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OLG München, Beschluss vom 21.06.2012 – 34 Sch 4/12

ZPO §§ 1057, 1062

1. Der Vollstreckbarkeitsantrag kann, ohne dass auch der Schiedsspruch in der Hauptsache selbst für vollstreckbar erklärt wird, auf die Kostenentscheidung beschränkt werden.

2. Das Schiedsgericht kann die Verpflichtung des Unterlegenen aussprechen, dem Obsiegenden die vorgeschossenen Verfahrenskosten des Schiedsgerichts zu erstatten. Dies verstößt, bezogen auf das darin enthaltene Schiedsrichterhonorar, nicht gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache (vgl. BGH NJW 1985, 1903, 1904). Denn entschieden wird insoweit nur über den Erstattungsanspruch der Parteien untereinander (vgl. BGH NJW 2012, 1811; auch Senat vom 23.2.2007, 34 Sch 031/06 = OLG-Report 2007, 684; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 5. Aufl. Rn. 467 f.). Obwohl sich die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2012, 1811) auf § 1057 ZPO und auf ein inländisches Schiedsverfahren bezieht, lässt sie sich auf die vergleichbaren Regeln des internationalen Schiedsverfahrens übertragen.

Schlagworte: Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren