Einträge nach Montat filtern

OLG München, Beschluss vom 16.03.2012 – 31 Wx 70/12

GmbHG § 54; AktG §§ 291 ff., 296

1. Auf den Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und deren Beendigung sind nach herrschender Rechtsprechung die Vorschriften § 291 ff. AktG entsprechend anzuwenden (vgl. etwa BGH NJW 1988, 1326). Ausnahmen gelten dann, wenn sich aus der analogen Anwendung des Aktienrechts für die GmbH nicht typische Rechtszustände ergeben würden (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1117 Rn. 20). So ist die Kündigung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags nicht entsprechend den Vorschriften des Aktienrechts als eine den Geschäftsführern zugewiesene Geschäftsführungsmaßnahme anzusehen, weil die Einordnung der Kündigung als Geschäftsführungsmaßnahme zu einem dem GmbH-Recht fremden, weisungsfreien Bereich der Geschäftsführung führen würde.

2. Die Beendigung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG analog nur zum (Geschäfts-)Jahresende erfolgen. Eigenarten des GmbH-Rechts, die der Übernahme dieser formalen Regelungen in das GmbH-Recht entgegenstehen würden, bestehen nicht.

Schlagworte: Beherrschungsvertrag, Geschäftsführer, Gewinnabführungsvertrag, GmbH-Recht, Konzernrecht, Kündigung, Unternehmensvertrag