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OLG München, Beschluss vom 08.02.2010 – 31 Wx 148/09

SpruchG

Die Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens wird nur durch den rechtzeitigen Eingang eines Antrags bei einem zumindest zunächst örtlich zuständigen Gericht gewahrt.

Schlagworte: Spruchverfahren