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OLG München, Beschluss vom 18.07.2012 – 7 AktG 1/12

AktG §§ 186, 192, 202, 246a

1. Die Frage, ob eine Klage offensichtlich unbegründet im Sinne des § 246a AktG ist, beantwortet sich nicht aufgrund einer lediglich kursorischen Überprüfung; vielmehr hat bereits im Freigabeverfahren eine vollständige rechtliche Würdigung zu erfolgen. Offensichtliche Unbegründetheit liegt dann vor, wenn bei umfassender rechtlicher Würdigung des gesamten Sachverhalts und der glaubhaft gemachten Tatsachen eine andere Beurteilung nicht oder kaum vertretbar erscheint (vgl. Senat, Beschluss vom 14.12.2011 – 7 AktG 3/11 – NZG 2012, 261 = ZIP 2012, 773 m. w. N.).

2. Eine bedingte KapitalerhöhungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
bedingte Kapitalerhöhung
Kapitalerhöhung
im Sinne von § 192 Abs. 1 AktG liegt vor, wenn die Erhöhung des Grundkapitals nur so weit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht werden soll, das die Gesellschaft auf die neuen Aktien einräumt.

3. Genehmigtes Kapital im Sinne von § 202 Abs. 1 AktG liegt vor, wenn die Satzung den Vorstand zur Kapitalerhöhung ermächtigt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Kapitalerhöhung durch die Hauptversammlung beschlossen und der Vorstand lediglich zur Durchführung und Gestaltung der näheren Modalitäten ermächtigt wurde.

4. Die Vorlage von Jahresabschlüssen ist im Rahmen einer Kapitalerhöhung von den Vorschriften des Aktiengesetzes nicht vorgesehen. Die Information der Aktionäre erfolgt nach der Konzeption des § 186 AktG durch den Bericht des Vorstands.

5. Das Weisungsrecht des § 308 AktG ist ein unverzichtbares Merkmal eines Beherrschungsvertrages (vgl. Hüffer, AktG, 10. Aufll., § 291 Rz. 10 m. w. N.).

6. Gemäß § 186 Abs. 3 S. 1 AktG kann entgegen § 186 Abs. 1 AktG im Falle der Kapitalerhöhung das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann. Wie das Wörtchen „insbesondere“ zeigt, kann ein Bezugsrechtsausschluss auch außerhalb des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG zulässig sein. Ob dies der Fall ist, ist unter Abwägung der Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
einerseits bzw. derjenigen der beteiligten Aktionäre andererseits zu beurteilen. Zugunsten der Aktionäre ist dabei anzusetzen, dass im Falle des gänzlichen oder teilweisen Bezugsrechtsausschlusses ihr Stimmgewicht in der Hauptversammlung verwässert wird.

Schlagworte: Aktienrecht, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Ausschluss, Beherrschungsvertrag, Bezugsrecht, Erhöhung des Stammkapitals, Freigabeverfahren, genehmigtes Kapital, Jahresabschluss, Weisung