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OLG München, Beschluss vom 02.03.2011 – 34 Sch 06/11

ZPO §§ 1053, 1051, 149

Das Fehlen der Angabe des Schiedsortes macht den Schiedsspruch nicht unwirksam oder zwingend ergänzungsbedürftig, wenn der Schiedsort durch Auslegung festgestellt werden kann.

Schlagworte: Beschlussmängel, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren