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OLG München, Beschluss vom 14.11.2012 – 7 AktG 2/12

AktG §§ 241 ff., 246a

1. Ein neues Freigabeverfahren kann eingeleitet werden, wenn sich der zugrundeliegende Lebenssachverhalt nach dem ersten Freigabeverfahren geändert hat und zwar namentlich, wenn die Hauptversammlung den ursprünglichen Beschluss bestätigte. Die Bestätigung stellt eine neue Tatsache dar, so dass die materielle Rechtskraft der abweisenden Entscheidung einem zweiten Verfahren nicht entgegen steht (vgl. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, NZG 2008, 78; Spindler/Stilz, AktG, 2. Auflage, § 244 Rdnr. 9 a; Hüffer, Aktiengesetz, 10. Auflage, § 246 a Rdnr. 14; Hüffer in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Auflage, § 244, Rdnr. 19; Rieckers BB 2008, 514 ff; Goslar/von der Linden EWiR 2007, 767). Die Frage, ob der Bestätigungsbeschluss geeignet ist, etwaige Mängel des Ausgangsbeschlusses zu heilen, ist ebenso wie auch die Frage, ob eine neue Beweislage eingetreten ist, im Rahmen der Begründetheit des Freigabeantrags zu prüfen.

2. Voraussetzung für die Überwindung der Registersperre ist, dass die Klagen gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind oder dass das alsbaldige Wirksamwerden der Übertragung nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der vom Antragsteller dargestellten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre vorrangig erscheint.

3. Die Prüfung einer offensichtlichen Unbegründetheit hat bereits im Freigabeverfahren anhand einer vollständigen rechtlichen Würdigung zu erfolgen; für eine mehr oder minder kursorische Rechtsprüfung im summarischen Verfahren ist demnach grundsätzlich kein Raum (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Entscheidungen vom 06.07.2011, Az: 7 AktG 1/11; vom 14.12.2011, Az: 7 AktG 3/11; vom 04.11.2009, Az: 7 W 2/09; vom 12.11.2008, Az: 7 W 1775/08; vom 03.09.2008, Az: 7 W 1432/08). Eine andere Beurteilung würde dem Interesse der Gesellschaft wie auch den interessen der anfechtenden Gesellschafter und der Aufgabe des Gerichts zur Streitentscheidung nicht gerecht. Nur wenn das Gericht bei umfassender rechtlicher Würdigung des gesamten Sachverhalts und der glaubhaft gemachten Tatsachen eine andere Beurteilung für nicht oder kaum vertretbar hält (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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MZG 2005, 879), ist von einer offensichtlichen Unbegründetheit auszugehen. Diese ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn entscheidungserhebliche Rechtfragen umstritten oder höchstrichterlich noch nicht geklärt sind.

4. Gemäß § 244 S. 1 AktG kann die Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt hat und dieser Beschluss innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Ist der Bestätigungsbeschluss ebenfalls angefochten, hat sich die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit oder der Unzulässigkeit nach § 246 a Abs. 2 Nr. 1 AktG auch hierauf zu beziehen (vgl. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a.a.O.). Eine Bestätigung kommt nur bei anfechtbaren, nicht aber bei nichtigen Hauptversammlungsbeschlüssen in Betracht (vgl. BGH AG 2006, 158; Bürgers/Körber, Aktiengesetz, 2. Auflage, § 244 Rdnr. 2; Hüffer Aktiengesetz a.a.O. § 244 Rdnr. 2, Münchener Kommentar zum Aktienrecht a.a.O. § 244 Rdnr 4).

