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OLG München, Beschluss vom 15.11.2010 – 7 U 4147/10

BGB §§ 242, 305 ff., 310 IV, 723

Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB sind auf Verträge auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts nicht anwendbar. Sie unterliegen jedoch einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB.

Schlagworte: Gesellschaftsvertrag