satz 1 AktG, Heilung von Mängeln des Beschlusses nach § 241 Nr. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AktG analog