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OLG München, Beschluss vom 08.02.2011 – 31 Wx 2/11, 31 Wx 002/11

HGB §§ 8, 106, 162

1. In das Handelsregister eintragbar sind Tatsachen, deren Eintragung gesetzlich angeordnet oder zugelassen ist. Andere Tatsachen können nur eingetragen werden, wenn Sinn und Zweck des Handelsregisters dies erfordern und damit ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht. Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts ist aber mit gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen Zurückhaltung geboten (BGH NJW 1998, 1071). Derartige Eintragungen sind deshalb auf die Fälle der Auslegung gesetzlicher Vorschriften, der Analogiebildung sowie der richterlichen Rechtsfortbildung zu beschränken (BGH NJW 1992, 1452/1454; Ensthaler/Gesmann- Nuissl HGB 7. Aufl. § 8 Rn. 7; MünchKommHGB/Krafka 2. Aufl. § 8 Rn. 32). Es genügt nicht, dass die Eintragung für Dritte von wirtschaftlichem oder rechtlichem Interesse ist (Schmidt-Kessel/Leutner/Hüther Handelsregisterrecht § 8 HGB Rn. 8).

2. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Eintragung im Handelsregister für Unternehmensverträge mit einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf AktienBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Kommanditgesellschaft
Kommanditgesellschaft auf Aktien
als beherrschter Gesellschaft (§ 294 i. V. m. §§ 291, 292 AktG). Auch für Unternehmensverträge mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Eintragung im Handelsregister entsprechend §§ 53, 54 GmbHG erforderlich. Zwar ordnet das GmbH-Gesetz die Eintragung im Handelsregister weder an noch lässt es sie ausdrücklich zu. Jedoch gebieten Inhalt und Wirkungen des Vertrages eine entsprechende Anwendung der bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrages einzuhaltenden Formvorschriften. Die Eintragung im Handelsregister hat somit konstitutive Wirkung (vgl. BGH NJW 1989, 295/298 f.).

3. Ist dagegen eine Personengesellschaft die beherrschte Gesellschaft, kann die Eintragung eines Unternehmensvertrages in das Handelsregister weder auf eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung gestützt noch aus einer entsprechenden Anwendung der für eine Satzungsänderung geltenden Vorschriften hergeleitet werden. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist bei der Personengesellschaft an keine Form gebunden. Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften werden bei OHG und KG weder der Gesellschaftsvertrag noch der Unternehmensgegenstand in das Handelsregister eingetragen. Die Eintragung eines Unternehmensvertrages der KG kann folglich nicht – wie bei der GmbH – daraus hergeleitet werden, dass das Gesellschaftsstatut unternehmensvertraglich überlagert wird (vgl. Krafka/Willer/ Kühn Registerrecht 8. Aufl. Rn. 1596).

4. Entgegen Überlegungen in der Literatur genügen allgemeine Erwägungen zur Bedeutung eines Ergebnisabführungsvertrages für die Gesellschaft und auch für Dritte nicht, um die Eintragungsfähigkeit in das Handelsregister zu bejahen. In das Handelsregister wird nicht alles eingetragen, was für den Rechts- und Handelsverkehr bedeutsam ist.

Schlagworte: Aktienrecht, Anmeldung, Handelsregister, Personengesellschaft, Unternehmensvertrag