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OLG München, Beschluss vom 09.05.2008 – 31 Wx 86/07

GmbHG § 51a, § 51b S. 2

1. Im Informationserzwingungsverfahren ist die Hauptsache erledigt, wenn die Gesellschaft die begehrte Information nicht mehr verweigert.

2. Zur Verweigerung der Einsicht in Verträge mit Dritten, die Geheimhaltungsabreden enthalten.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Einschränkung, Informationserzwingungsverfahren