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OLG München, Urteil vom 24.06.1998 – 15 U 1625/98

§ 242 BGB, § 712 BGB, § 737 BGB

1. Besteht eine BGB-Gesellschaft nur aus zwei Personen, so ist die Ausschließung eines Gesellschafters unter Fortbestand der Gesellschaft nicht möglich. Die Vorschrift des BGB § 737Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 737
(Ausschluß eines Gesellschafters) ist nicht unmittelbar anwendbar. Dem Mitgesellschafter steht jedoch in analoger Anwendung von BGB § 737Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 737
ein durch einseitige Erklärung auszuübendes Übernahmerecht gegenüber dem Störer zu, wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall der Kündigung eine Übernahme- oder Fortsetzungsklausel enthält.

2. Auch wenn dies der Fall ist, ist ein Ausschluß des Mitgesellschafters aus wichtigem Grund nur dann möglich, wenn das Vertrauensverhältnis grundlegend gestört oder ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich ist. Die Ausschließung ist ebenso wie die Kündigung aus wichtigem Grund das äußerste Mittel, das nur dann in Betracht kommt, wenn nicht durch mildere Mittel, wie etwa die Entziehung von Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht, Abhilfe geschaffen werden kann.

3. Hat der ausschließende Gesellschafter vorsätzlich die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Gesellschaft geschaffen, kann seiner Kündigung der Arglisteinwand entgegengehalten werden.

Schlagworte: Ausschließung, Ausschließung in BGB-Gesellschaft, Besonderheiten in der Zwei-Personen-Gesellschaft, Fortsetzungs- oder Übernahmeklausel, Zwei-Personen-Gesellschaft