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OLG München, Beschluss vom 22.06.2011 – 34 SchH 3/11

ZPO §§ 1032, 1062

Ist bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht rechtshängig, besteht für einen Feststellungsantrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis. Darauf, ob die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO vor dem staatlichen Gericht bereits erhoben worden ist, kommt es nicht an (Ergänzung zu Senat vom 10. Januar 2007, 34 SchH 014/06).

Schlagworte: Beschlussmängel, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren