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OLG München, Beschluss vom 08.11.2012 – 31 Wx 415/12

HGB § 18

1. Nach der aktuellen Fassung des §18 Abs. 2 HGB kann die Eintragung einer Firma in das Handelsregister nur dann abgelehnt werden, wenn der gewählte Firmenname über geschäftliche Verhältnisse irreführt, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind (vgl. etwa MK-HGB/Heidinger, 2. Aufl. 2005, Rn. 22 vor § 17 HGB m. w. N.; aber auch aus der Rechtsprechung LG Landshut, MittBayNot 2000, 333; OLG OldenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Oldenburg
, BB 2001, 1373; LG Frankfurt/Oder GmbHR 2002, 966; LG Limburg, GmbHR 2006, 261[262]; OLG SaarbrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Saarbrücken
, Rpfleger 2006, 415 sowie OLG Jena, NZG 2010, 1354).

2. Bei der Prüfung, ob hierdurch die angesprochenen Verkehrskreise irregeführt werden, ist zunächst danach zu fragen, welchen Sinn der Handelsname nach dem seit 1998 reformierten Handelsrecht hat. Nach dem – nun – liberalisierten Firmenrecht sind den Unternehmern größere Wahlmöglichkeiten bei der Bildung aussagekräftiger und werbewirksamer Firmen eingeräumt worden. Daher sind seit dem auch Phantasie-, Sach- und Personenfirmen oder Mischformen zulässig (vgl. dazu statt aller MK-HGB/Heidinger, aaO, Rn. 5).

3. Kennt der durchschnittliche Angehörige der angesprochenen Verkehrskreise den Träger des verwendeten Namens nicht, kann durch ihn auch keine Verwechslung entstehen (so Burgard in Staub, 5. Aufl. 2009, Rn. 56 zu §18 HGB). Deshalb reicht es aus, wenn die Personenfirma irgendeinen Familiennamen enthält (Ensthaler/Steitz, 7. Aufl. 2007, Rn. 8 zu § 18 HGB).

4. Es ist auch die Verwendung des Namens einer (fiktiven) Person zulässig, die keinen Bezug zum Unternehmen hat. Zu einer Täuschung kommt es nicht, weil der Verkehr nach der aktuellen Rechtslage nicht erwarten kann, durch den Firmennamen über den bürgerlichen Namen des Inhabers einer Personenfirma informiert zu werden. Geht von dem verwendeten Namen keine konkrete Irreführungsgefahr aus, so ist dieser ohne weiteres zulässig (vgl. auch Heidinger, DB 2005, 815 [818]).

5. Die Verwendung des Namens einer tatsächlich nicht existierenden Person birgt nach aktuellem Recht keine relevante Irreführung.

Schlagworte: Firma, Handelsrecht