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OLG München, Urteil vom 26.06.2013 – 7 U 4448/12

§ 850h Abs 2 ZPO

Ein GmbH-Geschäftsführer, der ein monatliches Gehalt von 1.700 Euro brutto erhält, ist gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung i.S.v. § 850h Abs. 2 ZPO tätig. Gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger gilt daher ein höherer Betrag als geschuldet, wobei für die Berechnung des Pfändungsbetrages eine angemessene monatliche Vergütung in Höhe von 5.000 Euro brutto anzusetzen ist.

Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass sich bei einem Bruttolohn des Schuldners von 1.700,- € kein pfändbarer Betrag ergäbe, und prüft im Ansatz zutreffend, ob nach § 850 h Abs 2 ZPO zugunsten der Klägerin ein höherer Betrag als geschuldet gilt. Das ist der Fall, wenn der Schuldner gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung als Geschäftsführer für die Beklagte tätig war. Dies hat das Landgericht angenommen, und hierin folgt ihm der Senat. Allerdings hat das Landgericht die angemessene Vergütung mit 5.000,- € netto zu hoch bemessen. Der Senat hält unter Gesamtwürdigung aller Umstände eine Vergütung von 5.000,- € brutto für angemessen.

Schlagworte: Geschäftsführer, Geschäftsführergehalt, Pfändung und zur Überweisung einziehen, unangemessene Vergütung