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OLG München, Beschluss vom 06.07.2011 – 7 AktG 1/11

AktG §§ 327, 20, 319

1. Bei der Prüfung, ob die Rügen der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen der Aktionäre gegen einen Hauptversammlungsbeschluss offensichtlich unbegründet sind, hat bereits im Freigabeverfahren eine vollständige rechtliche Würdigung zu erfolgen.

2. Die Hauptaktionärin, die in ihrem Übertragungsverlangen die Höhe ihres Aktienbesitzes mitteilt, kommt damit ihrer Meldepflicht nach § 20 Abs. 1, 3 und 4 AktG nach, mit der Folge, dass ein Stimmrechtsausschluss nach § 20 Abs. 7 AktG nicht stattfindet und ihre Stimmen zu Recht bei der Beschlussfassung über den Squeeze-out mitgezählt wurden.

3. Die Tatsache, dass die Hauptaktionärin in ihrem Übertragungsverlangen eine höhere Barabfindung je Stückaktie anbietet, als die im vorgelegten Unternehmenswertgutachten ermittelte, um damit innerhalb der durch den sachverständigen Prüfer als angemessen erachteten Bandbreite der Abfindungshöhe zu bleiben, begründet eine Anfechtbarkeit des Squeeze-out Beschlusses wegen Verstoßes gegen § 327a Abs. 2 Satz 1 AktG nicht.

Schlagworte: Abfindung, Aktienrecht, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Barabfindung, Freigabeverfahren, Hauptversammlungsbeschluss, Squeeze-out, Stimmrechtsausschluss