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OLG München, Beschluss vom 19.09.2012 – 7 U 2261/12

HGB § 230

1. Bei einer mehrgliedrig atypisch stillen Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden mit der Folge, dass ein Gesellschafter bei Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses „ex nunc“ nur einen Anspruch auf ein Abfindungsguthaben, nicht aber auf Schadensersatz im Wege der Rückabwicklung seiner Beteiligung hat.

2. Durch die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen des Handelsgeschäfts ist der Stille bei der Auseinandersetzung nach Auflösung der stillen Gesellschaft so zu stellen, als wäre er am ganzen Geschäftsvermögen gesamthänderisch beteiligt gewesen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 35. Auflage, § 230 Rdnr 3 a). Dies hat zur Folge, dass unter diesem Gesichtspunkt eine Rückabwicklung der Beteiligung als stiller Gesellschafter durch die Rückzahlung der Beteiligungssumme eine Minderung des Vermögens des Handelsgeschäfts zur Folge hat. Damit im Zusammenhang steht demnach insoweit eine Gläubigerbenachteiligung.

Schlagworte: atypisch stille Gesellschaft, Auflösung, fehlerhafte Gesellschaft, mehrgliedrige stille Gesellschaft, stille Gesellschaft, Stiller Gesellschafter