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OLG München, Beschluss vom 18.05.2011 – 31 Wx 210/11

GmbHG § 29

1. Öffnungsklauseln in Gesellschaftsverträgen, die zulassen, dass von der Gewinnverteilung nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zueinander durch Beschluss abgewichen wird, sind zulässig, wenn eine Abweichung nur einstimmig beschlossen werden kann.

2. Dem Einstimmigkeitserfordernis steht nicht entgegen, wenn eine wegen Beschlussunfähigkeit der „ersten“ Gesellschafterversammlung einberufene zweite Versammlung ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig ist.

Schlagworte: Ergebnisverwendung, Fehlende Beschlussfähigkeit, Geschäftsanteil, Gesellschafterversammlung, Gesellschaftsvertrag