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OLG München, Beschluss vom 09.08.2010 – 31 Wx 2/10, 31 Wx 002/10

HGB § 166; FamFG §§ 35, 95

1. Reicht das sich aus § 166 Abs. 1 HGB ergebende Informationsrecht des Kommanditisten für eine sachgemäße Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht aus und muss wegen Gefährdung der Interessen des Kommanditisten eine Regelung getroffen werden, liegt ein wichtiger Grund i.S.d. § 166 Abs. 3 HGB vor (vgl. BayObLG; Beschluss vom 23. Oktober 2002, 3Z BR 157/02).

2. Eine Betriebsprüfung mit möglicherweise nachteiligen steuerlichen Folgen stellt für sich genommen keinen wichtigen Grund i.S.v. § 166 Abs. 3 HGB dar. Das gilt insbesondere dann, wenn die Gesellschaft Rechtsmittel gegen die geänderten Grundlagenbescheide einlegt.

3. § 35 FamFG regelt nur die Durchsetzung gerichtlicher Anordnungen, die innerhalb eines laufenden Verfahrens erlassen werden. Die Vollstreckung von Endentscheidungen richtet sich nach Abschnitt 8 „Vollstreckung“ des FamFG. Für die Vollstreckung einer Informationsverpflichtung nach § 166 Abs. 3 HGB verweist § 95 FamFG auf die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Kommanditist