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OLG München, Beschluss vom 14.12.2011 – 7 AktG 3/11

AktG §§ 243, 246a

1. Eine Verletzung von § 243 Abs. 2 Satz1 AktG kann in Betracht kommen, wenn bei enger Verknüpfung eines Business Combination Agreement (BCA) und eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages im BCA dem Vorstand der beherrschten Gesellschaft Vorteile eingeräumt werden.

2. Bei einem Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Gewinnabführungsvertrag
reicht die betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbare Darlegung des Erreichens von Synergieeffekten nicht aus, um ein vorrangiges Vollzugsinteresse i.S.v. § 246a AktG für die Eintragung im Handelsregister zu begründen.

Schlagworte: Aktienrecht, Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beherrschungsvertrag, Freigabeverfahren, Gewinnabführungsvertrag, Handelsregister, Vorstand