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OLG München, Beschluss vom 14.06.2012 – 31 Wx 192/12

1. Einen von einem satzungsgemäß bestellten Versammlungsleiter festgestellten (satzungsändernden) Beschluss hat das Registergericht einzutragen, wenn dieser weder nichtig noch innerhalb angemessener Frist angefochten ist (vgl. dazu auch OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
, NZG 2003, 40f. m. w. N.). Es kann die Eintragung der Kapitalerhöhung nicht unter Verweis auf eine etwaige Anfechtbarkeit des nach Aktenlage wirksam getroffenen Beschlusses verweigern (vgl. Krafka/Willer/Kühn, 8. Aufl., Rn. 1027 ff).

2. In Rechtsprechung und Literatur ist unstrittig, dass die Treuepflicht des Gesellschafters die Ausübung des Stimmrechts in einem bestimmten Sinn gebieten kann (vgl. dazu etwa Baumbach/Hueck-Fastrich, 19. Aufl., 2010, Rn. 29 zu § 13 GmbHG m. w. N. oder Scholz-H.Winter/Seibt, 10.Aufl. 2006, Rn. 60 zu § 14 GmbHG). Der hier vom Versammlungsleiter festgestellte Treubindungsverstoß eines Gesellschafters führt nicht nur zur Anfechtbarkeit des treuwidrigen Beschlusses, sondern auch zur Nichtigkeit seiner Stimmabgabe (vgl. dazu Baumbach/Hueck-Zoellner, aaO, Rn. 8 zu § 47 GmbHG oder Scholz, aaO, Rdn. 62 unter Verweis auf BGH, ZIP 1988, 22, 24). Mithin ist zunächst von der Verbindlichkeit des festgestellten Beschlussergebnisses auszugehen.

Schlagworte: Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Feststellung des Beschlussergebnisses, Förmliche Beschlussfeststellung, Handelsregister, Nichtigkeitsgründe, Prüfungspflicht, Stimmbindung, Stimmrechtsausschluss, Stimmrechtsmissbrauch, Treuepflicht, Versammlungsleiter, Vorläufig verbindliche Feststellungen der Beschlussergebnisse durch Versammlungsleitung