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OLG München, Urteil vom 24.10.1997 – 23 U 2392/97

§ 43 GmbHG, § 243 AktG

Der Gesellschafterversammlung stand, wie die Beklagte zu Recht anmerkt, bei der Beurteilung der Frage, ob der Geschäftsführer T. in den Angelegenheiten der Beklagten die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewandt (§ 43 Abs. 1 GmbHG) und jeweils seine unternehmerischen Entscheidungen auch zweckmäßig getroffen hat und ihm deshalb Entlastung erteilt werden soll, eine breite Spanne des Ermessens zu (BGHZ 94, 324, 326 f.). Die Gesellschafterversammlung hat insoweit jedoch die Grenzen ihres Ermessens überschritten. Mit der Entlastung hat sie mittelbar auch Gesetzesverletzungen des früheren Geschäftsführers T. gebilligt.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Gesellschaftsrecht verbietet eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter (BGHZ 116, 359, 373). Insbesondere ist es deshalb und entsprechend dem in § 243 Abs. 2 AktG niedergelegten allgemeinen Grundsatz nicht zulässig, durch die vorgenommene Entlastung für sich und die aufgrund Vollmacht vertretenen Gesellschafter Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft und des Klägers als weiteren Gesellschafter zu erlangen. Gegen diese Grundsätze hat der Geschäftsführer T. verstoßen, als er nicht nur den Verkauf des Clubhauses U. an ihn und den Gesellschafter W. und die Wiederanmietung zu den gewährten Konditionen nicht verhindert, sondern aktiv betrieben hat.

Eine solche sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung und Gewährung von Sondervorteilen ergibt sich bereits daraus, daß das Clubhaus mit Fertigstellung praktisch zu den reinen Gestehungskosten an die Gesellschafter T. und W. veräußert worden ist, ohne daß diese, wie die von der Beklagten vorgelegte Kostenaufstellung in Anlage B 21 ergibt, Bauzeitzinsen und eine Vergütung für die Betreuung der Errichtung des Baues entsprechend einer Generalunternehmervergütung zu zahlen hatten. Da die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag von den Abschreibungsmöglichkeiten nach § 4 FördergebietsG keinen Gebrauch gemacht hatte, standen sie den erwerbenden Gesellschaftern auch noch ungeschmälert offen. Hinzu kommt, daß die Beklagte mit dem Verkauf das Clubhaus sogleich wieder angemietet hat, und zwar zum jährlichen Mietzins von DM 144.000,–. Allein dadurch wurde den Gesellschaftern T. und W. schon eine Rendite von rund 9 % auf ihren Kapitaleinsatz ermöglicht. Bereits eine solche übersteigt die bei Gewerbebauten langjährig übliche Rendite von etwa 7 % nicht unerheblich. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang noch die für die Gesellschafter mögliche Sonderabschreibung nach § 4 FördergebietsG, so beläuft sich die tatsächliche Rendite der Gesellschafter T. und W. im Vergleich zur üblichen bei gewöhnlichen Abschreibungsmöglichkeiten nach Schätzung des Senats gemäß § 287 Abs. 1 ZPO von Anfang an auf deutlich mehr als 10 % p.a.. Mithin fanden der Verkauf des Clubhauses U. und dessen anschließende Anmietung zu Bedingungen statt, die ein gewissenhaft nach kaufmännischen Grundsätzen handelnder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen einem Nichtgesellschafter nicht zugestanden hätte (vgl. BGH NJW 1996, 589, 590).

Schlagworte: Entlastung, Entlastung der Geschäftsführer, Ermessen bei Entlastung, Geschäftsführer Entlastung, Haftung nach § 43 GmbHG, Haftungsbeschränkung und Entlastung