Einträge nach Montat filtern

OLG München, Beschluss vom 16.06.2010 – 7 AktG 1/10

AktG § 246a

In einem Freigabeverfahren nach § 246a AktG ist beim Erbfall neben dem urkundlichen Nachweis des Aktienbesitzes des Erblassers auch der urkundliche Nachweis des eingetretenen Erbfalls, insbesondere durch Vorlage eines Erbscheins erforderlich, bei testamentarisch angeordneter Testamentsvollstreckung zusätzlich der urkundliche Nachweis der angeordneten Testamentsvollstreckung.

Schlagworte: Aktienrecht, Freigabeverfahren, Mindestaktienbesitz