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OLG München, Beschluss vom 03.02.2010 – 34 Sch 24/09

ZPO § 1062, 1043

Ein Schiedsspruch gilt als am Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens erlassen, auch wenn er tatsächlich an einem anderen Ort ergangen ist.

Schlagworte: Beschlussmängel, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren