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OLG München, Beschluss vom 15.11.2011 – 31 Wx 482/11

UmwG §§ 54, 123, 152 ff.

Bei der Ausgliederung kann der übertragende Rechtsträger der aufnehmenden Gesellschaft insoweit ein Darlehen zur Verfügung stellen, als der Wert des übertragenen Vermögens den Nennbetrag der im Gegenzug erhaltenen Geschäftsanteile übersteigt.

Schlagworte: Ausgliederung, Geschäftsanteil, Umwandlungsrecht