Einträge nach Montat filtern

OLG München, Beschluss vom 21.12.2011 – 34 SchH 11/11

ZPO § 1035

1. Eine von § 1062 Abs. 1 ZPO abweichende Vereinbarung ist unwirksam, da insoweit eine derogationsfeste ausschließliche Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben ist (Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1062 Rn. 1).

2. Der Streit der Parteien, ob die Ernennung von Schiedsrichtern wirksam und das vereinbarte Verfahren hierzu eingehalten ist, ist auf der Grundlage von § 1035 Abs. 4 ZPO zu entscheiden (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
SchiedsVZ 2003, 79; Musielak/Voit ZPO 8. Aufl. § 1035 Rn. 14 mit Fn. 56; Kröll SchiedsVZ 2003, 81; a.A. Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1035 Rn. 20). Dem Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da sich eine Verweisung der Parteien auf eine Entscheidung des Streits als Vorfrage in einem Verfahren auf Ersatzbenennung nach § 1035 Abs. 4 ZPO verbietet. Es geht nicht um die Benennung von (Ersatz-)Schiedsrichtern, sondern es soll geklärt werden, ob der Antragsteller verpflichtet ist, das von den Parteien vereinbarte Benennungsverfahren einzuhalten.

3. Nach § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts bis zur Klagebeantwortung geltend gemacht werden. Diese Bestimmung geht nach Sinn und Zweck als die speziellere der allgemeinen Präklusionsvorschrift in § ZPO § 1027 ZPO vor (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 1027 Rn. 3).

Schlagworte: Bestellung zum Geschäftsführer, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren, Schiedsvereinbarung