5. Der sehr unbestimmt formulierte Tatbestand des § 241 Nr. 3 AktG einer Unvereinbarkeit mit dem Wesen der AG ist grundsätzlich restriktiv zu interpretieren. Nicht sämtliche zwingende Vorschriften des AktG stellen einen Wesensverstoß dar, da andernfalls die übrigen Tatbestandsvarianten überflüssig wären. Ein Verstoß gegen das Wesen der AG liegt dann vor, wenn gegen einen fundamentalen Grundsatz des aktuell geltenden Aktienrechts verstoßen wird, der nicht bereits durch eine speziellere Regelung geschützt bzw. sanktioniert wird und dieser Verstoß auch unter Berücksichtigung der Wertung des Gesetzgebers, wonach die Nichtigkeit die Ausnahme eines Rechtsverstoßes darstellt, die Nichtigkeit nach sich ziehen soll (vgl. Bürgers/Köbler a.a.O. § 241 Rdnr. 14). Nur besonders gravierende Verstöße sollen aus Gründen des Gläubigerschutzes oder sonstigen überragender Allgemeininteressen von der Norm erfasst werden (vgl. Spindler/Stilz a.a.O. § 241 Rdnr. 195).

6. Verstöße gegen die aktienrechtliche Kompetenzordnung werden durch die Anfechtbarkeit nach §§ 243 Abs. 1 i.V.m. 76 Abs. 1 AktG sanktioniert, sodass im Regelfall keine Nichtigkeit vorliegt.

7. Das Ziel eines Bestätigungsbeschlusses besteht darin, dem Ausgangsbeschluss die Anfechtbarkeit zu nehmen und diesen durch Ausräumung etwaiger Beschlussmängel zu heilen und als gültige Regelung anzuerkennen; daher kommt es trotz der ex nunc-Wirkung der Heilung für die materiell-rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bestätigungsbeschlusses nicht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung an, sondern auf den Zeitpunkt des Ausgangsbeschlusses.

8. Inhaltlich kommt eine Heilung durch Bestätigung nur in Betracht, wenn durch den Bestätigungsbeschuss die dem Erstbeschluss anhaftenden Mängel ausgeräumt werden können. Dabei ist vorausgesetzt, dass erster und zweiter Beschluss inhaltlich übereinstimmen. Keine Bestätigung liegt bei inhaltlicher Verschiedenheit des im ersten und im zweiten Beschluss erklärten Regelungswillens vor. Wenn die Hauptversammlung einen anderen Willen bildet und erklärt, erkennt sie gerade nicht ihren Erstbeschluss an. Vielmehr wird er durch eine neue Regelung ersetzt. Dies ist bei materiellen Mängeln notwendig und hat zur Folge, dass eine Fehlerausräumung durch den Bestätigungsbeschluss grundsätzlich nur bei Verfahrensfehlern in Frage kommt (vgl. hierzu insb. Münchener Kommentar zum Aktienrecht a.a.O. § 244 Rdnr. 5, Hüffer, Aktiengesetz a.a.O. § 244 Rdnr. 2 ff.; Bürger/Körbers Aktiengesetz a.a.O. § 244 Rdnr. 5; Spindler/Stilz AktG a.a.O. § 244 Rdnr. 16 ff.).

9. Hat der Antragsteller im ersten Freigabeverfahren ein alsbaldiges Vollzugsinteresse und die behaupteten wirtschaftlichen Nachteile nicht hinreichend substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht, ist es ihm verwehrt, dies in einem neuen Freigabeverfahren nachzuholen, es sei denn es handelt sich um Umstände und Sachverhalte die maßgeblich erst nach dem ersten Beschluss entstanden sind. Nach erfolgter Zurückweisung eines Freigabeantrags, kommt eine Wiederholung des Freigabeantrags nämlich nur dann in Betracht, wenn er auf neue, nach der ersten Beschlussfassung entstandene Tatsachen, Beweismittel bzw. Mittel der Plausibilisierung/Glaubhaftmachung gestützt werden kann.

Schlagworte: Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussmängel, Beschlussmängelklage, Beschlusszuständigkeiten, Bestätigungsbeschluss, Freigabeverfahren, Heilung, Kompetenzen, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Nichtigkeitsgründe, Prüfungspflicht, Registersperre, Verstoß gegen gesetzlich zwingende Kompetenzordnung