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OLG München, Beschlüsse vom 07.01.2013 und 06.02.2013 – 7 U 2980/12

HGB §§ 264, 267

1. Gemäß §§ 242 Abs. 3, 246 HGB bilden die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss, sowie ggf. zusätzlich der Anhang und der Lagebericht (vgl. §§ 264 Abs. 1, 267 HGB).

2. Jahresabschluss und Lagebericht unterliegen gemäß §§ 316 Abs. 1, 317 HGB der Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer. Von Gesetzes wegen ist die Prüfung Voraussetzung für die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
(vgl. § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB).

3. Sieht der Gesellschaftsvertrag eine vertragliche Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor, ist die Prüfpflicht Voraussetzung für die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
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4. Ist in der anzuberaumenden Gesellschafterversammlung über die Feststellung der Jahresabschlüsse zu beschließen (vgl. § 42 a GmbHG), muss mit der Einladung neben den Entwürfen über die Jahresabschlüsse auch der Prüfungsbericht übersandt werden.

5. Dieser Einladungsmangel weist einen schweren Mangel auf, so dass die gefassten Beschlüsse nichtig sind (vgl. Luther/Hommelhoff GmbHG 17. Aufl. Anhang zu § 47, Rz. 9-12, Baumbach/Hueck GmbH 19. Aufl. § 42 a Rz. 25).

Die Beschlüsse über die Feststellung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2007 bis 2010 sind wegen groben Fehlers nichtig, weil mit der Ladung zur Gesellschafterversammlung lediglich der Entwurf der Jahresabschlüsse, nicht aber der Prüfbericht mit übersandt worden ist. Gemäß §§ 242 Abs. 3, 246 HGB bilden die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss, sowie im vorliegenden Fall zusätzlich der Anhang und der Lagebericht (vgl. §§ 264 Abs. 1, 267 HGB). Jahresabschluss und Lagebericht unterliegen gemäß §§ 316 Abs. 1, 317 HGB der Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer. Von Gesetzes wegen ist die Prüfung Voraussetzung für die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
(vgl. § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB). Da in der anzuberaumenden Gesellschafterversammlung über die Feststellung der Jahresabschlüsse zu beschließen war (vgl. § 42 a GmbHG, muss mit der Einladung neben den Entwürfen über die Jahresabschlüsse auch der Prüfungsbericht übersandt werden. Ob es ausreichend gewesen wäre, zumindest das Ergebnis des Prüfungsberichtes mit zu übersenden (was hier wohl letztlich im Hinblick auf das vom Wirtschaftsprüfer infolge von Fehlbuchungen nur eingeschränkt erteilte Testat fraglich ist), kann hier letztlich dahingestellt bleiben, da auch das Ergebnis des Prüfungsberichts nicht mitgeteilt worden ist. Dieser Einladungsmangel weist einen schweren Mangel auf, so dass die gefassten Beschlüsse nichtig sind (vgl. Luther/Hommelhoff GmbHG 17. Aufl. Anhang zu § 47, Rz. 9-12, Baumbach/Hueck GmbH 19. Aufl. § 42 a Rz. 25).

Schlagworte: Abschlussprüfer, Beschlussmängelklage, Einberufung, Gesellschaftsvertrag, Jahresabschluss, Keine ordnungsgemäße Abschlussprüfung nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AktG analog, Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses nach § 256 AktG analog, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Nichtigkeitsgründe, Prüfungspflicht