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OLG München, Beschluss vom 13.05.2013 – 7 U 457/13

InsO § 15a; BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 823

1. Wird eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, hat der Geschäftsführer nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO, § 64 Abs. 1 GmbHG a. F. ohne schuldhaftes Zögern, das heißt spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen. Diese Vorschriften sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH II ZR 130/10, Rz. 9).

2. Zwar wird für den subjektiven Tatbestand der Insolvenzverschleppung die Erkennbarkeit der InsolvenzreifeBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Erkennbarkeit der Insolvenzreife
Insolvenzreife
für den Geschäftsführer der GmbH vermutet (vgl. BGH a. a. O., nach Juris dort Rz. 11 m. w. N.). Allerdings bleibt es beim Grundsatz, dass die Voraussetzungen der Zahlungseinstellung grundsätzlich derjenige darlegen und beweisen muss, der daraus Rechte für sich herleiten will (vgl. BGH II ZR 119/10, nach Juris Rz. 15 m. w. N.).

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Erkennbarkeit der Insolvenzreife, Geschäftsführer, GmbHG § 64 Satz 1, Haftung nach § 43 GmbHG, Haftung wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO, Insolvenzantrag, Insolvenzverfahrensverschleppung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Überschuldung, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit