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OLG München, Beschluss vom 17.12.2010 – 34 SchH 06/10

ZPO §§ 1038, 1062

1. Voraussetzung für den Ausspruch der Beendigung des Schiedsrichteramtes ist, dass der Schiedsrichter das Verfahren ungebührlich verzögert hat. Die Frage, ob der Schiedsrichter seinen Aufgaben binnen angemessener Zeit nachkommt, ist nach der Zumutbarkeit weiteren Abwartens zu beurteilen. Das Schiedsgerichtsverfahren soll den Parteien dienen. Wird es derart verzögert, dass ihnen Nachteile entstehen, die bei der Verhandlung vor den staatlichen Gerichten fehlen würden, greift § 1038 Abs. 1 ZPO ein (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vom 8. 7. 2008, 4 Sch 4/08, zitiert nach juris; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 10 Rdnr. 32). Es stehen aber nur offensichtlicher Missbrauch und Ausreißer einer Zumutbarkeit weiteren Abwartens entgegen (vgl. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a.a.O.).

2. Die Parteien verbindet mit der Vereinbarung eines Schiedsgerichts meist die Erwartung eines zügigeren Prozessierens als beim staatlichen Gericht. Andererseits können beim Verfahren vor dem staatlichen Gericht mehrere Instanzen mit der Sache befasst sein (vgl. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a.a.O.; MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 38 Rdnr. 19). Staatlichen Gerichten wird durch § 1038 Abs. 1 ZPO nicht die Möglichkeit eröffnet, den Struktur- und Zeitplan eines Schiedsgerichts mit eigenen Vorstellungen auszufüllen. Der Anwendungsbereich der gerichtlichen Entscheidung ist deshalb auf Ausnahmefälle beschränkt (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rdnr. 1128).

Schlagworte: Beschlussmängel, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren